Sperre auf Veranlassung der Sparkasse. (1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am On- line-Banking/Telefon-Banking aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personali- sierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwen- dung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht.
Appears in 2 contracts
Samples: www.nospa.de, www.sparkasse-wuppertal.de
Sperre auf Veranlassung der Sparkasse. (1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am On- line-Banking/Telefon-Banking aus wichtigem Grund zu kündigen, – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personali- sierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwen- dung Ver- wendung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht.
Appears in 2 contracts
Samples: www.taunussparkasse.de, www.taunussparkasse.de
Sperre auf Veranlassung der Sparkasse. (1) Die Sparkasse darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – - sie berechtigt ist, die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am On- line-Banking/Telefon-Banking aus wichtigem Grund Telefonbanking zu kündigen, – . - sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personali- sierten personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder – - der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwen- dung Verwendung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals personalisierten Sicher- heitsmerkmals besteht.
Appears in 1 contract
Samples: www.sparkasse-dillenburg.de