Preisanpassung Musterklauseln

Preisanpassung. 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden F...
Preisanpassung. 4.1 Sky Deutschland kann den mit dem Abonnenten vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Ver- tragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky Deutsch- land stehen („Gesamtkostenveränderung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamt- kosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Ver- waltungskosten. 4.2 Sky Deutschland kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky Deutschland darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky Deutschland informiert den Abonnenten über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky Deutschland weist den Abonnenten im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristge- recht eingegangenen Kündigung besonders hin. 4.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist der Abonnent berechtigt, den Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Vo- raussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Sofern also der Abonnementvertrag zur Sportsbar im Hotel/ Sportsbar in der Klinik an den Abonnement- vertrag für Zimmer/ Displays gekoppelt ist, führt die Kündigung des Abonnementvertrags über Zimmer/ Displays damit automatisch zur Kündigung des Abonnementvertrags zur Sportsbar im Hotel/ zur Sportsbar in der Klinik und umgekehrt. Ist der Abonnementvertrag für Zimmer/ Displays nicht an einen Abonnementvertrag zur Sportsbar in Hotel/ Sportsbar in der Klinik ge- koppelt, führt die Kündigung des einen Abonnementvertrags nicht automatisch zur Kündigung des anderen Abonnementvertrags. Kündigt der Abonnent nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der...
Preisanpassung. 5.1 Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr ist Konica Minolta berechtigt, die Preise unter Einhaltung einer Frist von drei Ka- lendermonaten zum Monatsende durch schriftliche Ände- rungsanzeige zu erhöhen, wenn und soweit dies durch einen Gesamtanstieg der Kosten gerechtfertigt ist, die Konica Minol- ta für die Herstellung, die Einfuhr, die Lagerung, den Vertrieb und die Entsorgung von Verbrauchsmaterialien oder Ersatztei- len sowie für die Vorhaltung seines Servicepersonals aufzu- wenden hat. 5.2 Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr ist Konica Minolta verpflichtet, die vereinbarten Preise zu ermäßigen, wenn und soweit die unter Punkt 5.1 genannten Kostenfaktoren sich ins- gesamt reduziert haben. 5.3 Eine Preiserhöhung nach Punkt 5.1 darf nur einmal pro Kalen- derjahr vorgenommen werden und ist ungeachtet des tatsäch- lichen Gesamtkostenanstiegs grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 5% Prozent des bisherigen Preises zulässig. Eine darüber hinausgehende Preissteigerung ist nur zulässig, wenn seit der letzten Preisanpassung auch der Verbraucherpreisin- dex für Deutschland (VPI) in diesem Zeitraum um mehr als 5% gestiegen ist. In diesem Fall ist eine Preisanpassung bis zur Höhe des Anstiegs des VPI zulässig, wenn und soweit dies zugleich durch einen Anstieg der Gesamtkosten im Sinne von Punkt 5.1 gerechtfertigt ist. 5.4 Unabhängig von den Regelungen unter Punkt 5.1 bis 5.3 ist eine Preisanpassung stets zulässig und ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist möglich, wenn und soweit damit einer Ver- änderung des gesetzlichen Umsatzsteuerbetrages Rechnung getragen wird.
Preisanpassung. Es wird eine Preisanpassung vereinbart: gemäß Ziffer 8.5 EVB-IT-Pflege-AGB: für die monatliche Pflegepauschale gemäß Nummer 5.1. für die Preiskategorien gemäß Nummer 8.1. gemäß Anlage Nr. .
Preisanpassung. 3.2.1 Sky kann den mit dem Kunden vereinbarten Abonnementbeitrag nach Maßgabe der folgenden Regelungen nach billigem Ermessen anpassen, wenn sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten auf Grund von Umständen verändern, die nach Vertragsschluss eintreten, nicht vorhersehbar waren und die nicht im Belieben von Sky stehen („Gesamtkostenveränderung“). Die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten setzen sich wie folgt zusammen („Kostenelemente“): Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten. 3.2.2 Sky kann den Abonnementbeitrag erhöhen („Preiserhöhung“), wenn und soweit die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten steigen („Gesamtkostensteigerung“). Sky darf eine Preiserhöhung höchstens um den Betrag der Gesamtkostensteigerung und höchstens einmal innerhalb eines Kalenderjahres vornehmen. Sky informiert den Kunden über eine Preiserhöhung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Sky weist den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf ein etwaiges Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist sowie auf die Folgen einer nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hin. 3.2.3 Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Abonnementbeitrages, ist der Kunde berechtigt, den Abonnementvertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht gilt nur für das von der Preiserhöhung betroffene Produkt. Ist das von der Preiserhöhung betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt, gilt eine Kündigung jedoch auch für dieses. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird das Abonnement zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt mit dem neuen Abonnementbeitrag fortgesetzt. 3.2.4 Sky hat den Abonnementbeitrag zu senken („Preissenkung“), wenn und soweit sich die auf das Abonnement entfallenden Gesamtkosten verringern („Gesamtkostenverringerung“). Die Preissenkung hat dem Betrag der Gesamtkostenverringerung zu entsprechen. 3.2.5 Unabhängig von den Regelungen 3.3.1 bis 3.3.4 ist Sky für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, den Abonnementbeitrag entsprechend anzupassen.
Preisanpassung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor 4.5 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1.a) und b) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom 4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % gilt Ziffer 3.4 entsprechend.
Preisanpassung. Es wird eine Preisanpassung gemäß Ziffer 9.5 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gemäß Anlage Nr. für die Kategorien gemäß Nummer 4.1.1 vereinbart.
Preisanpassung. Die Regelungen zur Preisanpassung unter II. 4. gelten nur für Zusatzleistungen.
Preisanpassung. 16.1 NEVARIS ist berechtigt, die Höhe der ihr zustehenden Vergütung jährlich zum 01.01. anzupassen. Diese Anpassung wird per E- Mail und/oder auf andere Weise, beispielsweise über das Kundenportal, bekannt gegeben. 16.2 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit einer jährlichen Anpassung einverstanden, wenn diese (maximal) mit dem vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (ausgehend von dem letzten vor Vertragsabschluss festgestellten Basisjahr = 100 Punkte) Schritt hält. 16.3 Zudem ist NEVARIS berechtig, die Höhe der ihr zustehenden Vergütung anzupassen, sofern und soweit sich der Bezugspreis einer Drittanbietersoftware für NEVARIS verändert. Jedoch nur insoweit als sich die bei der jeweiligen Drittanbietersoftware eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis der Software oder Leistung auswirkt. 16.4 Bei Preiserhöhungen, die (i) den Preisindex übersteigen oder (ii) im Falle der Preiserhöhung aufgrund der Erhöhung des Bezugspreises für Drittanbietersoftware, kann der Kunde die entsprechende Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an NEVARIS innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung kündigen. Wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen auf eine bekanntgegebene Preiserhöhung reagiert, gelten die neuen Preisbedingungen von NEVARIS als vom Kunden angenommen.
Preisanpassung. SWA hat das Recht, die nicht einem Flatrate-Tarif unterlie- genden Entgelte an sich verändernde Marktbedingungen bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Ände- rungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise anzu- passen. Preisänderungen erfolgen nur zu Monatsbeginn. SWA wird Preisänderungen sechs Wochen vorher auf der Internet- seite ankündigen und dem Kunden gleichzeitig eine briefliche Mitteilung über die beabsichtigte Preisänderung übermitteln, aus der sich Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preis- änderung ergeben. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag auf das Datum der Preisänderung zu kündigen. § 315 Abs. (3) BGB gilt entsprechend.