Stornierung durch Kunden, Allgemeines Musterklauseln

Stornierung durch Kunden, Allgemeines. 9.1.1 Der Kunde ist befugt, einen Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich gegen Bezahlung der Stornierungsge- bühren zu stornieren. Wenn ein Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach der vereinbarten Uhrzeit eintrifft, wird unterstellt, dass der Kunde storniert hat, und schuldet dieser die Stornierungsgebühren. Wenn der Kunde nach einer halben Stunde (oder später) nach der vereinbarten Uhrzeit doch noch eintrifft, kann sich der Hotel- und Gaststättenbetrieb auf diese geschuldeten Stornierungskosten berufen oder den Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich doch noch ausführen und die vollständige Erfüllung des Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich vom Kunden verlangen. 9.1.2 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann spätestens einen Monat, bevor die erste Leistung im Hotel- und Xxxx- stättenbereich auf Grundlage des betreffenden Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich gegenüber dem Kunden erbracht werden muss, erklären, bestimmte Einzelpersonen zusammen als Gruppe zu betrachten. Auf diese Personen finden dann alle Bestimmungen für Gruppen Anwendung. 9.1.3 Die Regelungen in Artikel 13.1 und 14.4 finden auch auf Stornierungen Anwendung. 9.1.4 Im Falle eines Nichtantritts ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, den Reservierungswert zu bezahlen. 9.1.5 Wenn nicht alle vereinbarten Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich storniert werden, finden auf die stor- nierten Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich die untenstehenden Bestimmungen anteilig Anwendung.
Stornierung durch Kunden, Allgemeines. 9.1.1 Der Kunde hat das Recht, den Vertrag gegen Zahlung der Stornierungsgebühr zu stornieren. Trifft ein Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem vereinbarten Termin ein, wird davon ausgegangen, dass der Kunde storniert hat, und er hat die Stornierungsgebühr zu zahlen. Trifft der Kunde über eine halbe Stunde (oder länger) nach dem vereinbarten Termin noch ein, kann sich das Schloss auf diese zu zahlende Stornierungsgebühr berufen oder den Vertrag noch umsetzen und vom Kunden die vollständige Vertragserfüllung verlangen. 9.1.2 Das Schloss kann bis einen Monat, bevor die erste vertragliche Dienstleistung für den Kunden zu erbringen ist, erklären, dass bestimmte Einzelpersonen zusammen als eine Gruppe angesehen werden. Für diese Personen gelten dann die Bestimmungen für Gruppen. 9.1.3 Artikel 13.1 und 14.4 findet auch auf Stornierungen Anwendung. 9.1.4 Bei Nichtinanspruchnahme der Leistung ist der Kunde grundsätzlich zur Zahlung des Reservierungswertes verpflichtet. 9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten Dienstleistungen storniert, finden auf die stornierten Dienstleistungen die nachstehenden Bestimmungen anteilig Anwendung.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung