Common use of Standeinteilung Clause in Contracts

Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe-und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rech- nen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veran- stalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- schädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein-und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzu- teilen.

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Samples: www.kulturboerse-freiburg.de, files.messe.de

Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe-Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Be- sondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtungberücksich- tigt. Die Standeinteilung wird schriftlich/elektronisch, im Regelfall gleichzeitig mit nach der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-und Standnummer Buchung mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rech- nenrechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgenerfol- gen. Der Veran- stalter Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- schädigung Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt Rück- tritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein-Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des der/s Fläche/Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzu- teilenmitzuteilen.

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Samples: www.skverlag.de

Standeinteilung. Die Über die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalterentscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, nach Gesichtspunktendes Messe- und Ausstellungsthemas, die durch das Konzept der angemeldeten Produkte und das Messe-und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend istörtlichen Bedingungen. Besondere Wünsche Ein Anspruch des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu auf Zuteilung einer bestimmten Fläche besteht aber keine rechtliche Verpflichtungnicht. Entsprechende Vorgaben des Ausstellers in der Standanmeldung sind für den Veranstalter unverbindlich. Die Standeinteilung wird schriftlichdem Aussteller in Textform, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Zulassung, bekanntgegeben. Im Falle nachträglicher Bekanntgabe der Hallen-und Standnummer mitgeteilt. müssen Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt Zugang der Standeinteilung schriftlich in Textform erfolgen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus zwingenden technischen oder organisatorischen Gründen auch nachträglich eine von der ursprünglichen Standeinteilung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe und Maße der Standfläche zu ändern, Ein-, Durch- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Veranstaltungshallen vorzunehmen, soweit die Belange des Ausstellers hierdurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Aussteller muss insbesondere damit rech- nenrechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf Hallenstützen, Pfeiler, Vorsprünge und Installationsanschlüsse sind Bestandteil des zugeteilten Standes und begründen keine Minderungsansprüche. Bei einer Verringerung der zugeteilten Standfläche um mehr als 10 cm in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veran- stalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- schädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein-und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat erstattet der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzu- teilendem Aussteller die Mietdifferenz. Im Übrigen kann der Aussteller keine Minderungs- oder sonstige Rechte aus den vorbezeichneten Veränderungen herleiten.

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Samples: www.ima-friedrichshafen.de

Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, die Messe-/Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe-Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-Hallen- und Standnummer mitgeteiltmitge- teilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rech- nenrechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt be- rechtigt nicht zur Minderung der VergütungStandmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich ausdrück- lich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veran- stalter Die Messe-/Ausstellungsleitung hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- schädigung Entschädigung vom Vertrag zurückzutretenzurückzu- treten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Veranstalter Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein-Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter die Messe-/ Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzu- teilenmitzuteilen.

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Samples: wiki.osgeo.org

Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, die FEM. Sie teilt die Stände nach GesichtspunktenGesichtspunkten ein, die durch das Konzept und das Messe-und Ausstellungsthema gegeben Veranstaltungsthema vorgegeben sind, wobei das . Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Standeinteilung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtungmaßgebend. Die FEM berücksichtigt besondere Wünsche der Standbetreiber nach Möglichkeit. Die Mitteilung der Standeinteilung wird erfolgt schriftlich, im Regelfall gleichzeitig in der Regel zeitgleich mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-Hallen- und Standnummer mitgeteiltStandnummer. Der Standbetreiber hat Beanstandungen müssen innerhalb von 8 acht Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgenvorzubringen. Der Aussteller muss damit rech- nen, dass aus technischen Gründen eine Standbetreiber hat geringfügige Beschränkung technisch bedingte Beschränkungen des zugeteilten Standes erforderlich isthinzunehmen. Diese darf Beschränkungen dürfen jedoch in der Breite und Tiefe höchstens höchsten je 10 cm betragen und berechtigt nicht betragen. Eine Berechtigung zur Minderung der VergütungStandmiete ergibt sich aus diesen Beschränkungen nicht. Das Dies gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete angemietete Stände. Eine Aus zwingenden Gründen ist die FEM zur Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgenberechtigt. Der Veran- stalter Sie hat dem betroffenen Aussteller eine/n Standbetreiber einen möglichst gleichwertige/n gleichwertigen Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in In diesem Fall ist der Standbetreiber berechtigt, ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat innerhalb 2 von zwei Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- schädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn ein Stand nur um einige Meter in derselben HalleHalle verschoben wird. Der Veranstalter Die FEM behält sich vor, die Ein-eine Verlegung der Ein- und Ausgänge, die der Notausgänge sowie die der Durchgänge zu verlegenaus zwingenden Gründen vor. Die FEM ist verpflichtet, Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter dem Standbetreiber unverzüglich schriftlich mitzu- teilenmitzuteilen.

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Samples: fetscher-event-marketing.de

Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, die Messe-/Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe-Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rech- nenrechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der VergütungStandmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veran- stalter Die Messe- /Ausstellungsleitung hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- schädigung Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines einen Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Veranstalter Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein-Ein- und Ausgänge, die Notausgänge Notausgänge, sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter die Messe-/Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzu- teilenmitzuteilen.

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Samples: www.dlr.rlp.de

Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, die Messe-/Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe-und Messeund Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers Aus- stellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Die Standeinteilung Standeintei- lung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-Hallen- und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rech- nenrechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung Min- derung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete StändeStandmiete. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veran- stalter Die Messe-/Ausstellungsleitung hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- schädigung Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Veranstalter Die Messe-/Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein-Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingen- den Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich die Messe-/Ausstellungsleitung unverzüg- lich schriftlich mitzu- teilenmitzuteilen.

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Samples: hochzeitsmesse-jaichwill.de