Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
Rangfolge 2.1 Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge: ▪ bei Rahmenverträgen: die Bestimmungen des Rahmenvertrages und des jeweiligen Einzelvertrages, insbesondere Leistungsbeschreibung und Preisregelungen; ohne Rahmenvertrag: die Bestimmungen des Vertrages, ▪ die im Vertrag aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen, ▪ die Allgemeinen Sicherheitsbedingungen des AG, ▪ die speziellen und allgemeinen technischen Bedingungen des AG, ▪ die Baustellenordnung (bei Bauverträgen), ▪ bei Leistungen, die eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO auslösen: Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO samt Anlagen, ▪ diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG, ▪ die Weisungen zur Verwendung von Informationen i.S.d. § 6a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) des AG, ▪ die Grundsätze für eine verantwortungsvolle Beschaffung des AG, ▪ die Zusatzerklärung IT-Sicherheit. Die Allgemeinen Sicherheitsbedingungen, die speziellen und die allgemeinen technischen Bedingungen, die Baustellenordnung, die Weisungen zur Verwendung von Informationen i.S.d. § 6a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Zusatzerklärung IT-Sicherheit sind anwendbar, wenn deren Geltung jeweils im Vertrag vereinbart ist. 2.2 Die Annahme unseres Vertragsangebotes gilt als Anerkennung unserer AGB; andere Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. 2.3 Die AGB gelten auch für alle Erweiterungen und Änderungen des Vertrags, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.
Mängelansprüche Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Xxxx nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers. Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 7.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. 7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – lediglich die Kosten des Ersatzstücks. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. 7.5 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 Ziff. 2 dieser Bedingungen. 7.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. 7.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7.8 Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 7.9 Unsere in Abschnitt 7.8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn • der Auftraggeber uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, • der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend ge- machten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungs- maßnahmen gem. Abschnitt 7.8 ermöglicht, • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbe- halten bleiben und • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 7.10 Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend: Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Bestellers.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).