Taggleiche Euro-Überweisungen. (1) Taggleiche Euro-Überweisungen führt die Bank am selben Geschäftstag aus. (2) Für eine Verletzung der Verpflichtung der Bank zur taggleichen Ausführung steht die Bank nur im Rahmen der Haftungsregelungen nach Abschnitt I ein. (3) Hat der Kontoinhaber bei Taggleichen Euro-Überweisungen in das Ausland eine Ent- geltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die Überweisung mit der Auflage weiterlei- ten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden. Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-/EWR-Staat belegen, gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinhaber bzw. Überweisende trägt die Ent- gelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen; bei entgegenstehenden Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, indem sie diesen zurückgibt. (4) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für Taggleiche Euro-Überweisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Giro- konto des Kontoinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes be- stimmt hat. (5) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt. (6) Im Rahmen der Ausführung von Taggleichen Euro-Überweisungen in Drittstaaten er- gänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers.
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Taggleiche Euro-Überweisungen. (1) Taggleiche Euro-Überweisungen führt die Bank am selben Geschäftstag aus.
(2) Für eine Verletzung der Verpflichtung der Bank zur taggleichen Ausführung steht die Bank nur im Rahmen der Haftungsregelungen nach Abschnitt I ein.
(3) Hat der Kontoinhaber bei Taggleichen Euro-Überweisungen in das Ausland eine Ent- geltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die Überweisung mit der Auflage weiterlei- tenweiter- leiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden. Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-/EWR-Staat belegen, gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinhaber bzw. Überweisende trägt die Ent- gelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen; bei entgegenstehenden Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, indem sie diesen zurückgibt.
(4) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für Taggleiche Euro-Überweisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Giro- konto des Kontoinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes be- stimmt bestimmt hat.
(5) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt.
(6) Im Rahmen der Ausführung von Taggleichen Euro-Überweisungen in Drittstaaten er- gänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers.
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Taggleiche Euro-Überweisungen. (1) Taggleiche Euro-Überweisungen führt die Bank am selben Geschäftstag aus.
(2) Für eine Verletzung der Verpflichtung der Bank zur taggleichen Ausführung steht die Bank nur im Rahmen der Haftungsregelungen nach Abschnitt I ein.
(3) Hat der Kontoinhaber bei Taggleichen Euro-Überweisungen in das Ausland eine Ent- geltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die Überweisung mit der Auflage weiterlei- tenweiter- leiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden. Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-/EWR-Staat belegen, gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinhaber bzw. Überweisende trägt die Ent- gelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen; bei entgegenstehenden Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags mit dessen Rückgabe ab, indem sie diesen zurückgibt.
(4) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für Taggleiche Euro-Überweisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Giro- konto des Kontoinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes be- stimmt bestimmt hat.
(5) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt.
(6) Im Rahmen der Ausführung von Taggleichen Euro-Überweisungen in Drittstaaten er- gänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers.
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Taggleiche Euro-Überweisungen. (1) Taggleiche Euro-Überweisungen führt die Bank am selben Geschäftstag aus.
(2) Für eine Verletzung der Verpflichtung der Bank zur taggleichen Ausführung steht die Bank nur im Rahmen der Haftungsregelungen nach Abschnitt I ein.
(3) Hat der Kontoinhaber bei Taggleichen Euro-Überweisungen in das Ausland eine Ent- geltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die Überweisung mit der Auflage weiterlei- tenweiter- leiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden. Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-/EWR-Staat belegen, gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinhaber bzw. Überweisende trägt die Ent- gelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen; bei entgegenstehenden Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags mit dessen Rückgabe ab, indem sie diesen zurückgibt.
(4) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für Taggleiche Euro-Überweisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Giro- konto des Kontoinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes be- stimmt bestimmt hat.
(5) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz 2) zugrunde gelegt.
(6) Im Rahmen der Ausführung von Taggleichen Euro-Überweisungen in Drittstaaten er- gänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers.
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(2) Für eine Verletzung der Verpflichtung der Bank zur taggleichen Ausführung steht die Bank nur im Rahmen der Haftungsregelungen nach Abschnitt I ein.
(3) Hat der Kontoinhaber bei Taggleichen Euro-Überweisungen in das Ausland eine Ent- geltregelung Entgeltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die Überweisung mit der Auflage weiterlei- tenweiterleiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden. Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-/EWR-Staat belegen, gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinhaber bzw. Überweisende trägt die Ent- gelte Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen; bei entgegenstehenden Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags mit dessen Rückgabe ab, indem sie diesen zurückgibt.
(4) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für Taggleiche Euro-Überweisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Giro- konto des Kontoinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes be- stimmt bestimmt hat.
(5) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz Absatz 2) zugrunde gelegt.
(6) Im Rahmen der Ausführung von Taggleichen Euro-Überweisungen in Drittstaaten er- gänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers.
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Taggleiche Euro-Überweisungen. (1) Taggleiche Euro-Überweisungen führt die Bank am selben Geschäftstag aus.
(2) Für eine Verletzung der Verpflichtung der Bank zur taggleichen Ausführung steht die Bank nur im Rahmen der Haftungsregelungen nach Abschnitt I ein.
(3) Hat der Kontoinhaber bei Taggleichen Euro-Überweisungen in das Ausland eine Ent- geltregelung nicht vorgegeben, so wird die Bank die Überweisung mit der Auflage weiterlei- tenweiter- leiten, dass im Ausland entstehende Kosten vom Kontoinhaber übernommen werden. Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-/EWR-Staat belegen, gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinhaber bzw. Überweisende trägt die Ent- gelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen; bei entgegenstehenden Entgeltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags mit dessen Rückgabe ab, indem sie diesen zurückgibt.
(4) Die Bank ist befugt, Aufwendungen, die ihr von ihren Korrespondenten für Taggleiche Euro-Überweisungen in Drittstaaten nachträglich in Rechnung gestellt werden, dem Giro- konto des Kontoinhabers auch dann zu belasten, wenn der Kontoinhaber etwas anderes be- stimmt bestimmt hat.
(5) Der Belastung von Aufwendungen, die in ausländischer Währung in Rechnung gestellt werden, wird der letztbekannte Verkaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Ab- satz Absatz 2) zugrunde gelegt.
(6) Im Rahmen der Ausführung von Taggleichen Euro-Überweisungen in Drittstaaten er- gänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen und die Anschrift des Kontoinhabers.
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