Common use of SPEICHERDAUER VON BESTANDS- UND VERKEHRSDATEN Clause in Contracts

SPEICHERDAUER VON BESTANDS- UND VERKEHRSDATEN. 5.1 Die Gesellschaft löscht die Bestandsdaten des Kunden in einem angemessenem Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverhältnisse, in der Regel 6 Monate. Soweit nach Beendigung des Vertrages seitens des Kunden oder seitens der Gesellschaft noch Ansprüche bestehen bzw. geltend gemacht werden, werden die Bestandsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ansprüche abschließend geklärt sind spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist. 5.2 Die Gesellschaft löscht die für die Berechnung des Entgelts erfor- derlichen Verkehrsdaten des Kunden („Abrechnungsdaten“) spätestens sechs (6) Monate nach Versendung der jeweiligen Rechnung. Soweit ein Kunde Einwendungen gegen die jeweilige Rechnung erhebt, werden die betroffenen Verkehrsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ein- wendungen abschließend geklärt sind. Verkehrsdaten, die keine Abrech- nungsdaten sind, werden gemäß den Vorgange des § 176 TKG gelöscht. 5.3 Darüber hinaus gelten die jeweils gültigen, gesetzlichen Verpflich- tungen der Gesellschaft zur Speicherdauer, Löschung bzw. Sperrung von Daten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

SPEICHERDAUER VON BESTANDS- UND VERKEHRSDATEN. 5.1 Die Gesellschaft Gemäß § 95 Abs. 3 TKG löscht die Bestandsdaten Gesellschaft die Bestands- daten des Kunden in einem angemessenem Zeitraum nach zu den jeweiligen Diensten spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des Vertragsverhältnisse, in Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und der Regel 6 MonateGesellschaft folgt. Soweit nach Beendigung Beendi- gung des Vertrages seitens des Kunden oder seitens der Gesellschaft noch Ansprüche bestehen bzw. geltend gemacht werden, werden die Bestandsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ansprüche abschließend ab- schließend geklärt sind spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist. 5.2 Die Gesellschaft löscht die für die Berechnung des Entgelts erfor- derlichen Verkehrsdaten des Kunden („Abrechnungsdaten“) spätestens sechs (6) Monate nach Versendung der jeweiligen Rechnung. Soweit ein Kunde Einwendungen gegen die jeweilige Rechnung erhebt, werden die betroffenen Verkehrsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ein- wendungen Einwendungen abschließend geklärt sind. Verkehrsdaten, die keine Abrech- nungsdaten Ab- rechnungsdaten sind, werden gemäß den Vorgange des § 176 97 Abs. 3 TKG unverzüglich nach Beendigung der Verbindung gelöscht. 5.3 Darüber hinaus gelten die jeweils gültigen, gesetzlichen Verpflich- tungen der Gesellschaft zur Speicherdauer, Löschung bzw. Sperrung von Daten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

SPEICHERDAUER VON BESTANDS- UND VERKEHRSDATEN. 5.1 Die Gesellschaft löscht die Bestandsdaten des Kunden in einem angemessenem angemessenen Zeitraum nach Beendigung des VertragsverhältnisseVertragsverhältnisses, in der Regel 6 drei (3) Monate. Soweit nach Beendigung des Vertrages seitens des Kunden oder seitens der Gesellschaft noch Ansprüche bestehen bzw. geltend gemacht werden, werden die Bestandsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ansprüche abschließend geklärt sind sind, spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist. 5.2 Die Gesellschaft löscht die für die Berechnung des Entgelts erfor- derlichen Entgeltes erforderlichen Verkehrsdaten des Kunden („Abrechnungsdaten“) spätestens sechs (6) Monate nach Versendung der jeweiligen Rechnung. Soweit ein Kunde Einwendungen gegen die jeweilige Rechnung erhebt, werden die betroffenen Verkehrsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ein- wendungen Einwendungen abschließend geklärt sind. Verkehrsdaten, die keine Abrech- nungsdaten Abrechnungsdaten sind, werden gemäß den Vorgange des § 176 TKG gelöscht. 5.3 Darüber hinaus gelten die jeweils gültigen, gesetzlichen Verpflich- tungen Verpflichtungen der Gesellschaft zur Speicherdauer, Löschung bzw. Sperrung von Daten.

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SPEICHERDAUER VON BESTANDS- UND VERKEHRSDATEN. 5.1 Die Gemäß § 95 Abs. 3 TKG löscht die Gesellschaft löscht die Bestandsdaten des Kunden in einem angemessenem Zeitraum nach zu den jeweiligen Diensten spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des Vertragsverhältnisse, in Vertragsverhältnis- ses zwischen dem Kunden und der Regel 6 MonateGesellschaft folgt. Soweit nach Beendigung des Vertrages seitens des Kunden oder seitens der Gesellschaft noch Ansprüche bestehen bzw. geltend gemacht werden, werden die Bestandsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ansprüche abschließend geklärt sind spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristsind. 5.2 Die Gesellschaft löscht die für die Berechnung des Entgelts erfor- derlichen erforderlichen Verkehrsdaten des Kunden Kun- den („Abrechnungsdaten“) spätestens sechs 6 (6sechs) Monate nach Versendung der jeweiligen Rechnung. Soweit ein Kunde Einwendungen gegen die jeweilige Rechnung erhebt, werden die betroffenen Verkehrsdaten Ver- kehrsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ein- wendungen Einwendungen abschließend geklärt sind. VerkehrsdatenVer- kehrsdaten, die keine Abrech- nungsdaten Abrechnungsdaten sind, werden gemäß den Vorgange des § 176 97 Abs. 3 TKG unverzüglich nach Beendigung der Verbindung gelöscht. 5.3 Darüber hinaus gelten die jeweils gültigen, gesetzlichen Verpflich- tungen Verpflichtungen der Gesellschaft zur SpeicherdauerSpei- cherdauer, Löschung bzw. Sperrung von Daten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

SPEICHERDAUER VON BESTANDS- UND VERKEHRSDATEN. 5.1 Die Gesellschaft löscht die Bestandsdaten des Kunden in einem angemessenem angemessenen Zeitraum nach Beendigung des Vertragsverhältnisse, in der Regel 6 Monate. Soweit nach Beendigung des Vertrages seitens des Kunden oder seitens der Gesellschaft noch Ansprüche bestehen bzw. geltend gemacht werden, werden die Bestandsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ansprüche abschließend geklärt sind spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist. 5.2 Die Gesellschaft löscht die für die Berechnung des Entgelts erfor- derlichen Verkehrsdaten des Kunden („Abrechnungsdaten“) spätestens sechs (6) Monate nach Versendung der jeweiligen Rechnung. Soweit ein Kunde Einwendungen gegen die jeweilige Rechnung erhebt, werden die betroffenen Verkehrsdaten jedoch erst dann gelöscht, wenn diese Ein- wendungen abschließend geklärt sind. Verkehrsdaten, die keine Abrech- nungsdaten sind, werden gemäß den Vorgange Vorgaben des § 176 TKG gelöscht. 5.3 Darüber hinaus gelten die jeweils gültigen, gesetzlichen Verpflich- tungen der Gesellschaft zur Speicherdauer, Löschung bzw. Sperrung von Daten.

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