Stipendien Musterklauseln

Stipendien. Abweichend von Ziff. 4.2 Satz 1 können in Ausnahmefällen in begrenzter Zahl und für jeweils längstens 12 Monate Stipendien vergeben werden. Es gelten die Stipendienre- gelungen der Verwendungsrichtlinien Graduiertenkollegs mit Regeln guter wissenschaft- licher Praxis (DFG-Vordruck 2.22) in der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Version. ▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇_▇▇
Stipendien. Die österreichische Seite lädt russische Studierende, Graduierte der Hochschulen und junge WissenschafterInnen ein, sich im Rahmen einseitiger österreichischer Stipendienprogramme, mit deren Durchführung die OeAD-GmbH betraut ist, („▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-Stipendien", „▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇-Stipendien“, „▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-Stipendien“) zu bewerben. Die Bewerbungsbedingungen (Zahl der Stipendien, Studiendauer, Einreichstelle, Einreichfrist, Altersgrenze, benötigte Unterlagen etc.), die Finanzierungsmodalitäten sowie die Bewerbungsformulare sind für jedes Stipendienprogramm im Internet unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbar. Die russische Seite übermittelt der österreichischen Seite jährlich Informationen und Bewerbungsbedingungen über russische Stipendienprogramme für österreichische Studierende und Graduierte der Hochschulen. Die Informationen über Bildungsprogramme, die in den russischen Hochschulen durchgeführt werden, sind im Internet unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇ abrufbar. Auf Basis dieser gegenseitigen Information und des gegenseitigen Austausches sollen die OeAD-GmbH und eine beauftragte russische Institution engere Kooperationen im Bereich von Stipendien- und Förderprogrammen aufbauen.
Stipendien. Die Stiftung gewährt grundsätzlich keine Forschungsstipendien an Einzelpersonen. In Einzelfällen kann die Stiftung jedoch Forschungsvorhaben, die unter der Verantwortung eines Museums oder einer vergleichbaren wissenschaftlichen Institution durchgeführt werden, ganz oder teilweise durch Bezuschussung von Sach­ und Reisekosten – in Ausnahmefällen auch Personalkosten – fördern.
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Related to Stipendien

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ eingesehen werden.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.20 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Zeitplan Für das Angebot ist folgender voraussichtlicher Zeitplan vorgesehen.