Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestäti- gung durch seine Krankenkasse gemäß § 14 Abs. 6, mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 14 Abs. 3 erstellt wurde.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am Behandlungsprogramm beginnt vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse nach § 15 Abs. 6 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 15 Abs. 3 erstellt wurde.
Beginn und Ende der Teilnahme. Einhaltung der Voraussetzungen während der Teilnahme § 8
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme der Versicherten am Disease-Management-Programm beginnt vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch die Krankenkasse nach § 14 Abs. 7 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 14 Abs. 4 erstellt wurde und endet spätestens mit dem Tag, an dem die Zulassung des Programms nach § 137g Abs. 3 SGB V endet.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen oder elektro- nischen* Bestätigung durch die Krankenkasse gemäß § 14 Absatz 7 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 14 Absatz 3 und Absatz 4 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich oder elektronisch* die Einschreibung gemäß § 14 Absatz 7 und kann die Erstellung der Versichertenkarte mit DMP-Kennzeichen veranlassen und verlangt ggf. vom Pa- tienten die Rückgabe der alten Versichertenkarte.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen oder elek- tronischen Bestätigung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 3 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Doku- mentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) in Verbindung mit der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der Dokumentationsart“, mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herangezogen.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse, mit dem Tag, an dem das letzte Doku- ment entsprechend § 16 Absatz 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß § 16 Abs. 6.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des zugelassenen Krankenhauses beginnt mit der Anerkennung der Beitrittser- klärung durch die Krankenkassenverbände und endet mit Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 oder mit der Rücknahme der Beitrittserklärung durch den Xxxxxx an die Krankenkassen- verbände. Die Rücknahme ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich, es sei denn, die Krankenkassenverbände, die NKG und das Krankenhaus verständi- gen sich auf einen früheren Zeitpunkt.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt vorbehaltlich der schriftlichen Be- stätigung durch die Krankenkassen in Hessen gemäß § 14 Abs. 6 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend § 14 Abs. 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß § 14 Abs. 6.
Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme der Krankenhäuser am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Teilnahmebestätigung nach § 6, mit dem Tag, an dem die Antragsunterlagen gemäß der Anlage „Teilnahmeerklärung Krankenhaus“ vollständig vorliegen.