Beginn und Ende der Teilnahme Musterklauseln

Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestäti- gung durch seine Krankenkasse gemäß § 14 Abs. 6, mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 14 Abs. 3 erstellt wurde.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am Behandlungsprogramm beginnt vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse nach § 15 Abs. 6 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 15 Abs. 3 erstellt wurde.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftli- chen Bestätigung durch seine Krankenkasse gemäß § 16 Abs. 5, mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 16 Abs. 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß § 16 Abs. 5.
Beginn und Ende der Teilnahme. Einhaltung der Voraussetzungen während der Teilnahme § 8
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme der Versicherten am Disease-Management-Programm beginnt vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch die Krankenkasse nach § 14 Abs. 7 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 14 Abs. 4 erstellt wurde und endet spätestens mit dem Tag, an dem die Zulassung des Programms nach § 137g Abs. 3 SGB V endet.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch die Krankenkasse gemäß § 14 Abs. 7 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument ent- sprechend § 14 Abs. 3 und Abs. 4 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß § 14 Abs. 7 und kann die Erstellung der Versichertenkarte mit DMP- Kennzeichen veranlassen und verlangt ggf. vom Patienten die Rückgabe der alten Versicher- tenkarte.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 4 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Dokumentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) i. V. m. der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der Dokumen- tationsart“ mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herange- zogen.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des zugelassenen Krankenhauses beginnt mit der Genehmigung zur Teilnahme am Vertrag durch die Verbände und endet mit Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 oder mit der Rücknahme der Teilnahmeerklärung durch den Xxxxxx. Die Rücknahme ist nur mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich, es sei denn, die Verbände, die NKG und das Krankenhaus verständigen sich auf einen früheren Zeitpunkt.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Für die Teilnahme des Versicherten am DMP müssen der jeweiligen Krankenkasse so- wohl die Teilnahme- und Einwilligungserklärung (mit Unterschriftsdatum) als auch die vollständige und plausible Erstdokumentation (mit Datum der Erstellung bzw. Korrektur) zugegangen sein. Für den Tag des Beginns der Teilnahme des Versicherten am DMP ist das jüngste der vorgenannten Daten maßgeblich.
Beginn und Ende der Teilnahme. Für teilnehmende Krankenhäuser gilt: