Common use of TEILE UND ZUBEHÖR Clause in Contracts

TEILE UND ZUBEHÖR. Für alle von AMAG IMPORT AG importierten, in der Schweiz oder Fürstentum Liechtenstein von AMAG IMPORT AG bezogenen Teile und Zubehörartikel, für welche keine Garantie nach Ziffer 1 gewährt wird, gewährt AMAG IMPORT AG ihren Kunden die nachstehend beschriebene zweijährige Garantie hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit. Die Laufzeit der Garantie beginnt ab Übergabe des Produktes an den Erstkäufer, massgebend ist das Datum auf dem maschinell ausgestellten Original-Kaufbeleg. Bei Vorliegen eines Mangels, der unter diese Garantie fällt, wird die AMAG IMPORT AG den Mangel ausschliesslich durch einen autorisierten Servicepartner beseitigen lassen (Nachbesserung). Die AMAG Import AG behält sich jedoch vor, anstelle der Reparatur entweder einen neuen Artikel zu liefern oder den Verkaufspreis zurückzuerstatten. Über die Nachbesserung hinausgehende Ansprüche gegenüber der AMAG IMPORT AG sind aus dieser Garantie ausgeschlossen. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Wandelung, Minderung, Nachlieferung sowie Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (inkl. Folgeschäden), sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Natürlicher Verschleiss, d. h. jede Beeinträchtigung des Teils und/oder Zubehörartikels durch Abnutzung, die nicht durch Mängel in Werkstoff oder Werkarbeit verursacht ist, ist von dieser Garantie ausgeschlossen. Ansprüche gegenüber der AMAG IMPORT AG aus dieser Garantie sind schliesslich ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass: • das Teil und/oder der Zubehörartikel zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten, der kein autorisierter Servicepartner des Volkswagenkonzerns ist, unsachgemäss instandgesetzt, unsachgemäss geändert, unsachgemäss gewartet oder unsachgemäss gepflegt worden ist oder • Vorschriften über den Betrieb, den Ein- und Ausbau, Anschluss, die Behandlung und Pflege des Teils und/oder Zubehörartikels (z. B. Bedienungsanleitung) nicht befolgt wurden oder • das Teil und/oder der Zubehörartikel durch Fremdeinwirkung oder äussere Einflüsse beschädigt wurde (z. B. Unfall, Hagel, Überschwemmung) oder • das Teil und/oder der Zubehörartikel unsachgemäss behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder • der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat oder • der Garantienehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Für die im Rahmen der Nachbesserung oder Nachlieferung reparierten oder nachgelieferten Teile kann der Garantienehmer bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiefrist des ersetzten bzw. reparierten Teils Garantieansprüche geltend machen. Durch diese Garantie werden die gesetzlichen Rechte des Garantienehmers als Käufer des Teils und/oder Zubehörartikels bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer des Teils und/oder Zubehörartikels und mögliche Ansprüche aus dem Produktehaftungsgesetz gegen den Hersteller des Teils und/oder Zubehörartikels sowie aus vom Hersteller anderweitig eingeräumten Garantien nicht eingeschränkt.

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Samples: www.volkswagen-nutzfahrzeuge.ch, www.seat.ch, www.cupraofficial.ch