Stellung der Mitglieder der Personalkommissionen. 1 Die Mitglieder der Personalkommissionen erfüllen eine wichtige Funktion in den Unternehmen und geniessen eine Vertrauensstellung, die sie zu einem Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet. 2 Sie dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das Verbot der Diskriminierung gilt insbesondere für die Entlöhnung, die Aus- und Weiter- bildung und die Beförderung. Dies gilt auch für alle, die sich zur Xxxx in eine Personalkommission stellen. Die Unternehmen sorgen dafür, dass den Mitgliedern der Personalkommission aus ihrer Tätigkeit kein Nachteil für das berufliche Fortkommen erwächst. 3 Die Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Personalkommission wird bei der Leistungsbewertung berücksichtigt oder besonders entschädigt. Art. 13 Abs. 1 und 2 bleiben vorbehalten.
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Samples: Landes Gesamtarbeitsvertrag (L Gav), Landes Gesamtarbeitsvertrag (L Gav) Für Die Migros Gruppe, Landes Gesamtarbeitsvertrag (L Gav)
Stellung der Mitglieder der Personalkommissionen. 1 Die Mitglieder der Personalkommissionen erfüllen eine wichtige Funktion in den Unternehmen und geniessen eine Vertrauensstellung, die sie zu einem Verhalten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet.
2 Sie dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das Verbot der Diskriminierung gilt insbesondere für die Entlöhnung, die Aus- und Weiter- bildung Weiterbil- dung und die Beförderung. Dies gilt auch für alle, die sich zur Xxxx in eine Personalkommission stellen. Die Unternehmen Unterneh- men sorgen dafür, dass das den Mitgliedern der Personalkommission Personalkom- mission aus ihrer Tätigkeit kein Nachteil für das berufliche Fortkommen erwächst.
3 Die Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten der Personalkommission wird bei der Leistungsbewertung Leis- tungsbewertung berücksichtigt oder besonders entschädigtentschä- digt. Art. 13 Abs. 1 und 2 bleiben vorbehalten.
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Samples: Landes Gesamtarbeitsvertrag