Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.
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Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 1994 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Bestandteil Be- standteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen vorge- sehen ist.
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Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 1994 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Bestandteil Be- standteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q U nichts anderes vorgesehen vorge- sehen ist.
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Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 19949 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9Ausgleichsmassnahmen10, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.
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