Stegbreiten und Steglängen. Grundsätzlich sollte die Mindestbreite der Ste- ge bei Ausschnitten für z. X. Xxxxxxxxxx, Spül- becken, Abtropfflächen etc. 50 mm nicht unter- schreiten. Einbauteile, z. X. Xxxxxxxxxx, müs- sen so beschaffen sein, dass sie zwängungs- frei eingebaut werden können. BIV Merkblatt 2.02b Küchenarbeitsplatten, Januar 2016 Die Tragfähigkeit der bruchgefährdeten Stege wird bestimmt durch deren Länge, Breite und Dicke sowie der Biegezugfestigkeit des Werk- steins. Aufgrund der geringen Querschnitte sind die Stege nicht als Tritt- bzw. als Sitzflä- che geeignet. (Achtung Bruchgefahr!!!) Eine Berechnung der Bruchlasten kann mit der Formel und Tabellen im Anhang erfol- gen. Stege dürfen zur Lastabtragung von schweren Einbauteilen nicht genutzt werden, ggf. sind zusätzliche konstruktive Unterstützungen vor- zusehen.
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