Teilnahme der Krankenhäuser Musterklauseln

Teilnahme der Krankenhäuser. Die Krankenkassen bzw. deren Verbände binden Krankenhäuser für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose COPD gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind verpflichtet, nachzuweisen, dass die vertraglich vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität zu Beginn der Teilnahme erfüllt sind. Zudem sind bei der Behandlung der Patienten u. a. die medizinischen Vorgaben der DMP-A-RL zu beachten. Die Teilnahme der Kran- kenhäuser ist freiwillig. § 4b Teilnahme von Rehabilitationseinrichtungen Die Krankenkassen binden mindestens eine Rehabilitationseinrichtung für die medizinische Re- habilitation von teilnehmenden Versicherten gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Reha- bilitationseinrichtungen werden verpflichtet, die medizinischen Grundlagen der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA zu beachten und die fachliche Qualifikation für die Rehabilitation von Patienten mit der Diagnose COPD sowie die Teil- nahme an Qualitätssicherungsverfahren (der Deutschen Rentenversicherung bzw. der GKV) nachzuweisen. Die Teilnahme der Rehabilitationseinrichtungen ist freiwillig. § 5
Teilnahme der Krankenhäuser. Die Krankenkassen bzw. deren Verbände binden Krankenhäuser für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose Diabetes mellitus Typ 2 gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind verpflichtet, nachzuweisen, dass die gesondert vertraglich vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität zu Beginn der Teilnahme erfüllt sind. Zudem sind bei der Behandlung der Patienten u. a. die medizinischen Vorgaben der DMP-A-RL zu beach- ten. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. § 4b Teilnahme von Rehabilitationseinrichtungen Die Krankenkassen binden mindestens eine Rehabilitationseinrichtung für die medizinische Reha- bilitation von teilnehmenden Versicherten gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Rehabilita- tionseinrichtungen werden verpflichtet, die medizinischen Grundlagen der DMP-A-RL zu beachten und die fachliche Qualifikation für die Rehabilitation von Patienten mit der Diagnose Diabetes mel- litus Typ 2 sowie die Teilnahme an Qualitätssicherungsverfahren (der Deutschen Rentenversiche- rung bzw. der GKV) nachzuweisen. Die Teilnahme der Rehabilitationseinrichtungen ist freiwillig. § 5
Teilnahme der Krankenhäuser. Die Krankenkassen bzw. deren Verbände binden Krankenhäuser für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 gesondert vertraglich ein. Die Teil- nahme der Krankenhäuser ist freiwillig. Die teilnehmenden Krankenhäuser sind verpflichtet nach- zuweisen, dass die gesondert vertraglich vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität zu Beginn der Teilnahme und fortlaufend erfüllt sind. Zudem sind bei der Behandlung der Patienten
Teilnahme der Krankenhäuser. Die Krankenkassen bzw. deren Verbände werden Krankenhäuser für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose KHK gesondert vertraglich einbinden. Die teil- nehmenden Krankenhäuser sind verpflichtet, nachzuweisen, dass gesondert vertraglich verein- barte Anforderungen an die Strukturqualität zu Beginn der Teilnahme erfüllt sind. Zudem sind bei der Behandlung der Patienten u. a. die medizinischen Vorgaben der RSAV bzw. der DMP-A-RL zu beachten. Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. Die Krankenkassen binden mindestens eine Rehabilitationseinrichtung für die medizinische Re- habilitation von teilnehmenden Versicherten gesondert vertraglich ein. Die teilnehmenden Reha- bilitationseinrichtungen werden verpflichtet, die medizinischen Grundlagen der RSAV bzw. der DMP-A-RL zu beachten und die fachliche Qualifikation für die Rehabilitation von Patienten mit der Diagnose KHK sowie die Teilnahme an Qualitätssicherungsverfahren (der Deutschen Rentenver- sicherung bzw. der GKV) nachzuweisen. Die Teilnahme der Rehabilitationseinrichtungen ist frei- willig. Was die Einbindung ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen/den Herzsport betrifft, wird auf die im Freistaat Sachsen gültige Rahmenvereinbarung bzw. die gültige Rahmenempfehlung verwiesen.
Teilnahme der Krankenhäuser. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der Krankenhäuser § 4 Vertragsärzte § 5 Teilnahmeerklärung § 6 Bestätigung der Teilnahme § 7 Beginn und Ende der Teilnahme § 8 Verzeichnisse der Krankenhäuser und Vertragsärzte
Teilnahme der Krankenhäuser. 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der Krankenhäuser § 4

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.