Stundung der Prämien Musterklauseln

Stundung der Prämien. Bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung 5.3.1 Sie können für den Zeitraum von höchstens verzichten wir außerdem auf einen Abzug, wenn die 12 Monaten eine Stundung oder Teilstundung der Versicherte Person das versicherungstechnische Al- fälligen Prämien unter Aufrechterhaltung des verein- ter von 60 Jahren schon erreicht hat oder bei einer barten Versicherungsschutzes schriftlich verlangen, Entgeltumwandlung aus Anlass der Beendigung des sofern die Hauptversicherung bereits den Rück- Arbeitsverhältnisses. kaufswert in Höhe der zu stundenden Prämien auf- BAT 1234567 P- S-1710 weist. Hierfür fallen Stundungszinsen an. Die Höhe der Stundungszinsen richtet sich nach unseren zum Beginn der Stundung gültigen Zinssätzen. Die ge- AVB_EV_REN_2013_07 Seite 9 von 20 stundeten Prämien einschließlich der darauf entfal- Teilweise Prämienfreistellung lenden Stundungszinsen können Sie nach Ablauf des Stundungszeitraums 5.4.4 Auch bei teilweiser Prämienfreistellung gelten die vorstehenden Regelungen zur vollständigen Prä- • in einer Prämie entrichten, mienfreistellung entsprechend. Haben Sie nur eine • mit dem vorhandenen Rückkaufswert verrechnen, teilweise Befreiung von der Prämienpflicht beantragt, • durch eine Laufzeitverlängerung unter Beach- so ist der Antrag nur wirksam, wenn die garantierte tung der tariflichen Grenzen oder Rente nach teilweiser Prämienfreistellung minde- • durch eine Erhöhung der Prämien ausgleichen. stens 600 Euro pro Jahr beträgt und die für den prämienpflichtigen Teil zu zahlende laufende Prämie
Stundung der Prämien. 5.3.1 Für eine Stundung der Prämien ist eine schrift- liche Vereinbarung mit uns erforderlich. Die Stun- dung setzt einen entsprechenden Rückkaufswert (siehe 5.5.2) voraus.
Stundung der Prämien. Sie können für den Zeitraum von höchstens 12 Monaten eine Stundung oder Teilstundung der fälligen Prämien unter Aufrechterhaltung des verein- barten Versicherungsschutzes schriftlich verlangen, sofern die Hauptversicherung bereits den Vertrags- wert in Höhe der zu stundenden Prämien aufweist. Hierfür fallen Stundungszinsen an. Die Höhe der Stundungszinsen richtet sich nach unseren zum Beginn der Stundung gültigen Zinssätzen. Die ge- stundeten Prämien einschließlich der darauf entfal- lenden Stundungszinsen können Sie nach Ablauf des Stundungszeitraums • mit einer Nachzahlung entrichten, • mit dem vorhandenen Fondsguthaben verrech- nen, • durch eine Laufzeitverlängerung unter Beach- tung der tariflichen Grenzen oder • durch eine Erhöhung der Prämien ausgleichen. Die Versicherungsleistungen bleiben während der Stundung in vollem Umfang bestehen. Ein Erwerb von Fondsanteilen während des Stundungszeit- raums erfolgt nicht.
Stundung der Prämien. 2.3.3 Auch nach Anmeldung von Berufsunfähigkeit sind die Prämien weiter zu zahlen. Auf Verlangen stunden wir die Prämien nach Ablauf der Karenzzeit bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht und darüber hinaus bis zum Abschluss eines gericht- lichen Verfahrens. Eine Stundung erfolgt längstens jedoch für 5 Jahre nach Ablauf der Karenzzeit. Stundungszinsen be- rechnen wir dabei nicht. Bitte beachten Sie hierzu auch die Auswirkungen auf die Überschussbeteiligung (siehe 8.3.3).
Stundung der Prämien. 5.4 Wann können Sie Ihre Versicherung prämienfrei stellen? 14 14 10.2

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.