Common use of Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen Clause in Contracts

Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind, soweit nicht die Artikel 10.5 oder 10.6 einschlägig sind, die folgenden Sperren zu verhängen: 10.3.1 Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 beträgt die Sperre vier Jahre, es sei denn, ein Athlet, der es unterlässt, sich einer Probenahme zu unterziehen, weist nach, dass der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht absichtlich im Sinne des Artikel 10.2.3 begangen wurde; in diesem Fall beträgt die Sperre zwei Jahre. 10.3.2 Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 beträgt die Sperre zwei Jahre, mit der Möglichkeit der Herabsetzung, je nach Grad des Verschuldens des Athleten. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein Jahr. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Sperre nach Satz 1 gilt nicht für Athleten, die ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nach einem bestimmten Muster entweder sehr kurzfristig ändern oder mit einem anderen Verhalten den Verdacht erwecken, Dopingkontrollen umgehen zu wollen. 10.3.3 Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8 beträgt die Sperre mindestens vier Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre, je nach Schwere des Verstoßes. Ein Verstoß gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, bei dem Minderjährige betroffen sind, gilt als besonders schwerwiegender Verstoß; wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betrifft er keine Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden. [Kommentar zu Artikel 10.3.3: Diejenigen, die am Doping von Athleten oder an der Verdunkelung von Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die Athleten, deren Kontrollbefunde „positiv“ waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen generell auf den Entzug von Akkreditierungen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen beschränkt ist, ist das Anzeigen von Athletenbetreuern bei den zuständigen Stellen eine wichtige Abschreckungsmaßnahme in der Dopingbekämpfung.] 10.3.4 Bei Verstößen gegen Artikel 2.9 beträgt die Sperre je nach Schwere des Verstoßes zwei bis vier Jahre. 10.3.5 Bei Verstößen gegen Artikel 2.10 beträgt die Sperre zwei Jahre, mit der Möglichkeit der Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein Jahr. [Kommentar zu Artikel 10.3.5: Handelt es sich bei der in Artikel 2.10 genannten „anderen Person“ nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, kann die juristische Person sanktioniert werden.]

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Samples: Driv Anti Doping Regulations, Anti Doping Regulations

Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind, soweit nicht die Artikel 10.5 10.6 oder 10.6 Artikel 10.7 einschlägig sind, die folgenden Sperren Sper- ren zu verhängen: 10.3.1 Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 beträgt die Sperre vier (4) Jahre, vor- behaltlich folgender Ausnahmen: a Wenn ein*e Athlet*in, der*die es sei denn, ein Athlet, der es unterlässtunterließ, sich einer Probenahme zu unterziehen, weist nachnachweist, dass der Verstoß gegen Anti-Doping-Doping- Bestimmungen nicht absichtlich im Sinne des Artikel 10.2.3 vorsätzlich begangen wurde; in diesem Fall , beträgt die Sperre zwei (2) Jahre. b In allen anderen Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die andere Person außergewöhnliche Umstände nachweist, die eine Herabset- zung der Sperre rechtfertigen, beträgt die Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person, zwi- schen zwei (2) und vier (4) Jahren. c Handelt es sich um eine Schutzwürdige Person oder eine*n Freizeit- sportler*in, beträgt die Sanktion, je nach Grad des Verschuldens der Schutzwürdigen Person oder des*der Freizeitsportlers*in, zwischen mindestens einer Verwarnung und keiner Sperre und höchstens ei- ner Sperre von zwei (2) Jahren. 10.3.2 Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 beträgt die Sperre zwei Jahre, (2) Jahre mit der Möglichkeit Mög- lichkeit der Herabsetzung, Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des Athletendes*der Athleten*in. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr. Die Möglichkeit der Herabsetzung Herab- setzung der Sperre nach Satz 1 gilt nicht für AthletenAthleten*innen, die ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nach einem bestimmten Muster entweder entwe- der sehr kurzfristig ändern oder mit einem anderen Verhalten den Verdacht erwecken, Dopingkontrollen umgehen zu wollen. 10.3.3 Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8 beträgt die Sperre mindestens vier Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre, je nach Schwere des Verstoßes. Ein Verstoß gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, bei dem Minderjährige betroffen sind, gilt als besonders schwerwiegender Verstoß; wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betrifft er keine Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden. [Kommentar zu Artikel 10.3.3: Diejenigen, die am Doping von Athleten oder an der Verdunkelung von Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die Athleten, deren Kontrollbefunde „positiv“ waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen generell auf den Entzug von Akkreditierungen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen beschränkt ist, ist das Anzeigen von Athletenbetreuern bei den zuständigen Stellen eine wichtige Abschreckungsmaßnahme in der Dopingbekämpfung.] 10.3.4 Bei Verstößen gegen Artikel 2.9 beträgt die Sperre je nach Schwere des Verstoßes zwei bis vier Jahre. 10.3.5 Bei Verstößen gegen Artikel 2.10 beträgt die Sperre zwei Jahre, mit der Möglichkeit der Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein Jahr. [Kommentar zu Artikel 10.3.5: Handelt es sich bei der in Artikel 2.10 genannten „anderen Person“ nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, kann die juristische Person sanktioniert werden.]vier

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Samples: Anti Doping Regulations

Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind, soweit nicht die Artikel 10.5 10.6 oder 10.6 Artikel 10.7 einschlägig sind, die folgenden Sperren zu verhängen: 10.3.1 Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 beträgt die Sperre vier (4) Jahre, vorbehaltlich folgender Ausnahmen: (a) Wenn ein*e Athlet*in, der*die es sei denn, ein Athlet, der es unterlässtunterließ, sich einer Probenahme Proben- ahme zu unterziehen, weist nachnachweist, dass der Verstoß gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen nicht absichtlich im Sinne des Artikel 10.2.3 vorsätzlich begangen wurde; in diesem Fall beträgt , be- trägt die Sperre zwei (2) Jahre. (b) In allen anderen Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die andere Person außergewöhnliche Umstände nachweist, die eine Herabsetzung der Sperre rechtfertigen, beträgt die Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person, zwischen zwei (2) und vier (4) Jahren. (c) Handelt es sich um eine Schutzwürdige Person oder eine*n Freizeitsportler*in, beträgt die Sanktion, je nach Grad des Ver- schuldens der Schutzwürdigen Person oder des*der Freizeit- sportlers*in, zwischen mindestens einer Verwarnung und kei- ner Sperre und höchstens einer Sperre von zwei (2) Jahren. 10.3.2 Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 beträgt die Sperre zwei Jahre, (2) Jahre mit der Möglichkeit der Herabsetzung, Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des Athletendes*der Athleten*in. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Sperre nach Satz 1 gilt nicht für AthletenAthleten*innen, die ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nach einem bestimmten Muster entweder sehr kurzfristig ändern oder mit einem anderen Verhalten den Verdacht erwecken, Dopingkontrollen umgehen zu wollen. 10.3.3 Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8 beträgt die Sperre mindestens vier (4) Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre, je nach Schwere des Verstoßes. Ein Verstoß gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, bei dem Minderjährige eine Schutzwürdige Personen betroffen sindist, gilt als besonders schwerwiegender schwerwiegen- der Verstoß; wird . Wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern Athleten*innenbetreuern*in- nen begangen und betrifft er keine Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer den*die Athleten*innenbetreuer*innen eine lebenslange Sperre zu verhängenver- hängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht nicht-sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen ver- letzen können, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden Justizbehör- den gemeldet werden. [Kommentar zu Artikel 10.3.3: Diejenigen, die am Doping von Athleten Athleten*innen oder an der Verdunkelung von Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die AthletenAthleten*innen, deren Kontrollbefunde „positiv“ Analyseergebnisse positiv waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen Sportorgani- sationen generell auf den Entzug von Akkreditierungen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen Ver- günstigungen beschränkt ist, ist das Anzeigen von Athletenbetreuern Athleten*innenbetreuern*innen bei den zuständigen Stellen Ermittlungsstellen eine wichtige Abschreckungsmaßnahme in der DopingbekämpfungMaßnahme zur Dopingabschreckung.] 10.3.4 Bei Verstößen gegen Artikel 2.9 beträgt die Sperre je nach Schwere des Verstoßes mindestens zwei (2) Jahre bis vier Jahrezu einer lebenslangen Sperre. 10.3.5 Bei Verstößen gegen Artikel 2.10 beträgt die Sperre zwei (2) Jahre, mit der Möglichkeit der Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des Athleten des*der Athleten*in oder einer anderen Person und den jeweiligen Umständen Um- ständen des Einzelfalls. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr. [Kommentar zu Artikel 10.3.5: Handelt es sich bei der in Artikel 2.10 (Verbotener Umgang eines*r Athleten*in oder einer anderen Person) genannten „anderen Person“ nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, kann die diese juristische Person sanktioniert werdenwer- den.] 10.3.6 Bei Verstößen gegen Artikel 2.11 beträgt die Sperre, je nach Schwere des Verstoßes des*der Athleten*in oder der anderen Person, mindes- tens zwei (2) Jahre bis zu einer lebenslangen Sperre. [Kommentar zu Artikel 10.3.6: Ein Verhalten, das sowohl gegen Artikel 2.5 (Unzulässige Ein- flussnahme) als auch gegen Artikel 2.11 (Handlungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben) ver- stößt, wird nach dem Verstoß sanktioniert, der die strengere Sanktion nach sich zieht.]

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Samples: Anti Doping Regulations

Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind, soweit nicht die Artikel 10.5 oder 10.6 einschlägig sind, die folgenden Sperren zu verhängen:25 / 72 10.3.1 Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 beträgt die Sperre vier (4) Jahre, vorbehaltlich folgender Ausnahmen: (a) Wenn ein*e Athlet*in, der*die es sei denn, ein Athlet, der es unterlässtunterließ, sich einer Probenahme zu unterziehen, weist nachnachweist, dass der Verstoß gegen Anti-Doping-Doping- Bestimmungen nicht absichtlich im Sinne des Artikel 10.2.3 vorsätzlich begangen wurde; in diesem Fall , beträgt die Sperre zwei (2) Jahre. (b) In allen anderen Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die andere Person außergewöhnliche Umstände nachweist, die eine Herabsetzung der Sperre rechtfertigen, beträgt die Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person, zwischen zwei (2) und vier (4) Jahren. (c) Handelt es sich um eine Schutzwürdige Person oder eine*n Freizeitsportler*in, beträgt die Sanktion, je nach Grad des Verschuldens der Schutzwürdigen Person oder des*der Freizeitsportlers*in, zwischen mindestens einer Verwarnung und keiner Sperre und höchstens einer Sperre von zwei (2) Jahren. 10.3.2 Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 beträgt die Sperre zwei Jahre, (2) Jahre mit der Möglichkeit der Herabsetzung, Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des Athletendes*der Athleten*in. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Sperre nach Satz 1 gilt nicht für AthletenAthleten*innen, die ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nach einem bestimmten Muster entweder sehr kurzfristig ändern oder mit einem anderen Verhalten den Verdacht erwecken, Dopingkontrollen umgehen zu wollen. 10.3.3 Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8 beträgt die Sperre mindestens vier (4) Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre, je nach Schwere des Verstoßes. Ein Verstoß gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, bei dem Minderjährige eine Schutzwürdige Personen betroffen sindist, gilt als besonders schwerwiegender Verstoß; wird . Wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern Athleten*innenbetreuern*innen begangen und betrifft er keine Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer den*die Athleten*innenbetreuer*innen eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht nicht-sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden. [Kommentar zu Artikel 10.3.3: Diejenigen, die am Doping von Athleten Athleten*innen oder an der Verdunkelung von Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die AthletenAthleten*innen, deren Kontrollbefunde „positiv“ Analyseergebnisse positiv waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen generell auf den Entzug von Akkreditierungen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen beschränkt ist, ist das Anzeigen von Athletenbetreuern Athleten*innenbetreuern*innen bei den zuständigen Stellen Ermittlungsstellen eine wichtige Abschreckungsmaßnahme in der DopingbekämpfungMaßnahme zur Dopingabschreckung.] 10.3.4 Bei Verstößen gegen Artikel 2.9 beträgt die Sperre je nach Schwere des Verstoßes mindestens zwei (2) Jahre bis vier Jahrezu einer lebenslangen Sperre. 10.3.5 Bei Verstößen gegen Artikel 2.10 beträgt die Sperre zwei (2) Jahre, mit der Möglichkeit der Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des Athleten des*der Athleten*in oder einer anderen Person und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr. [Kommentar zu Artikel 10.3.5: Handelt es sich bei der in Artikel 2.10 (Verbotener Umgang eines*r Athleten*in oder einer anderen Person) genannten „anderen Person“ nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, kann die diese juristische Person sanktioniert werden.] 10.3.6 Bei Verstößen gegen Artikel 2.11 beträgt die Sperre, je nach Schwere des Verstoßes des*der Athleten*in oder der anderen Person, mindestens zwei (2) Jahre bis zu einer lebenslangen Sperre. [Kommentar zu Artikel 10.3.6: Ein Verhalten, das sowohl gegen Artikel 2.5 (Unzulässige Einflussnahme) als auch gegen Artikel 2.11 (Handlungen eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, um eine Meldung an Institutionen zu verhindern oder Vergeltung dafür zu üben) verstößt, wird nach dem Verstoß sanktioniert, der die strengere Sanktion nach sich zieht.]

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Samples: Anti Doping Regulations

Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen, die nicht in Artikel 10.2 geregelt sind, sind, soweit nicht die Artikel 10.5 10.6 oder 10.6 Artikel 10.7 einschlägig sind, die folgenden Sperren zu verhängen: 10.3.1 Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 oder Artikel 2.5 beträgt die Sperre vier (4) Jahre, vorbehaltlich folgender Ausnahmen: (a) Wenn ein*e Athlet*in, der*die es sei denn, ein Athlet, der es unterlässtunterließ, sich einer Probenahme zu unterziehen, weist nachnachweist, dass der Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Be- stimmungen nicht absichtlich im Sinne des Artikel 10.2.3 vorsätzlich begangen wurde; in diesem Fall , beträgt die Sperre zwei (2) Jahre. (b) In allen anderen Fällen, in denen der*die Athlet*in oder die andere Person außergewöhnliche Umstände nachweist, die eine Herabset- zung der Sperre rechtfertigen, beträgt die Sperre, je nach Grad des Verschuldens des*der Athleten*in oder der anderen Person, zwi- schen zwei (2) und vier (4) Jahren. (c) Handelt es sich um eine Schutzwürdige Person oder eine*n Freizeit- sportler*in, beträgt die Sanktion, je nach Grad des Verschuldens der Schutzwürdigen Person oder des*der Freizeitsportlers*in, zwischen mindestens einer Verwarnung und keiner Sperre und höchstens ei- ner Sperre von zwei (2) Jahren. 10.3.2 Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 beträgt die Sperre zwei Jahre, (2) Jahre mit der Möglichkeit der Herabsetzung, Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des Athletendes*der Athle- ten*in. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein (1) Jahr. Die Möglichkeit der Herabsetzung der Sperre nach Satz 1 gilt nicht für AthletenAthleten*innen, die ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit nach einem bestimmten Muster entweder sehr kurzfristig ändern oder mit einem anderen Verhalten den Verdacht erwecken, Dopingkontrollen umgehen zu wollen. 10.3.3 Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8 beträgt die Sperre mindestens vier Jahre bis hin zu einer lebenslangen Sperre, je nach Schwere des Verstoßes. Ein Verstoß gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, bei dem Minderjährige betroffen sind, gilt als besonders schwerwiegender Verstoß; wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betrifft er keine Spezifischen Substanzen, ist gegen den Athletenbetreuer eine lebenslange Sperre zu verhängen. Darüber hinaus müssen erhebliche Verstöße gegen Artikel 2.7 oder Artikel 2.8, die auch nicht sportrechtliche Gesetze und Vorschriften verletzen können, den zuständigen Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden. [Kommentar zu Artikel 10.3.3: Diejenigen, die am Doping von Athleten oder an der Verdunkelung von Doping beteiligt sind, sollten härteren Sanktionen unterworfen werden als die Athleten, deren Kontrollbefunde „positiv“ waren. Da die Befugnis von Sportorganisationen generell auf den Entzug von Akkreditierungen, Mitgliedschaften und sportlichen Vergünstigungen beschränkt ist, ist das Anzeigen von Athletenbetreuern bei den zuständigen Stellen eine wichtige Abschreckungsmaßnahme in der Dopingbekämpfung.] 10.3.4 Bei Verstößen gegen Artikel 2.9 beträgt die Sperre je nach Schwere des Verstoßes zwei bis vier Jahre. 10.3.5 Bei Verstößen gegen Artikel 2.10 beträgt die Sperre zwei Jahre, mit der Möglichkeit der Herabsetzung je nach Grad des Verschuldens des Athleten oder einer anderen Person und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Die Sperre beträgt jedoch mindestens ein Jahr. [Kommentar zu Artikel 10.3.5: Handelt es sich bei der in Artikel 2.10 genannten „anderen Person“ nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, kann die juristische Person sanktioniert werden.]vier

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Samples: Anti Doping Code