Common use of Staatliche Beihilfen Clause in Contracts

Staatliche Beihilfen. 1. Jede von einem Vertragsstaat gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendei- ner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begüns- tigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei beeinträchtigt. 2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden aufgrund der im Anhang I festgelegten Kriterien beurteilt. 3. Was die Anwendung der Absätze 1 und 2 anbetrifft, so kann die Türkei bis zum 31. Dezember 1995 und im Einklang mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) mittels Massnahmen nach Anhang X Buchstabe c) eine höhere Beihilfe ge- währen als jene, welche für die EFTA-Länder zugelassen würde; b) eine indirekte Hilfe an die Warenausfuhr leisten, mit dem Ziel, ihre wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Diese Hilfsformen wer- den als mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens vereinbar betrachtet, sofern sie die Bedingungen für den Warenverkehr nicht in einem Ausmass verschlechtern, das den Interessen der Vertragsstaaten zuwiderläuft. 4. Die Vertragsstaaten gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnah- men durch einen in Anhang XI vorgesehenen Informationsaustausch. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Gemischte Aus- schuss die für die praktische Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Regeln fest. 5. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Absätzen 1–3 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren Ausgleichszölle erheben.

Appears in 4 contracts

Samples: Abkommen, Abkommen, Abkommen