Common use of Staatliche Beihilfen Clause in Contracts

Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.

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Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 1994 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Bestandteil Be- standteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen vorge- sehen ist.

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Samples: bundesblatt.weblaw.ch

Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 1994 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Bestandteil Be- standteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q U nichts anderes vorgesehen vorge- sehen ist.

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Samples: bundesblatt.weblaw.ch

Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 19949 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9Ausgleichsmassnahmen10, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.

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