Studierendenmobilität – Auslandspraktika (SMP) Musterklauseln

Studierendenmobilität – Auslandspraktika (SMP). Praktika von Studierenden (SMP) müssen mindestens 3 Monate und dürfen höchstens 12 Monate dauern, Praktika von Studierenden in „short term higher vocational education” (in anderen Ländern, für Deutschland derzeit nicht relevant) müssen mindestens 2 Wochen dauern. Bei SMP können bereits Studierende im ersten Studienjahr gefördert werden. Die Förderung ist bis einschließlich der Promotion möglich. Jeder Studierende erhält vor Aufnahme des Auslandspraktikums ein „Placement Agreement“ inkl. „Training Agreement“ (vgl. Punkt 4.17.2). Die tatsächliche Dauer des Praktikums ist nach dessen Abschluss z. B. durch ein Zeugnis / eine Bestätigung der aufnehmenden Einrichtung zu belegen. Alle Aufenthalte, die als Teil einer „Gesamtmobilität“ in mehr als einem Land stattfinden, müssen prinzipiell jeder für sich (je Land) die Mindestdauer erfüllen (d. h. Mindestdauer insgesamt 6 Monate). Sie können nur kürzer als 3 Monate je Land sein, wenn dies im Curriculum so vorgesehen ist. In diesem Fall darf die „Gesamtmobilität“ den Zeitraum von 3 Monaten nicht unterschreiten. Diese „Gesamtmobilität“ muss – sofern dies im Ausnahmefall im Curriculum nicht anders vorgeschrieben wird – in konsekutiven Perioden oder mindestens innerhalb desselben akademischen Jahres absolviert werden. Diese Mobilitätsaufenthalte in mehr als einem Land werden einzeln berichtet, so dass in den Berichten an den DAAD die Anzahl der Studierenden (Individuen) niedriger sein kann als die Anzahl der aufgeführten Mobilitäten.
Studierendenmobilität – Auslandspraktika (SMP). Da die Studierenden bei Auslandspraktika nicht von der Unterstützung einer Gasthochschule profitieren können, sollte grundsätzlich die Stipendiensumme für Auslandspraktika höher sein als für Auslandstudienaufenthalte. Der durchschnittliche monatliche Zuschuss beläuft sich auf 350,- EUR (siehe Zuweisungsgrundlage). Der Höchstbetrag für Mobilitätszuschüsse für ein Auslandspraktikum beläuft sich auf 400,- EUR je Studierendem pro Monat unter Berücksichtigung der monatlichen Länderhöchstsätze (siehe Anlage E). Einen monatlichen Mindestbetrag gibt es nicht. Der Zuschuss wird als Pauschale gezahlt. Dies gilt für alle Teilnehmer, also auch für die BAföG-Empfänger. Die Höhe der Mobilitätszuschüsse wird vom Zuwendungsempfänger bis zum Maximalsatz von 400,- EUR selbst bestimmt. Die Zahlung unterschiedlicher Monatssätze muss nachvollziehbar sein, um die Gleichbehandlung der Geförderten zu gewährleisten (z. B. höhere Reise- bzw. Aufenthaltskosten in bestimmten Ländern, soziale Gründe, Ko- Finanzierungsmöglichkeiten). Eine Orientierung für die Zahlung unterschiedlicher Monatssätze in Abhängigkeit von den jeweiligen Zielländern gibt die Tabelle zu den monatlichen ziellandspezifischen Maximalsätzen der Europäischen Kommission in Anlage E. Die Höhe der zugewiesenen Zuschüsse wird mit dem Studierenden vom Zuwendungsempfänger durch das “Placement Agreement“ schriftlich vereinbart (vgl. Punkt 4.17.2). Der Zuwendungsempfänger wird alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit der Gesamtbetrag oder ein ausreichend großer Teil des Stipendiums dem Studierenden vor seiner Ausreise zur Verfügung steht. Der Zuwendungsempfänger ist aber nur verpflichtet, die Summen auszuzahlen, die er bereits vom DAAD erhalten hat.

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.