Anstellung und Kündigung. 1. Es gelten die Bestimmungen von Art. 4 GAV.
Anstellung und Kündigung. 7.1 Die Probezeit beträgt vier Wochen. Durch schriftliche Abrede kann die Probezeit höchstens um acht Wochen verlängert werden.
Anstellung und Kündigung. Für Anstellung, Anstellungsdauer und Kündigung gilt, in Abweichung bzw. Er- gänzung der gesetzlichen Bestimmungen, folgendes:
Anstellung und Kündigung. 7.1 Das Arbeitsverhältnis beginnt spätestens mit dem vereinbarten Stellenantritt. Die Gleichstellung von Frau und Mann ist in allen Betrieben zu gewährleisten.
Anstellung und Kündigung. III. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS UND DES ARBEITGEBERS
Anstellung und Kündigung