Speicherung von Zusatzanwendungen auf der girocard. (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektroni- schen Fahrscheins) zu benutzen. (2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmens- generierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speiche- rung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis.
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Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Allgemeine Geschäftsbedingungen
Speicherung von Zusatzanwendungen auf der girocard. (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektroni- schen elek- tronischen Fahrscheins) zu benutzen.
(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmens- generierte unterneh- mensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speiche- rung Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Speicherung von Zusatzanwendungen auf der girocard. (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen befindli- chen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium Speicherme- dium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektroni- schen elektronischen Fahrscheins) zu benutzen.
(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmens- generierte unterneh- mensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe Maß- gabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages Vertrags nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung Spei- cherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchtemöch- te. Die Speiche- rung Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis.
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Samples: Agb Und Sonderbedingungen, Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Allgemeine Geschäftsbedingungen
Speicherung von Zusatzanwendungen auf der girocard. (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen befindli- chen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium Speicherme- dium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektroni- schen elektronischen Fahrscheins) zu benutzen.
(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmens- generierte unterneh- mensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe Maß- gabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages Vertrags nutzen. Es obliegt ob- liegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speiche- rung Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Zusatzan- wendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute Kre- ditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten kommu- nizierten Daten keine Kenntnis.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen
Speicherung von Zusatzanwendungen auf der girocard. (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen befindli- chen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium Speicherme- dium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektroni- schen elektronischen Fahrscheins) zu benutzen.
(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmens- generierte unterneh- mensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe Maß- gabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages Vertrags nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung Spei- cherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchtemöch- te. Die Speiche- rung Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten Da- ten keine Kenntnis.
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Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte), Allgemeine Geschäftsbedingungen
Speicherung von Zusatzanwendungen auf der girocard. (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektroni- schen elektronischen Fahrscheins) zu benutzen.
(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmens- generierte unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speiche- rung Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis.
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Speicherung von Zusatzanwendungen auf der girocard. (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen befindli- chen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung Zusatzanwen- dung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium Speicherme- dium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektroni- schen elektronischen Fahrscheins) zu benutzen.
(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmens- generierte unter- nehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages Vertrags nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmensgenerierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speiche- rung Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Zusatzan- wendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute Kre- ditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten kom- munizierten Daten keine Kenntnis.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen
Speicherung von Zusatzanwendungen auf der girocard. (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder als Speichermedium für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektroni- schen elektro- nischen Fahrscheins) zu benutzen.
(2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur Bank. Eine unternehmens- unternehmens-generierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmensgenerierter unternehmens- generierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speiche- rung Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis.
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