Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals Musterklauseln

Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals. (1) Der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN erlangt. Denn jede andere Person, die im Besitz der PIN ist, hat die Möglichkeit, den PSD ServiceDirekt missbräuchlich zu nutzen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz der PIN zu beachten: ° Die Weitergabe der PIN an andere Personen ist nicht zulässig. ° Die im Telefonspeicher gespeicherte PIN ist zu löschen oder zu überschreiben, damit nachfolgende Nutzer des Xxxxxx nicht diese ausspähen können. ° Die PIN darf nicht elektronisch gespeichert werden (z. B. im Kundensystem). ° Bei Eingabe bzw. Übermittlung der PIN ist sicherzustellen, dass andere Personen diese nicht ausspähen bzw. mithören können. ° Die PIN darf nicht außerhalb des PSD ServiceDirekt-Verfahrens weitergegeben werden, also beispielsweise nicht per E-Mail.
Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals. (1) Der Teilnehmer hat sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal (siehe Nummer 2) geheim zu halten und nur über die von der Sparkasse geson- dert mitgeteilte Telefonnummer an diese zu übermitteln. Denn jede andere Person, die das Personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, kann das Telefon-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicher- heitsmerkmals zu beachten: – Der Teilnehmer hat bei der Übermittlung des Personalisierten Xxxxxx- heitsmerkmals sicherzustellen, dass andere Personen dies nicht mit- hören können. – Die Weitergabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals an andere Personen ist nicht zulässig. – Der Teilnehmer hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tra- gen, dass ein Dritter keine Kenntnis von dem Persönlichen Sicherheits- merkmal erhält. – Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal und die Kontonummer oder die individuelle Kundenkennung dürfen nicht zusammen verwahrt werden. Sofern das Telefon des Teilnehmers eingegebene Ziffernfolgen automa- tisch im Telefonspeicher ablegt, sind gespeicherte persönliche Sicher- heitsmerkmale zu löschen oder zu überschreiben, damit nachfolgende Nutzer dieses Gerätes diese Daten nicht ausspähen können.
Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals. (1) Der Teilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN / dem persönlichen Codewort erlangt. Denn jede andere Person, die im Besitz der PIN / des persönlichen Codewortes ist, hat die Möglichkeit, das PSD TelefonBanking zu nutzen. Sie kann z. B. Aufträge zu Lasten des Xxxxxx erteilen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz der PIN / des persönlichen Codewortes zu beachten: • Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht elektronisch gespeichert werden (z. B. im Kundensystem). • Bei Eingabe bzw. Übermittlung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen dieses nicht ausspähen bzw. mithören können. • Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb des PSD TelefonBanking-Verfahrens weitergegeben werden, also beispielsweise nicht per E-Mail. Verwendet der Teilnehmer ein Telefon mit Nummernspeicher und Wahlwiederholungsfunktion, ist er verpflichtet, nach Beendigung des Telefonats mit der Bank den Speicherinhalt zu überspielen (z. B. durch Eingabe einer beliebigen Nummer über die Tastatur). Dadurch wird verhindert, dass ein Dritter durch Nutzung der Wahlwiederholungsfunktion Kenntnis von der zuvor eingegebenen PIN erhält und hierdurch ein missbräuchlicher Zugang zum PSD TelefonBanking ermöglicht wird.
Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals. (1) Der Teilnehmer hat sein personalisiertes Sicherheitsmerkmal (siehe Nummer 2) geheim zu halten und nur über die von MLP gesondert mitgeteilten Telefonnummern an MLP zu übermitteln. Denn jede andere Person kann mit der Kenntnis über das personalisierte Sicherheitsmerkmal das Telefonbanking-Verfahren missbräuchlich nutzen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des personalisierten Sicherheitsmerkmals zu beachten: - Die Weitergabe des personalisierten Sicherheitsmerkmals an andere Personen ist nicht zulässig. - Der Teilnehmer hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tragen, dass ein Dritter keine Kenntnis von dem personalisierten Sicherheitsmerkmal erhält. - Das personalisierte Sicherheitsmerkmal und die Kundennummer dürfen nicht zusammen verwahrt werden. - Der Teilnehmer hat bei der Übermittlung der PIN sicherzustellen, dass andere Personen diese nicht mithören oder ausspähen können.
Geheimhaltung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals. (1) Der Teilnehmer hat sein Personalisiertes Sicherheitsmerkmal (siehe Nummer 2) geheim zu halten und nur über die von der Bank gesondert mitgeteilte Telefonnummer an diese zu übermitteln. Denn jede andere Person, die das Personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, kann das Telefon-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicherheitsmerkmals zu beachten: - Der Teilnehmer hat bei der Übermittlung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals sicherzustellen, dass andere Personen dies nicht mithören können. - Die Weitergabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals an andere Personen ist nicht zulässig. - Der Teilnehmer hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tragen, dass ein Dritter keine Kenntnis von dem Persönlichen Sicherheitsmerkmal erhält. BWP182411000 (Fassung Jan. 2018) - Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal und die Kontonummer oder die individuelle Kundenkennung dürfen nicht zusammen verwahrt werden. Landesbank Baden-Württemberg Anstalt des öffentlichen Rechts Hauptsitze: Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Mainz 01/21 HRA 12704 Amtsgericht Stuttgart HRA 4356, HRA 104 440 Amtsgericht Mannheim HRA 40687 Amtsgericht Mainz Bankleitzahl 600 501 01 BIC/SWIFT-Code XXXXXXXX000 USt-IdNr. DE 000 000 000 xxxxxxx@XXXX.xx xxx.XXXX.xx Vorstand: Xxxxxx Xxxxx (Vorsitzender), Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx, Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxx, Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Generalbevollmächtigter: Xxxxxxx Xxxx Sofern das Telefon des Teilnehmers eingegebene Ziffernfolgen automatisch im Telefonspeicher ablegt, sind gespeicherte persönliche Sicherheitsmerkmale zu löschen oder zu überschreiben, damit nachfolgende Nutzer dieses Gerätes diese Daten nicht ausspähen können.

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  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.