Staatliche Abschlussprüfung - Approbation Musterklauseln

Staatliche Abschlussprüfung - Approbation. Die Approbationsprüfung wird zweimal jährlich unter Aufsicht der zuständigen Landesbehörde (für Rheinland-Pfalz das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie in Mainz) vom Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie abgenommen. In einer schriftlichen Prüfung werden in 120 Minuten Multiple Choice Fragen bezüglich der erworbenen Kenntnisse beantwortet. In einer mündlichen Prüfung wird durch eine vierköpfige, staatlich bestellte Prüfungskommission anhand zweier durch den Ausbildungsteilnehmer erstellten Falldokumentationen die Eignung geprüft. Voraussetzung für die Zulassung zur Approbation ist der Nachweis, dass alle Bausteine der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden. Bei einer verbindlichen Zusage wird vier Wochen später eine Aufnahmegebühr in Höhe von 150 € erhoben. Die Grundkosten für die Ausbildung in Vollzeit belaufen sich auf 1500 € pro Jahr. Bei einer berufsbegleitenden Ausbildung liegen die Grundkosten bei 1000 € pro Jahr. Diese Gebühren sind jeweils zahlbar zu Beginn eines Studienjahres. Für die Vorbereitung der Approbationsprüfung wird 12 Wochen vor Antritt zur schriftlichen Prüfung eine Gebühr in Höhe von 400 € erhoben. Während der Zeit der Praktischen Tätigkeit Teil I (und ggf. Teil II) erfolgt eine Anstellung über die Kooperationskliniken. In dieser Anstellung sind Renten- und Krankenkassenbeiträge geregelt sowie die Vergütung. Während der Zeit der Praktischen Ausbildung erfolgt eine Anstellung als Werkstudent. Die Krankenkassenbeiträge sind vom Ausbildungsteilnehmer selbst zu tragen, Rentenversicherungsbeiträge werden von der Ausbildungsstätte getragen. Der Ausbildungsteilnehmer erhält pro geleistete Therapiestunde 25 € Arbeitnehmerbrutto. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise. Es können insgesamt 600 Stunden Patientenbehandlung durch den Ausbildungsteilnehmer abgerechnet werden. Zusätzliche Kosten für die theoretische Ausbildung, die Supervision oder die Selbsterfahrung fallen nicht an, sofern die Teilnahme am Ausbildungsinstitut oder kooperierenden Einrichtungen erfolgt. Vorleistungen, die an anderen Ausbildungsinstituten erbracht wurden, können nach Absprache anerkannt werden. Die Ausbildung wird in 3 Jahren in Vollzeit oder in 5 Jahren berufsbegleitend absolviert. Sie beginnt jeweils zum 01.10. eines Jahres. Eine Unterbrechung von bis zu 6 Wochen pro Jahr (auf Antrag auch höhere Fehlzeiten bei Vorliegen besonderer Härte) wird anerkannt. Der Vertrag kommt nur unter Voraussetzung der persönlichen Ei...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.