Sperrfristen Musterklauseln
Sperrfristen. Erkranken oder verunfallen Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c OR wie folgt unterbrochen: – im 1. Dienstjahr für 30 Tage; – im 2. bis 5. Dienstjahr für 90 Tage; – ab dem 6. Dienstjahr für 180 Tage. Im Übrigen gelten die Kündigungsschutzbestimmungen des Art. 336c OR.
Sperrfristen. 3.3.1 Datum gewerbLicher Kinostart Österreich
3.3.2 Daten DVD-ReLease und FernseherstausstrahLung
Sperrfristen. 2.3.2.1 Die innerhalb der von Art. 336c OR festgelegten Sperrfristen erfolgte Kündi- gung durch den Arbeitgeber ist nichtig und muss ordnungsgemäss wiederholt werden.
2.3.2.2 Die durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung ist gleichfalls nichtig, wenn sein direkter Vorgesetzter aus den in Art. 336d OR genannten Gründen ausfällt und er zum voraus als dessen Stell- vertreter bestimmt war.
Sperrfristen. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a. während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
b. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
c. während die Mitarbeitenden schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage ▇▇▇▇▇▇, während vier Wochen vorher und nachher.
Sperrfristen. Die Förderungsempfängerin hat verbindlich zu erklären und zu gewährleisten, dass zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung und jeder weiteren Auswertung zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen folgende Sperrfristen eingehalten werden:
a) Für Bildträgerauswertung: 6 Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung)
b) Für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme (Video-on- Demand): 6 Monate
c) Für die Auswertung durch Bezahlfernsehen: 12 Monate nach regulärer Erstaufführung
d) Für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen: 18 Monate nach regulärer Erstaufführung Darüber hinaus gelten die aktuellen diesbezüglichen Bestimmungen des Filmfördergesetzes sowie die näheren Bestimmungen der Richtlinien des Österreichischen Filminstituts.
Sperrfristen. 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, OR Art. 336c Abs. 1
a) während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, wäh- rend vier Wochen vorher und nachher;
b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d) während Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundes- behörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
2 Die Kündigung, die während einer der in Abs. 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. OR Art. 336c Abs. 2
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusam- men, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. OR Art. 336c Abs. 3
