Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Vom Emittenten werden den Zertifikatsinhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Zertifikate über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen (zu möglichen Provisionszahlungen siehe unten). Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Erwerber der Zertifikate von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Zertifikate getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Erwerbers von Zertifikaten ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Zertifikatsinhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Zertifikaten einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Zertifikaten der Vermögensbesteuerung unterliegen. Im Hinblick auf diese Zertifikate gewährt der Emittent eine Vertriebsprovision in Höhe von bis zu 4%. Die Vertriebsprovision bezieht sich auf den Anfänglichen Ausgabepreis oder, sofern dieser höher ist, auf den Verkaufspreis des Zertifikats im Sekundärmarkt. Sämtliche Informationen, insbesondere betreffend das Konzept, die Art, die Berechnungsmethode, die Gewichtung der einzelnen Aktien, die Regeln über den ordentlichen oder außerordentlichen Austausch von einzelnen Aktien im Index werden für die den in diesem Dokument beschriebenen Wertpapieren zugrunde liegenden Indizes auf den folgenden Internetseiten beschrieben. Diese Internetseiten machen auch aktuelle Angaben über die jeweilige aktuelle Gewichtung der in einem Index enthaltenen Aktien. DAX® Leveraged- und Short-Indizes (Hebelindizes): xxx.xxxxxxxx-xxxxxx.xxx Für die Erfüllung der re...
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland (der "Angebotsstaat") erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erfolgen. Anlegern sind im Falle eines Angebots durch einen Finanzintermediär von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots die Angebotsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Jeder Finanzintermediär, der Wertpapiere nachfolgend weiter verkauft oder endgültig platziert, ist berechtigt, den Prospekt während der Dauer seiner Gültigkeit gemäß § 9 des Wertpapierprospektgesetzes, welches die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Änderungen durch die Richtlinie 2010/73/EU) umsetzt, zu verwenden. Die Emittentin stimmt dem späteren Weiterverkauf oder der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch sämtliche Finanzintermediäre in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Österreich, deren zuständiger Behörde eine Notifizierung des Prospektes übermittelt wurde, zu. Im Fall einer über die Gültigkeit des Prospekts hinausgehenden Angebotsfrist kann die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre während des Zeitraums erfolgen, in dem jeweils ein Nachfolgender Basisprospekt (wie in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen definiert) vorliegt; in diesem Fall erstreckt sich die Zustimmung zur Nutzung des Prospekts auch auf den Nachfolgenden Basisprospekt. Ein solcher späterer Weiterverkauf oder eine solche endgültige Platzierung setzt jeweils voraus, dass der Prospekt (bzw. der Nachfolgende Basisprospekt) in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes noch gültig ist. Die Emittentin übernimmt die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer solchen späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der jeweiligen Wertpapiere. Der Prospekt darf potenziellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden. Jeder Nachtrag zum Prospekt kann in elektronischer Form auf der Internetseite der Emittentin unter xxx.xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxx abgerufen werden. Bei der Nutzung des Prospektes hat jeder Finanzintermediär sicherzustellen, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet.
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Die Emittentin stimmt der Verwendung dieses Prospektes, einschließlich etwaiger Nachträge, durch Finanzintermediäre sowie zur späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre in der Bundesrepublik Deutschland, Republik Österreich, in Liechtenstein und in Luxemburg zu. Die Zustimmung zur Verwendung des Prospektes wird für die gesamte Dauer der Angebotsfrist erteilt. Die Angebotsfrist läuft voraussichtlich vom 18. November 2021 bis zum 17. November 2022. Die Zustimmung ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Die Emittentin erklärt, dass sie die Haftung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere übernimmt.
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Die Emittentin stimmt nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Bedingungen der Verwendung des Prospekts (d.h. des Basisprospekts, unter dem das Angebot der Schuldverschreibungen erfolgt, der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge sowie dieser Endgültigen Bedingungen) für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre während des im nachfolgenden Absatz bestimmten Zeitraums zu. Des Weiteren übernimmt die Emittentin die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich einer späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre, die die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts erhalten haben. Die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre darf nur während der Gültigkeitsdauer des Prospekts gemäß § 9 WpPG erfolgen. Die Zustimmung der Emittentin zur späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Schuldverschreibungen bezieht sich auf Angebote in Deutschland. Die Zustimmung der Emittentin zur späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Schuldverschreibungen unterliegt den folgenden weiteren Bedingungen: Die Zustimmung gilt vorbehaltlich eines Widerrufs der Zustimmung durch die Emittentin.
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Die Emittentin stimmt nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Bedingungen der Verwendung des Prospekts, unter dem das Angebot der Schuldverschreibungen erfolgt, für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre während des im nachfolgenden Absatz bestimmten Zeitraums zu. Angabe der Angebotsfrist Die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre darf nur während der Gültigkeitsdauer des Prospekts gemäß § 9 WpPG erfolgen. Sonstige Bedin- gungen, an die die Zustimmung gebunden ist Die Zustimmung der Emittentin zur späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Schuldverschreibungen unterliegt den folgenden weiteren Bedingungen: Die Zustimmung gilt vorbehaltlich eines Widerrufs der Zustimmung durch die Emittentin. Zurverfügung- stellung der Angebotsbedin- gungen durch Finanzinterme- diäre Erfolgt ein Angebot von Schuldverschreibungen über einen Finanzintermediär, wird dieser Finanzintermediär Anleger zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage über die Angebotsbedingungen unterrichten.
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Die Emittentin stimmt der Nutzung des Basisprospekts und dieser Endgültigen Bedingungen durch alle Finanzintermediäre (Generalkonsens) zu. Die allgemeine Zustimmung für die anschließende Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere ist durch die Finanzintermediäre in Bezug auf den/die Angebotsstaat(en) und für die Dauer der Angebotsfrist, während der die Wertpapiere weiterverkauft oder endgültig platziert werden können, gegeben, vorausgesetzt der Basisprospekt ist weiterhin gemäß § 9 WpPG gültig. "Angebotsstaat(en)" bezeichnet den/die folgenden Mitgliedstaat(en): Österreich und Deutschland "Angebotsfrist" bezeichnet den Zeitraum beginnend ab dem für den jeweiligen Angebotsstaat maßgeblichen Angebotsbeginn (einschließlich) bis zum Ablauf der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 WpPG. Anlegern sind im Falle eines Angebots durch einen Finanzintermediär von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots die Angebotsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Es erfolgt keine Zustimmung der Emittentin zur Verwendung des Prospekts (d.h. des Basisprospekts, der durch Verweis einbezogenen Dokumente, etwaiger Nachträge sowie dieser Endgültigen Bedingungen) für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre.
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Der Emittent stimmt der Verwendung des Prospekts durch alle Finanzintermediäre zu (generelle Zustimmung). Die generelle Zustimmung zu der späteren Weiterveräußerung und der endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch die Finanzintermediäre wird in Bezug auf Deutschland erteilt. Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Dreiteiligen Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz erfolgen. Der anfängliche Ausgabepreis wird in Tabelle 1 des Annex zu den Emissionsbezogenen Bedingungen angegeben. Sowohl der anfängliche Ausgabepreis als auch die während der Laufzeit der Optionsscheine vom Emittenten gestellten An- und Verkaufspreise werden auf Grundlage von theoretischen Preisbildungsmodellen berechnet. Dabei werden die An- und Verkaufspreise für die Optionsscheine unter anderem in Abhängigkeit von dem finanzmathematischen Wert der Optionsscheine, den Kosten für die Risikoabsicherung und Risikonahme sowie unter Ertragsgesichtspunkten festgelegt. Siehe auch unter "Risiko im Zusammenhang mit der Berechnung der Preise für die Optionsscheine" und "4. Risiko von Interessenkonflikten", jeweils im Abschnitt "I. Risikofaktoren von Optionsscheinen". Vom Emittenten werden den Optionsscheininhabern weder beim außerbörslichen (in Ländern, in denen dies gesetzlich zulässig ist) noch beim Erwerb der Optionsscheine über eine Börse irgendwelche Kosten oder Steuern abgezogen. Davon sind die Gebühren und Kosten zu unterscheiden, die dem Optionsscheinerwerber von seiner Bank für die Ausführung der Wertpapierorder in Rechnung gestellt werden und auf der Abrechnung des Erwerbsgeschäftes in der Regel neben dem Preis der Optionsscheine getrennt ausgewiesen werden. Letztere Kosten hängen ausschließlich von den individuellen Konditionen der Bank des Optionsscheinerwerbers ab. Bei einem Kauf über eine Börse kommen zusätzlich weitere Gebühren und Spesen hinzu. Darüber hinaus werden den Optionsscheininhabern in der Regel von ihrer Bank jeweils individuelle Gebühren für die Depotführung in Rechnung gestellt. Unbeschadet vom Vorgenannten können Gewinne aus Optionsscheinen einer Gewinnbesteuerung bzw. das Vermögen aus den Optionsscheinen der Vermögensbesteuerung unterliegen. Internetseite: xxxxxxxx.xx.xxx Soweit Aktien als Basiswerte von Optionsscheinen/Zertifikaten der Citigroup Global Markets Deutschland AG (der "Emittent") dienen, wie in diesen Endgültigen Bedingungen beschrieben, stellt ...
Zustimmung zur Verwendung des Prospekts. Der Emittent und der Anbieter stimmen der Verwendung des Basisprospekts für ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in Deutschland, Österreich und Luxemburg ("Öffentliches Angebot") zu (generelle Zustimmung). Angabe der Angebotsfrist für Weiterveräußerung durch Finanzintermediäre Die spätere Weiterveräußerung und endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre kann während der Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts gemäß § 9 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erfolgen. Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist Diese Zustimmung durch den Emittenten und den Anbieter erfolgt unter den Bedingungen, dass (i) der Basisprospekt und die Endgültigen Angebotsbedingungen potentiellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden und (ii) bei der Verwendung des Basisprospekts und der Endgültigen Angebotsbedingungen jeder Finanzintermediär sicherstellt, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet. Hinweis, dass Informationen über die Bedingungen des Angebots eines Finanzintermediärs von diesem zur Verfügung zu stellen sind Erfolgt das Angebot für den Erwerb von Wertpapieren durch einen Finanzintermediär, sind die Informationen über die Bedingungen des Angebots von dem jeweiligen Finanzintermediär zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots zur Verfügung zu stellen.