Common use of Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit Clause in Contracts

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als „Anlage 1“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. (3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 1“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 1“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Auftragsverarbeitung, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber Verantwortlichen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen organisa- torischen Maßnahmen ist als Anlage 1“ 2 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber dar- über einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer Auftragsverarbeiter im Vorwege Voraus mit dem Auftraggeber Verantwortli- chen abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen perso- nenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer Auftragsverarbeiter ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber Verantwortlichen umgesetzt werden. Der Auftraggeber Verantwortliche kann jederzeit jeder- zeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer Auftragsverarbeiter getroffenen technischen und organisatorischen organisa- torischen Maßnahmen anfordern. (3) Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter den Auftraggeber Verantwortlichen informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 1“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 1“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) 14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung Einhal- tung der technischen und organisatorischen organisatori- schen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbe- sondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO. (2) 14.2 Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Vertrags- schlusses im Sinne von Xxxxxx 2.2 beste- hende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als „Anlage 1“ zu diesem Vertrag beigefügtergibt sich aus Ziffer 21. Die Parteien sind sich darüber dar- über einig, dass zur Anpassung an technische techni- sche und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen Maßnahmen erforderlich werden wer- den können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit Verfüg- barkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen be- einträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer Auftragnehmer im Vorwege Voraus mit dem Auftraggeber Auf- traggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische or- ganisatorische Änderungen mit sich bringen brin- gen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können kön- nen vom Auftragnehmer ohne Abstimmung Abstim- mung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer Auftrag- nehmer getroffenen technischen und organisatorischen or- ganisatorischen Maßnahmen anfordern. (3) 14.3 Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen organisatori- schen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollierenkon- trollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 1“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 1“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) 11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. (2) 11.2 Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als „Anlage 12“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. (3) 11.3 Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen technische und organisatorischen organisatorische Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 11.4 Der Auftragnehmer wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 12“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz Absatz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 12“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil Vertragsbestandteil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Lizenzbestimmungen

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften Datenschutz- vorschriften erforderlich sind. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen organisa- torischen Maßnahmen ist als „Anlage 12“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche ÄnderungenÄnde- rungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen be- einträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer Auftragneh- mer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. (3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Maßnah- men regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informierenin- formieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 Auftragnehmer wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 1“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz Absatz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 1“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil Vertragsbe- standteil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden anzuwen- denden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 1“ 3 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien Par- teien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Gege- benheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich erforder- lich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer im Vorwege Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ ne- gativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber Auftrag- geber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordernan- fordern. (3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen organisatori- schen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollierenkontrol- lieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 1“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 1“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften Datenschutz- vorschriften erforderlich sind. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen organisatori- schen Maßnahmen ist als „Anlage 1“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber dar- über einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche ÄnderungenÄn- derungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmenabstim- men. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten Da- ten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber Auf- traggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. (3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Maßnah- men regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 Auf Anforderung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 1“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz Absatz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen organisa- torischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 1“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil Vertragsbestandteil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften Daten- schutzvorschriften erforderlich sind. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen organisa- torischen Maßnahmen ist als „Anlage 13“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten Da- ten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmenabstim- men. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber Auftrag- geber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. (3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Maß- nahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber Auftragge- ber informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 wird der Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 13aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die Verfügung. Die in „Anlage 13“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil sind Ver- tragsbestandteil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Auftragsdatenverarbeitung

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften Datenschutz- vorschriften erforderlich sind. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen organisa- torischen Maßnahmen ist als „Anlage 12“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche ÄnderungenÄnde- rungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen be- einträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer Auftragneh- mer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. (3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Maßnah- men regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informierenin- formieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 Auftragnehmer wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 12“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz Absatz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 12“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil Vertragsbe- standteil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen tech- nischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften Daten- schutzvorschriften erforderlich sind. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen organisa- torischen Maßnahmen ist als „Anlage 1“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Wesentli- che Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen personenbezoge- nen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber Auftrag- geber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen perso- nenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung Ab- stimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Maß- nahmen anfordern. (3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Maß- nahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber Auftrag- geber informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung Gewähr- leistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter do- kumentierter Form und in geeig- neter geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 1“ aufgeführten technischen und organisatorischen organisato- rischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz Absatz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation Dokumenta- tion der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 1“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil Vertragsbestandteil und sind vom Auftragnehmer Auftrag- nehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Auftragsdatenverarbeitung

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als „Anlage 12“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. (3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen technische und organisatorischen organisatorische Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 EU-DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 12“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz Absatz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 12“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil Vertragsbestandteil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Data Processing Agreement

Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber Auftragge- ber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen MaßnahmenMaßnah- men, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften Datenschutzvorschrif- ten erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 1“ 1 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen Ände- rungen der technischen und organi- satorischen organisatorischen Maßnahmen erforderlich erfor- derlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer Auftragnehmer im Vorwege Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit Verfügbarkeit der personenbezogenen personenbezoge- nen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer Auftragneh- mer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer Auf- tragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Maß- nahmen anfordern. (3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen anlassbe- zogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- Opti- mierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. (4) Spätestens ab dem 25.05.2018 wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 1“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 1“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.

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Samples: Auftragsverarbeitungs Vertrag