Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erfüllung der einschlägigen Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO. (2) Der aktuelle Stand der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ist in Anlage 2 dokumentiert und wird dem Auftraggeber zur Prüfung zur Verfügung gestellt. (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Der Auftragnehmer ist daher bei entsprechender Änderung berechtigt, die technischen und organisatorischen Maßnahmen anzupassen. Wesentliche Änderungen werden dokumentiert. (4) Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftragnehmer aufzufordern, angemessene zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Interessen seiner Kunden und der personenbezogenen Daten erforderlich sind. Der Auftragnehmer entscheidet nach alleinigem Ermessen, ob die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind. (5) Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit eine aktualisierte Fassung der technischen und organisatorischen Maßnahmen anzufordern.
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Samples: Data Processing Agreement, Data Processing Agreement, Data Processing Agreement
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erfüllung Einhaltung der einschlägigen anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
(2) Der aktuelle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ist in diesem Vertrag als Anlage 2 dokumentiert und wird dem Auftraggeber zur Prüfung zur Verfügung gestellt.
(3) beigefügt. Die Vertragsparteien Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Der Insoweit ist es dem Auftragnehmer ist daher bei entsprechender Änderung berechtigtgestattet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen anzupassen. Wesentliche Änderungen werden dokumentiert.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftragnehmer aufzufordern, angemessene zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifenÄnderungen, die zum Schutz das in der Interessen seiner Kunden Anlage festgehaltene Niveau an Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der personenbezogenen Daten erforderlich sindSysteme und Dienste beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Der Auftragnehmer entscheidet nach alleinigem Ermessen, ob die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind.
(5) Der stellt dem Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit eine aktualisierte Fassung im Kundenportal stets den jeweils aktuellen Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen anzufordernzur Verfügung.
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Samples: Data Processing Agreement
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen tech- nischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erfüllung Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften anzuwendenden Da- tenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVODS-GVO.
(2) Der aktuelle derzeit bestehende Stand der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Maß- nahmen ist in Anlage 2 1 dokumentiert und wird dem Auftraggeber zur Prüfung zur Verfügung gestelltbereitge- stellt.
(3) Die Vertragsparteien Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich erfor- derlich werden können. Der Auftragnehmer ist daher bei entsprechender Änderung berechtigtbe- rechtigt, die technischen und organisatorischen Maßnahmen anzupassen. Wesentliche Änderungen werden dokumentiert.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftragnehmer aufzufordern, angemessene zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Interessen seiner Kunden und der personenbezogenen Daten erforderlich sind. Der Auftragnehmer entscheidet nach alleinigem Ermessen, ob die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit eine aktualisierte aktuelle Fassung der technischen und organisatorischen Maßnahmen anzufordern.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung