Studierendenmobilität – Auslandsstudium (SMS) Musterklauseln

Studierendenmobilität – Auslandsstudium (SMS). Mobilitätszuschüsse für Studierende können für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten bis maximal 12 Monaten vergeben werden. Einzige Ausnahme hiervon sind die in manchen Teilnahmeländern angebotenen Trimester oder „terms“, die oft die Mindestförderdauer von 3 Monaten unterschreiten. Alle Aufenthalte, die als Teil einer „Gesamtmobilität“ in mehr als einem Land stattfinden, müssen prinzipiell jeder für sich (je Land) die Mindestdauer erfüllen (d. h. Mindestdauer insgesamt 6 Monate). Sie können nur kürzer als 3 Monate je Land sein, wenn dies im Curriculum so vorgesehen ist. In diesem Fall darf die „Gesamtmobilität“ den Zeitraum von 3 Monaten nicht unterschreiten. Diese „Gesamtmobilität“ muss – sofern dies im Ausnahmefall im Curriculum nicht anders vorgeschrieben wird – in konsekutiven Perioden oder zumindest innerhalb desselben akademischen Jahres absolviert werden. Diese Mobilitätsaufenthalte in mehr als einem Land werden einzeln berichtet, so dass in den Berichten an den DAAD die Anzahl der Studierenden (Individuen) niedriger sein kann als die Anzahl der aufgeführten Mobilitäten. Studierende im ersten Studienjahr können nicht gefördert werden. Die Förderung ist bis einschließlich der Promotion möglich. Jeder Studierende erhält vor Aufnahme des Auslandsstudiums ein „Learning Agreement“ (vgl. Punkt 4.17.1). Die tatsächliche Dauer der Mobilitätsphase ist durch ein geeignetes Dokument (z. B. „Transcript of Records“) der aufnehmenden Gasteinrichtung zu belegen.
Studierendenmobilität – Auslandsstudium (SMS). Der monatliche Höchstbetrag für Mobilitätszuschüsse für ein Auslandsstudium beläuft sich im Vertragszeitraum auf 300,- EUR je Studierendem unter Berücksichtigung der monatlichen Länderhöchstsätze (vgl. Anlage E: Category 2, 3 to12 months). Einen monatlichen Mindestbetrag gibt es nicht. Der Zuschuss wird als Pauschale gezahlt. Dies gilt für alle Teilnehmer, also auch für die BAföG-Empfänger. Die Höhe jedes Mobilitätszuschusses wird vom Zuwendungsempfänger bis zum Maximalsatz von 300,- EUR selbst bestimmt. Die Zahlung unterschiedlicher Monatssätze muss im Abschlussbericht des Zuwendungsvertrages nachvollziehbar sein, um die Gleichbehandlung der Geförderten zu gewährleisten (z. B. höhere Reise- bzw. Aufenthaltskosten in bestimmten Ländern, soziale Gründe, Ko- Finanzierungsmöglichkeiten). Eine Orientierung für die Zahlung unterschiedlicher Monatssätze in Abhängigkeit von den jeweiligen Zielländern gibt die Tabelle zu den monatlichen ziellandspezifischen Maximalsätzen der Europäischen Kommission in Anlage E: Category 2, 3 to12 months. Die am ERASMUS-Programm teilnehmenden Hochschulen werden angehalten, im Vergleich zum Xxxxxxxxxxxxx 2008/2009 die individuellen Mobilitätszuschüsse für ihre Studierenden um durchschnittlich 20 % zu erhöhen. Dazu soll von Xxxxxxxxxxxxx zu Xxxxxxxxxxxxx eine Erhöhung des durchschnittlichen Fördersatzes von der Hochschule vorgenommen werden. Die Höhe der zugewiesenen Zuschüsse wird den Studierenden vom Zuwendungsempfänger schriftlich mitgeteilt (in Form eines Vertrags, einer Vereinbarung, einer Absichtserklärung etc.), wobei das Schriftstück insbesondere die Mobilitätsbedingungen (Dauer, Pflicht zur Vorlage einer Bestätigung der Gasthochschule) und die Pflichten des Studierenden (Rückzahlung des Stipendiums bei Nichteinhaltung der Bedingungen, Vorlage eines Berichts) im Einzelnen erläutert. Der Zuwendungsempfänger wird alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit der Gesamtbetrag (oder ein ausreichend großer Teil) des Stipendiums dem Studierenden vor seiner Ausreise zur Verfügung steht (siehe Annahmeerklärung in Anlage V.1 zum Zuwendungsvertrag und Studierendenbericht in Anlage V.4 zum Zuwendungsvertrag). Der Zuwendungsempfänger ist aber nur verpflichtet, die Summen auszuzahlen, die er bereits vom DAAD erhalten hat.
Studierendenmobilität – Auslandsstudium (SMS). Bei Mobilitätsmaßnahmen zu Studienzwecken wird für jeden Studierenden vor Beginn des Studienaufenthalts eine Lernvereinbarung („Learning Agreement“) (siehe Anlage V.2 zum Zuwendungsvertrag) geschlossen. Vertragsparteien sind die Gasthochschule, die Heimathochschule und der Studierende. Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Geförderten und der Hochschule wird eine Annahmeerklärung unterzeichnet, die u. a. die Stipendienhöhe ausweist (siehe Anlage V.1 zum Zuwendungsvertrag für Hochschulen).

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.