Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist. 2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichs- massnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen. 3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internatio- nalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta), Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)
Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 1994 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9Ausgleichsmassnahmen, welche einen integralen Bestandteil Be- standteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen vorge- sehen ist.
2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichs- massnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen.
3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Staatlicher Beihilfen entsprechend der internatio- nalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation
Staatliche Beihilfen. 1. Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 19948 19949 und nach dem WTO-Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9Ausgleichsmassnahmen10, welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist.
2. Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichs- massnahmen Ausgleichsmas- snahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen.
3. Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internatio- nalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen.. 9 SR 0.632.20, Anhang 1 A.1 10 SR 0.632.20, Anhang 1 A.13
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)