Sperre auf Veranlassung der Sparkasse. (1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am On- line-Banking/Telefon-Banking aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personali- sierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwen- dung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht. (2) Die Sparkasse wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten.
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Samples: Bedingungen Für Das Telefon Banking, Bedingungen Für Das Telefon Banking
Sperre auf Veranlassung der Sparkasse. (1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – - sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am On- line-Banking/Telefon-Banking aus wichtigem Grund Telefonbanking zu kündigen, – . - sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personali- sierten personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder – - der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwen- dung Verwendung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals personalisierten Sicher- heitsmerkmals besteht.
(2) Die Sparkasse wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten.
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Samples: Leistungsangebot
Sperre auf Veranlassung der Sparkasse. (1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am On- line-Banking/Telefon-Banking aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personali- sierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwen- dung Ver- wendung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht.
(2) Die Sparkasse wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sperre auf Veranlassung der Sparkasse. (1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am On- line-Banking/Telefon-Banking aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personali- sierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwen- dung Ver- wendung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht.
(2) Die Sparkasse wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Besondere Bedingungen