Sparplan Musterklauseln

Sparplan. Der Kunde kann im Depoteröffnungsantrag oder durch einen schriftlichen Auf- trag bzw. im Online-Banking einen Sparplan einrichten, sodass regelmäßig Fondsanteile in Höhe vom Kunden festgelegter Beträge gekauft werden und diese Beträge von einem vorhandenen Konto flex bei der ebase oder von einer vom Kunden anzugebende externe Bankverbindung eingezogen werden (Spar- plan). Erfolgt der Auftrag weniger als acht Bankarbeitstage vor dem jeweiligen Kauftermin, hat die ebase das Recht, den Auftrag erst für den nächstfälligen Kauftermin zu berücksichtigen. Der Mindestbetrag für die Einrichtung eines Sparplans/Kaufs ist im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis festgelegt.
Sparplan. Sparpläne können nur mittels Lastschrifteinzug getätigt werden. Einrichtung, Löschung und Änderung von Sparplä- nen müssen MLP drei Geschäftstage (im Sinne von 6.1.) vor dem jeweiligen Einzugstermin vorliegen. Später eingehende Aufträge werden für den darauf folgenden Einzugstermin be- rücksichtigt. Sparpläne sind mit einer Mindestrate zu besparen, deren Höhe dem Preis- und Leistungsverzeichnis der MLP entnommen werden kann. Besteht ein gültiger Sparplan und wird eine damit verbundene Lastschrift zurückgegeben, kann MLP den Auftrag ebenfalls rückabwickeln (durch Veräußerung der zuvor erworbenen Wertpapiere). Ist der aktuelle Verkaufs- preis niedriger als der Kaufkurs, so geht diese Differenz zu Lasten des Kunden. Die Kosten der Rückgabe einer Lastschrift bei gültigem Sparplan kann MLP dem Kunden weiterbelasten. Für nicht selektierte Fonds kann kein Sparplan eingerichtet werden.
Sparplan. Mit dem Abschluss des Sparplans verpflichtet sich der Kunde, in regelmäßigem Abstand entsprechend der getroffenen Vereinba- rungen Einzahlungen zum Bezug weiterer Anteilscheine des Fonds- portfolios vorzunehmen. Eine Veränderung der Sparrate ist mög- lich. Eine Verminderung der Sparrate auf einen Betrag unterhalb der Mindestsparrate von 50,00 EUR ist jedoch nicht möglich. Der Sparplan läuft auf unbestimmte Zeit. Die Zahlung der Sparraten ist mittels Lastschrifteinzug zu den vereinbarten Terminen und/oder Überweisung möglich. Ist mit dem Kunden der Lastschrifteinzug vereinbart, wird der Sparplan in der Weise durchgeführt, dass bis auf Widerruf regelmäßige Einzahlungen des Kunden auftragsge- mäß in Anteile des festgelegten Fondsportfolios angelegt werden. Hierzu ermächtigt der Kunde die ebase bis auf schriftlichen Wider- ruf, die Einzahlungsbeträge von seiner im Antrag angegebenen Bankverbindung jeweils zum vereinbarten Termin einzuziehen. Er- folgt der erste Kaufauftrag weniger als acht Bankarbeitstage vor dem jeweiligen Ratenspartermin, hat die ebase das Recht, diesen erst für den nächstfälligen Ratenspartermin zu berücksichtigen. Die Wertentwicklung des Sparplans hängt von der zukünftigen Marktentwicklung ab. Die ebase kann dem Kunden nicht die Aus- zahlung eines bestimmten Geldbetrags zusagen. Kündigt der Kunde den Sparplan und wird diese Kündigung wirksam, wird der Sparplan gelöscht und das befindliche Guthaben verbleibt, soweit keine andere Weisung des Kunden vorliegt, auf dem Managed Depot.
Sparplan. Der Verkauf aus einem Sparplan erfolgt im Rahmen einer gesonderten Verkaufstransaktion und ist somit nicht Teil des Sparplans. Außerdem können einzelne Käufe neben einem Spar­ plan ausgeführt werden. Die beispielhaften Kosten solcher Verkäufe und Käufe finden Sie in dem Abschnitt „Die Einmalanlage“. Für Sparpläne in ein Portfolio oder in den Basisfonds fallen je Fonds die typischen Kosten ei­ nes Sparplans an (siehe Abschnitt „Der Sparplan“). Mit Erhöhung der Sparrate können sich die Kosten des Finanzinstruments sowie die Kosten für zugehörige Wertpapierdienstleistungen erhöhen. Stand 05.06.2018 Diese Information stellt weder eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf noch eine Anlageempfehlung/Anlageberatung dar. Dieses Dokument darf ohne vorherige Erlaubnis weder reproduziert noch veröffentlicht werden. Obgleich diese Informationen sehr sorgfältig zusammengestellt wurden, kann die FFB keine Haftung für direkte und indirekte Verluste aus der Verwendung dieser Daten übernehmen. Eine Anlageentscheidung sollte in jedem Fall auf Grundlage der wesentlichen Anlegerinformationen, des Verkaufsprospektes, des letzten Geschäftsberichtes und ­ sofern nachfolgend veröffentlicht ­ des jüngsten Halbjahresberichtes getroffen werden. Diese Unterlagen sind die allein verbindliche Grundlage des Kaufes und können kostenlos über ihren Vermittler/ Anlageberater, bei der jeweiligen Fondsgesellschaft oder im geschlossenen Bereich unter xxx.xxx.xx bezogen werden. Fidelity, Fidelity International, das FFB­Logo und das „F­Symbol“ sind Markenzeichen von FIL Limited.
Sparplan. Der Verkauf aus einem Sparplan erfolgt im Rahmen einer gesonderten Verkaufstransaktion und ist somit nicht Teil des Sparplans. Außerdem können einzelne Käufe neben einem Spar­ plan ausgeführt werden. Die beispielhaften Kosten solcher Verkäufe und Käufe finden Sie in dem Abschnitt „Die Einmalanlage“. Für Sparpläne in ein Portfolio oder in den Basisfonds fallen je Fonds die typischen Kosten ei­ nes Sparplans an (siehe Abschnitt „Der Sparplan“). Mit Erhöhung der Sparrate können sich die Kosten des Finanzinstruments sowie die Kosten für zugehörige Wertpapierdienstleistungen erhöhen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und