Technischer Hochwasserschutz Musterklauseln

Technischer Hochwasserschutz. Die Aufgabe des technischen Hochwasserschutzes besteht in der Reduktion der Schäden in besiedelten und bewirtschafteten hochwassergefährdeten Gebieten. Die Hochwasserschutz- anlagen verhindern bis zu dem festgelegten Bemessungshochwasser die unkontrollierte Überflutung von schützenswerten Flächen. Einen absoluten Schutz kann es hierbei nicht geben, so dass ein Restrisiko verbleibt. Um die Funktionssicherheit der Anlagen zu gewähr- leisten sind laufend Maßnahmen zur Unterhaltung und Pflege erforderlich. Schon deshalb müssen technische Lösungen stets unter den Aspekten von Wirksamkeit und Wirtschaftlich- keit ausgewählt werden. Gleichzeitig sind Fragen der Einbindung in die Infrastruktur und der Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild zu beachten; der technische Hoch- wasserschutz muss umweltverträglich gestaltet sein. /101/ Erste Deichbaumaßnahmen zur Hochwasserabwehr an der Elbe erfolgten bereits im Mittelal- ter. Diese frühen Eindeichungen waren meist nur von geringer Höhe und Kronenbreite, wie- sen steile Böschungsneigungen auf und wurden aus den örtlich vorhandenen Böden errich- tet. Der innere Aufbau der Deiche war demzufolge sehr inhomogen. Sie erfüllten den Zweck des Hochwasserschutzes häufig nur unzureichend und es kam vielfach zu Deichbrüchen. Auf Beschädigungen nach einem Hochwasserereignis wurde mit der gewonnenen Erfahrung reagiert, so dass sich die Hochwasserschutzanlagen kontinuierlich weiter entwickelten. /22/ Im Untersuchungsgebiet bei Mühlberg befinden sich heute beidseitig des Flusslaufs durch- gängige Deichlinien. Im Mündungsgebiet der Dahle wird der linkseitige Elbedeich unterbro- chen. Entlang der Dahle existieren Rückstaudeiche. Abbildung 4-6 gibt einen Überblick über die vorhandenen Hochwasserschutzanlagen. Die Hochwasserereignisse im August 2002 und im Xxxx/April 2006 haben gezeigt, dass die Elbedeiche keinen ausreichenden Schutz bei Extremhochwassern gewährleisten können. (vgl. Abschnitt 2.2.2.4) In Auswertung des Hochwassers von 2002 wurde für die sächsischen Deiche im Pilotgebiet eine Schwachstellenanalyse erarbeitet, in deren Ergebnis dringende Sanierungsmaßnahmen von der Landestalsperrenverwaltung Sachsen (LTV) unverzüglich in Planung gegeben wur- den (vgl. /22/). Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Hochwasserschutzkonzeptionen Elbe Los1 und 2 /21/ sowie Los 3 /22/ waren bereits verschiedene Hochwasserschutzmaßnahmen in ihrer Planung fortgeschritten. Zusätzlich zu den damals bestehenden Planungen wurden im HWSK Elbe Los...
Technischer Hochwasserschutz. Wie in Abschnitt 4.3.3 dargelegt wurde, besteht an den sächsischen und brandenburgischen Elbedeichen im Untersuchungsgebiet dringender Sanierungsbedarf. Aus diesem Grund be- finden sich derzeit mehrere technische Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der Elbe bei Mühlberg in Planung bzw. in der Umsetzung. Diese werden in den Maßnahmenplan des Hochwasserrisikomanagementplans aufgenommen (vgl. Maßnahmen Nr. 11 bis 22b in Anla- ge 4). Tabelle 5-1 fasst die Vorhaben des technischen Hochwasserschutzes im Pilotgebiet zusam- men. Wenn nicht anders angegeben, wurde bei der Bemessung der Maßnahmen das Schutzziel eines HQ100 angesetzt. lfd. Nr. Maßnahme Gewässer/ Lage Grundlage/ Bearbeitungsstand Zustän- stän- digkeit Kosten [Mio €] 1 Errichtung des Polders Außig Elbe, links HWSK Elbe Los 3, Vorplanung LTV ca. 5,6**) 2 Neubau Absperrbauwerk Dahle Elbe, links Vorplanung LTV ca. 1,9**) 3 grundhafte DIN gerechte Instandsetzung des Deiches Burckhardshof/ Treblitzsch, Abschnitt Z 1.1 (von Deich-km 1+800 bis 4+100), von Elb-km 128,0 bis 131,0 Elbe, links HWSK Elbe Los 3, Entwurfsplanung LTV ca. 4,0 4 grundhafte DIN gerechte Instandsetzung des Deiches Burckhardshof/ Treblitzsch, Abschnitt Z 1.1a (von Deich-km 4+100 bis 5+800), von Elb-km 131,0 bis 132,5 (polderfähiger Ausbau) Elbe, links HWSK Elbe Los 3, Entwurfsplanung LTV ca. 2,5 5 grundhafte DIN gerechte Instandsetzung des Deiches Burckhardshof/ Treblitzsch, Abschnitt Z 1.2 (von Deich-km 5+800 bis 6+600), von Elb-km 132,5 bis 133,3 (polderfähiger Ausbau) Elbe, links HWSK Elbe Los 3, Entwurfsplanung LTV ca. 1,2 6 grundhafte DIN gerechte Instandsetzung des Deiches Burckhardshof/ Treblitzsch, Abschnitt Z 1.3 (von Deich-km 6+600 bis 7+700), von Elb-km 133,3 bis 134,5 (polderfähiger Ausbau) Elbe, links HWSK Elbe Los 3, Entwurfsplanung LTV ca. 1,5 7 grundhafte DIN gerechte Instandsetzung des Deiches Burckhardshof/ Treblitzsch, Abschnitt Z 1.4 (von Deich-km 7+700 bis 9+400), von Elb-km 134,5 bis 137,0 (polderfähiger Ausbau) Elbe, links HWSK Elbe Los 3, Entwurfsplanung LTV ca. 2,5 8 grundhafte DIN gerechte Instandsetzung des Deiches Burckhardshof/ Treblitzsch, Abschnitt Z 1.5 (von Deich-km 9+400 bis 10+185), von Elb-km 137,0 bis 138,0 (polderfähiger Ausbau) Elbe, links HWSK Elbe Los 3, Entwurfsplanung LTV ca. 1,0 lfd. Nr. Maßnahme Gewässer/ Lage Grundlage/ Bearbeitungsstand Zustän- stän- digkeit Kosten [Mio €] 9 grundhafte DIN gerechte Instandsetzung des Deiches Burckhardshof/ Treblitzsch, Abschnitt Z 1.6 (von Deich-km 10+185 bis 1...

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  • Gewässerschäden 1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che- mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden); als ver- sichert gelten auch Heizöltanks bis 12.000 Liter sowie Flüssiggastanks in einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus am Wohnsitz (Versicherungsadresse des Versicherungsnehmers). Versicherungsschutz für Tanks mit größeren Inhalten kann nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt werden. Es gelten stets die Besonderen Bedingungen für die Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung ALLSTERN - GWVB 2020. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Hierfür wird Versicherungsschutz ebenfalls nur im Rahmen einer Zusatzdeckung gewährt. 2. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bleibt es bei der Regelung gem. Nr. 5.2 AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 5. Mitversichert ist im Umfang der vorstehenden Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden bis zu einer Lagermenge von 100 l/kg und einem Gesamt- fassungsvermögen von 1.000 l/kg.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.