Kürzung. 1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat um einen Zwölftel gekürzt werden.
2. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch ent- sprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch.
3. Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitneh- merin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Ar- beitsleistung verhindert ist.
Kürzung. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat um einen Zwölftel gekürzt werden.
Kürzung. Wird der Arbeitnehmer während eines Arbeitsjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.
Kürzung. 1Bei ganztägigen Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, unbezahltem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Weiterbildungsurlaub, Arbeitsenthebung oder Freistellung wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage-Woche gekürzt. Für die Kürzung werden zudem ganztägige Abwesenheiten infolge schweizerischem obligatorischem Dienst angerechnet, sofern diese mehr als sechs zusammenhängende Tage umfassen. 2Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfall verlassen wurde, werden nicht berücksichtigt. 3Ganztägige Abwesenheiten wegen Krankheit und Unfall bis insgesamt fünf Tage pro Kalenderjahr haben keine Kürzung zur Folge. Betragen diese Abwesenheiten insgesamt mehr als fünf Tage pro Kalenderjahr, wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage ab dem 1. Abwesenheitstag gekürzt. 4Bei vorübergehend reduzierter Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen werden die Ruhe- und Ausgleichstage nicht gekürzt. Die gewährten Ruhe- und Ausgleichstage zählen als ganze Tage. 5Die Kürzung berechnet sich wie folgt:
a. 63 Ruhetage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert durch 365/366. Dabei werden Bruchteile von Tagen fallen gelassen.
b. 52/53 Ausgleichstage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit, dividiert durch 365/366. Es wird auf die Einheit gerundet; dabei werden weniger als 0,5 abgerundet, 0,5 oder mehr aufgerundet (kaufmännische Rundung).
H. Weitere besondere Arbeitszeitregelungen.
Kürzung. Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV, die Unfall-, Militärversicherung oder ein ausländischer Sozialversicherer eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, u.a., weil die Anspruchsberechtig- ten den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt und/ oder die Schadenminderungspflicht verletzt haben und/oder sich einer Eingliede- rungsmassnahme der IV widersetzen.
Kürzung. 1 Bei ganztägigen Abwesenheiten infolge von Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, obligatori- schem Dienst, unbezahltem Urlaub, teilweise oder voll bezahltem Weiterbildungsurlaub oder Ar- beitsenthebung wird der Anspruch auf Ruhe- und Ausgleichstage bei der betrieblichen Fünf-Tage- Woche gekürzt. 2 Tage, an denen die Arbeit wegen Krankheit oder Unfall verlassen wurde, werden nicht berück- sichtigt.
Kürzung. Die Kürzung der Ferien gemäss Artikel 29 AZGV berechnet sich wie folgt: Anzahl Ferientage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit in Kalendertagen, dividiert durch 365 bzw. 366. Dabei werden Bruchteile von Tagen fallengelassen.
Kürzung. Wird der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.
Kürzung. Art. 329b
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.126
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschuldendes Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.127 118 Zweiter Satz eingefügt durch Xxxxxx Xxxx. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. Xxxx 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). 119 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). 120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. Xxxx 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). 121 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). 122 SR 235.1 123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 2923, 2004 6641). 124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201). 125 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, mit Wirkung seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201). 126 Fassung gemäss Art. 117 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 127 Fassung gemäss Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952128 (EOG) bezogen hat.129
4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.130 Art. 329c
1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. 131
2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Ar...
Kürzung. 1 Bei Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen, schweizerischem obligatorischem Dienst, un- bezahltem Urlaub, Arbeitsenthebung oder Freisetzung wird der Ferienanspruch gekürzt.
2 Bei Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen und wegen schweizerischem obligatorischem Dienst fallen bei der Berechnung die ersten 90 Tage ausser Betracht.
3 Bei Abwesenheiten infolge von unbezahltem Urlaub von mehr als 30 Tagen wird nach Absatz 5 gekürzt.
4 Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen oder schweizerischem obligatorischem Dienst so- wie unbezahltem Urlaub dürfen zur Ermittlung der Kürzung des Ferienanspruchs nur kumuliert wer- den, wenn die beiden in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Werte erreicht sind.
5 Die Kürzung der Ferien berechnet sich wie folgt: Anzahl Ferientage multipliziert mit der Dauer der Abwesenheit in Kalendertagen, dividiert durch 365 bzw. 366. Dabei werden Bruchteile von Tagen fallengelassen.