Common use of Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen Clause in Contracts

Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt A Nr. 10 nicht aus, sind Aufwendungen für Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in Vorsorgeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt Ab- schnitt A Nr. 10 nicht aus, sind Aufwendungen für Behandlung, Unterkunft Unter- kunft und Verpflegung in Vorsorgeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag Versor- gungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähigerstattungsfä- hig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage Leis- tungszusage erteilt hat.

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Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt A Nr. 10 nicht aus, sind Aufwendungen für Behandlung, Unterkunft und Verpflegung Ver- pflegung in Vorsorgeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt A Nr. 10 nicht aus, sind Aufwendungen für Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in Vorsorgeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen Krankenkassen und den Verbänden Verbän- den der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt A Nr. 10 nicht aus, sind Aufwendungen für Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in Vorsorgeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen Er- satzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen. (1) Reichen ambulante medizinische Vorsorgeleistungen nach Abschnitt A Nr. 10 nicht aus, sind Aufwendungen für Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in Vorsorgeeinrichtungen, die einen ei- nen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, erstattungsfähig, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.

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