Sperre der Karte. 10.1. Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungs- instrumentes hat der Karteninhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, der Erste Bank oder der Sparkasse anzuzeigen. Dies kann jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Karten-Sperrhotline unter +43 (0) 50100 und der Bankleitzahl des Kreditinstitutes, persönlich bei dem Kreditinstitut oder im Internetbanking erfolgen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Karte erstellt und umgehend die Zustellung der Karte an den Kartenin- haber vorgenommen. 10.2. Die Erste Bank ist berechtigt, die Karte in folgenden Fällen zu sperren oder ein vereinbartes Kartenlimit herabzusetzen: • wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen; • wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrü- gerischen Verwendung der Karte besteht; oder • wenn im Zusammenhang mit einer mit der Karte verbun- denen Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkom- men kann. Ein solches beträchtlich erhöhte Risiko liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Zahlungs- pflichten im Zusammenhang mit einer mit der Karte ver- bundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist und ȼ entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten auf- grund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mit- verpflichteten gefährdet ist oder ȼ beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Karteninhaber von einer solchen Sperre und deren Gründe in der mit dem Karteninhaber ver- einbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, soweit eine Bekannt- gabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre eine ge- richtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verlet- zen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zu- widerlaufen würde. 10.3. Die Erste Bank wird die Nummern von Karten, welche vom Karteninhaber oder der Erste Bank gesperrt wurden, den Vertragsunternehmen bekannt geben. Sämtliche Vertrags- unternehmen der VISA- bzw. MasterCard-Kartenorganisa- tion sind berechtigt, diese gesperrten Karten im Namen der Erste Bank einzuziehen.
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Sperre der Karte. 10.1. Den Verlust, DiebstahlDer KI ist jederzeit berechtigt, die missbräuchliche Verwendung oder Sperre seiner Karte zu verlan- gen. In den Fällen des Punktes 9.3. ist der KI verpflichtet, die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungs- instrumentes hat der Karteninhaber unverzüglichSperre seiner Karte zu verlangen. Dafür stellt die Bank die international er- reichbare Sperrnotrufnummer +00 (0)0 00 00-0000, sobald er davon Kenntnis hatdie an 7 Tagen pro Woche, der Erste 24 Stunden pro Tagerreichbar ist, zur Verfügung. Die Bank oder der Sparkasse anzuzeigen. Dies kann jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Karten-Sperrhotline unter +43 (0) 50100 und der Bankleitzahl des Kreditinstitutesist verpflichtet, persönlich bei dem Kreditinstitut oder im Internetbanking erfolgen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue in beiden Fällen die Karte erstellt und umgehend die Zustellung der Karte an den Kartenin- haber vorgenommensofort zu sperren.
10.2. Die Erste Bank ist berechtigt, die Karte in folgenden Fällen ohne Mitwirkung des KIs zu sperren oder ein vereinbartes Kartenlimit herabzusetzen: • wenn sper- ren, wenn
10.2.1. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte Karte, der Kartendaten oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genom- men werden können, dies rechtfertigen; • wenn ,
10.2.2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrü- gerischen betrügerischen Verwen- dung der Karte oder Kartendaten besteht oder
10.2.3. der KI seinen gegenüber der Bank aus der Verwendung der Karte besteht; Kar- te oder • wenn im Zusammenhang mit einer mit der Karte verbun- denen Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkom- men kann. Ein solches beträchtlich erhöhte Risiko liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Zahlungs- pflichten im Zusammenhang mit einer mit der Karte ver- bundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) Kartendaten entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und ȼ entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten auf- grund Zahlungs- pflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse Ver- mögensverhältnisse des Kunden oder eines Mit- verpflichteten KI gefährdet ist oder ȼ beim Kunden KI die Zahlungsunfähigkeit Zahlungs- unfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Karteninhaber von einer solchen Sperre und deren Gründe in der mit dem Karteninhaber ver- einbarten Kommunikationsform möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Die Informationspflicht besteht nicht, soweit eine Bekannt- gabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre eine ge- richtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verlet- zen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zu- widerlaufen würde.
10.3. Die Erste Bank wird informiert den KI möglichst vor, spätestens jedoch unver- züglich nach der Kartensperre über die Nummern von KartenSperre und deren Gründe. Dies gilt nicht, welche vom Karteninhaber wenn dem gesetzliche Regelungen oder der Erste Bank gesperrt wurden, den Vertragsunternehmen bekannt geben. Sämtliche Vertrags- unternehmen der VISA- gerichtliche bzw. MasterCard-Kartenorganisa- tion behördliche Anordnungen entgegenstehen, die Information über die Sperre das Sicherheitsrisiko erhöhen könnte oder wenn die Kartensperre auf Wunsch des KIs erfolgte. Wurde eine Karte in den Fällen des Punktes 10. von der Bank ge- sperrt, hat der KI jederzeit die Möglichkeit, die Aufhebung der Sperre oder die Ausstellung einer neuen Karte zu beantragen, sofern die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen oder niemals vorgelegen haben.
10.4. Die Sperre und deren Aufhebung erfolgen für den KI kostenlos.
10.5. Wurde die Karte gesperrt, sind Vertragsunternehmen berechtigt, diese gesperrten Karten im Namen der Erste Bank die Karte einzuziehen.
10.6. Hat der KI der Bank den Verlust oder den Diebstahl seiner Karte gemeldet, sodass die Karte gesperrt und die Ausstellung einer Er- satzkarte veranlasst ist, und erlangt er danach die Karte wieder, darf er die Karte nicht mehr verwenden; der KI muss die Karte entwerten und an die Bank senden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sperre der Karte. 10.1. Den Verlust, Diebstahl12.1 Der KI ist jederzeit berechtigt, die missbräuchliche Verwendung Sperre seiner Karte zu verlangen. In den Fällen von Punkt 13.3 ist der KI verpflichtet, die Sperre seiner Karte unverzüglich zu veranlassen. Der KI kann die Sperre unter der Sperrnotrufnummer im Inland 0800 664 900, aus dem Ausland: +00 00 000 0 000 000 jederzeit veranlassen. Die paybox Bank ist verpflichtet, in beiden Fällen die Karte sofort zu sperren.
12.2 Wird an einem Zahlungsterminal oder bei einem Geldausgabeautomaten an einem Kalendertag (nach mitteleuropäischer Zeitrechnung) die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungs- instrumentes hat der Karteninhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, der Erste Bank oder der Sparkasse anzuzeigen. Dies kann jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Karten-Sperrhotline unter +43 (0) 50100 und der Bankleitzahl des KreditinstitutesPIN drei Mal in unmittelbarer Folge unrichtig eingegeben, persönlich bei dem Kreditinstitut oder im Internetbanking erfolgen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue die Karte erstellt und umgehend die Zustellung der Karte an den Kartenin- haber vorgenommengesperrt.
10.2. 12.3 Die Erste paybox Bank ist berechtigt, die Karte in folgenden Fällen ohne Mitwirkung des KIs zu sperren oder ein vereinbartes Kartenlimit herabzusetzen: • wenn sperren, wenn
12.3.1 objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte oder der Kartendaten oder mit der Sicherheit der Systeme, in denen die Karte bzw. die Kartendaten benützt werden, dies rechtfertigen; • wenn , um einen Missbrauch zu verhindern;
12.3.2 der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrü- gerischen betrügerischen Verwendung der Karte oder Kartendaten besteht; oder • wenn im Zusammenhang mit einer mit der Karte verbun- denen Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkom- men kann. Ein solches beträchtlich erhöhte Risiko liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Zahlungs- pflichten im Zusammenhang mit einer mit der Karte ver- bundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist und ȼ entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten auf- grund oder
12.3.3 aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mit- verpflichteten KI die Erfüllung der aus der Verwendung der Karte entstehenden Zahlungsverpflichtungen des KI gegenüber der paybox Bank gefährdet ist oder ȼ beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird ist.
12.4 Die paybox Bank informiert den Karteninhaber von einer solchen Sperre und deren Gründe in der mit dem Karteninhaber ver- einbarten Kommunikationsform KI möglichst vor, spätestens aber jedoch unverzüglich nach der Kartensperre über die Sperre informierenund deren Gründe. Die Informationspflicht besteht Dies gilt nicht, soweit eine Bekannt- gabe wenn der Information gesetzliche Regelungen oder gerichtliche bzw. behördliche Anordnungen
12.5 Wurde die Karte gesperrt, wird die paybox Bank die Sperre oder der aufheben, sobald die Gründe für die Sperre eine ge- richtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verlet- zen bzwnicht mehr vorliegen. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zu- widerlaufen würdeDer KI kann die Aufhebung der Sperre jederzeit beantragen; dies auch unter der in Punkt 12.1 angeführten Telefonnummer.
10.3. 12.6 Die Erste Bank wird Sperre und deren Aufhebung erfolgen für den KI kostenlos.
12.7 Wurde die Nummern von KartenKarte gesperrt, welche vom Karteninhaber oder der Erste Bank gesperrt wurden, den Vertragsunternehmen bekannt geben. Sämtliche Vertrags- unternehmen der VISA- bzw. MasterCardsind Mastercard-Kartenorganisa- tion sind Akzeptanzstellen berechtigt, diese gesperrten Karten im Namen der Erste Bank die Karte einzuziehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sperre der Karte. 10.111.1. Den Verlust, DiebstahlDer KI ist jederzeit berechtigt, die missbräuchliche Verwendung oder Sperre seiner Karte zu verlangen. In den Fällen des Punktes 9.3. ist der KI verpflichtet, die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungs- instrumentes hat der Karteninhaber unverzüglichSperre seiner Karte zu verlangen. Dafür stellt die Bank die international erreichbare Sperrnotrufnummer +00 (0)0 00 00-0000, sobald er davon Kenntnis hatdie an 7 Tagen pro Woche, der Erste 24 Stunden pro Tag erreichbar ist, zur Verfügung. Die Bank oder der Sparkasse anzuzeigen. Dies kann jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Karten-Sperrhotline unter +43 (0) 50100 und der Bankleitzahl des Kreditinstitutesist verpflich- tet, persönlich bei dem Kreditinstitut oder im Internetbanking erfolgen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue in beiden Fällen die Karte erstellt und umgehend die Zustellung der Karte an den Kartenin- haber vorgenommenzu sperren.
10.211.2. Die Erste Bank ist berechtigt, die Karte in folgenden Fällen ohne Mitwirkung des KIs zu sperren oder ein vereinbartes Kartenlimit herabzusetzen: • wenn sperren, wenn
11.2.1. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte Karte, der Kartendaten oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genom- men werden können, dies rechtfertigen; • wenn ,
11.2.2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrü- gerischen Verwendung betrügerischen Verwen- dung der Karte besteht; oder • wenn im Zusammenhang mit einer mit der Karte verbun- denen Kreditlinie Kartendaten besteht oder
11.2.3. ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht KI seinen gegen- über der Bank aus der Verwendung der Karte oder Kartendaten ent- stehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkom- men nachkommen kann. Ein solches beträchtlich erhöhte Risiko liegt Das ist insbesondere vordann der Fall, wenn der Kunde seinen Zahlungs- pflichten im Zusammenhang mit einer KI trotz Mahnung wieder- holt mit der Karte ver- bundenen Kreditlinie (Überschreitung Begleichung der Forderungen in Verzug ist, oder Überziehung) nicht nachgekommen ist und ȼ entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten auf- grund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mit- verpflichteten gefährdet ist oder ȼ beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar drohtein In- solvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde.
11.3. Das Kreditinstitut wird Die Bank informiert den Karteninhaber von einer solchen Sperre und deren Gründe in der mit dem Karteninhaber ver- einbarten Kommunikationsform KI möglichst vor, spätestens aber unverzüglich jedoch unverzüg- lich nach der Kartensperre schriftlich oder per E-Mail über die Sperre informierenund deren Gründe. Die Informationspflicht besteht Sofern mit dem KI die Nutzung des Serviceportals xx.xxxxxxx.xx vereinbart wurde, kann die Bank dem KI diese Informa- tion auch dadurch zukommen lassen, dass sie für den KI eine Nach- richt gemäß den vorstehenden Bedingungen in seinem virtuellen Post- fach hinterlegt. Wird eine solche Nachricht von der Bank hinterlegt, erhält der KI eine Verständigung per E-Mail oder Push-Nachricht (nur myPayLife App). Dies gilt nicht, soweit wenn dem gesetzliche Regelungen oder gerichtliche bzw. behördliche Anordnungen entgegenstehen, dass die Information über die Sperre das Sicherheitsrisiko erhöhen könnte sowie für den Fall, dass die Kartensperre auf Wunsch des KIs erfolgte. Wurde eine Bekannt- gabe Karte in den Fällen des Punktes 11. von der Bank gesperrt, hat der KI jederzeit die Möglichkeit, die Aufhebung der Sperre oder der die Ausstel- lung einer neuen Karte zu beauftragen, sofern die Gründe für die Sperre eine ge- richtliche nicht mehr vorliegen oder verwaltungsbehördliche Anordnung verlet- zen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zu- widerlaufen würdeniemals vorgelegen haben.
10.311.4. Die Erste Bank wird Sperre und deren Aufhebung erfolgen für den KI kostenlos.
11.5. Wurde die Nummern von KartenKarte gesperrt, welche vom Karteninhaber oder der Erste Bank gesperrt wurden, den so sind Vertragsunternehmen bekannt geben. Sämtliche Vertrags- unternehmen der VISA- bzw. MasterCard-Kartenorganisa- tion sind berechtigt, diese gesperrten Karten im Namen die Karte einzuziehen, womit der Erste KI einverstanden ist.
11.6. Eine wiedererlangte verloren oder gestohlen gemeldete Karte darf vom KI nicht mehr verwendet werden und ist entwertet an die Bank einzuziehenzu sen- den.
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Samples: Kreditkartenvertrag
Sperre der Karte. 10.1. Den Verlust, Diebstahl12.1 Der KI ist jederzeit berechtigt, die missbräuchliche Verwendung Sperre seiner Karte zu verlangen. In den Fällen von Punkt 13.3 ist der KI verpflichtet, die Sperre seiner Karte unverzüglich zu veranlassen. Der KI kann die Sperre unter der Sperrnotrufnummer im Inland 0800 664 940, aus dem Ausland: +00 00 000 0 000 000 jederzeit veranlassen. Die paybox Bank ist verpflichtet, in beiden Fällen die Karte sofort zu sperren.
12.2 Wird an einem Zahlungsterminal oder bei einem Geldausgabeautomaten an einem Kalendertag (nach mitteleuropäischer Zeitrechnung) die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungs- instrumentes hat der Karteninhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, der Erste Bank oder der Sparkasse anzuzeigen. Dies kann jederzeit telefonisch bei der dafür eingerichteten Karten-Sperrhotline unter +43 (0) 50100 und der Bankleitzahl des KreditinstitutesPIN drei Mal in unmittelbarer Folge unrichtig eingegeben, persönlich bei dem Kreditinstitut oder im Internetbanking erfolgen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue die Karte erstellt und umgehend die Zustellung der Karte an den Kartenin- haber vorgenommengesperrt.
10.2. 12.3 Die Erste paybox Bank ist berechtigt, die Karte in folgenden Fällen ohne Mitwirkung des KIs zu sperren oder ein vereinbartes Kartenlimit herabzusetzen: • wenn sperren, wenn
12.3.1 objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte oder der Kartendaten oder mit der Sicherheit der Systeme, in denen die Karte bzw. die Kartendaten benützt werden, dies rechtfertigen; • wenn , um einen Missbrauch zu verhindern;
12.3.2 der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrü- gerischen betrügerischen Verwendung der Karte oder Kartendaten besteht; oder • wenn im Zusammenhang mit einer mit der Karte verbun- denen Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkom- men kann. Ein solches beträchtlich erhöhte Risiko liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Zahlungs- pflichten im Zusammenhang mit einer mit der Karte ver- bundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist und ȼ entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten auf- grund oder
12.3.3 aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mit- verpflichteten KI die Erfüllung der aus der Verwendung der Karte entstehenden Zahlungsverpflichtungen des KI gegenüber der paybox Bank gefährdet ist oder ȼ beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird ist.
12.4 Die paybox Bank informiert den Karteninhaber von einer solchen Sperre und deren Gründe in der mit dem Karteninhaber ver- einbarten Kommunikationsform KI möglichst vor, spätestens aber jedoch unverzüglich nach der Kartensperre über die Sperre informierenund deren Gründe. Die Informationspflicht besteht Dies gilt nicht, soweit eine Bekannt- gabe wenn der Information gesetzliche Regelungen oder gerichtliche bzw. behördliche Anordnungen entgegenstehen, die Information über die Sperre das Sicherheitsrisiko erhöhen könnte oder der wenn die Kartensperre auf Wunsch des KIs erfolgte.
12.5 Wurde die Karte gesperrt, wird die paybox Bank die Sperre aufheben, sobald die Gründe für die Sperre eine ge- richtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verlet- zen bzwnicht mehr vorliegen. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zu- widerlaufen würdeDer KI kann die Aufhebung der Sperre jederzeit beantragen; dies auch unter der in Punkt 12.1 angeführten Telefonnummer.
10.3. 12.6 Die Erste Bank wird Sperre und deren Aufhebung erfolgen für den KI kostenlos.
12.7 Wurde die Nummern von KartenKarte gesperrt, welche vom Karteninhaber oder der Erste Bank gesperrt wurden, den Vertragsunternehmen bekannt geben. Sämtliche Vertrags- unternehmen der VISA- bzw. MasterCardsind Mastercard-Kartenorganisa- tion sind Akzeptanzstellen berechtigt, diese gesperrten Karten im Namen der Erste Bank die Karte einzuziehen.
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