Teilnahme. (1) Der Kunde kann Bank- und Wertpapiergeschäfte mittels Internetban- king und Telebanking in dem angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der ING mittels Internetbanking abrufen. Im Rah- men des Internetbanking ist er zusätzlich berechtigt, für die Auslösung eines Zahlungsauftrages einen Zahlungsauslösedienst gem. § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und für die Mitteilung von Informa- tionen über ein Zahlungskonto einen Kontoinformationsdienst gem. § 1 Absatz 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu nutzen. (2) Die ING hat das Recht, den Umfang der über das Internet- und Tele- banking abwickelbaren Geschäftsvorgänge sowie, die Art und Weise der Nutzung des Internet- und Telebanking unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden jederzeit zu verändern oder von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Die ING wird den Kunden über derartige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form unterrichten. (3) Eine Nutzung des Telebanking ist auch für Gemeinschaftskonten und durch Personen möglich, die über bei der ING geführte Konten als Vertreter verfügungsberechtigt sind (berechtigte Nutzer); ausgenommen sind Depotauskünfte. In jedem Fall bedarf die Teilnahme eines berech- tigten Nutzers
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Teilnahme. (1) Der Kunde kann Bank- und Wertpapiergeschäfte mittels Internetban- king Internet- banking und Telebanking in dem angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der ING mittels Internetbanking abrufen. Im Rah- men Rahmen des Internetbanking ist er zusätzlich berechtigt, für die Auslösung eines Zahlungsauftrages einen Zahlungsauslösedienst gem. § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und für die Mitteilung von Informa- tionen Informationen über ein Zahlungskonto einen Kontoinformationsdienst Kontoinformations- dienst gem. § 1 Absatz 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu nutzen.
(2) Die ING hat das Recht, den Umfang der über das Internet- und Tele- banking abwickelbaren Geschäftsvorgänge sowie, die Art und Weise der Nutzung des Internet- und Telebanking unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden jederzeit zu verändern oder von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Die ING wird den Kunden über derartige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form unterrichten.
(3) Eine Nutzung des Telebanking ist auch für Gemeinschaftskonten und durch Personen möglich, die über bei der ING geführte Konten als Vertreter verfügungsberechtigt sind (berechtigte Nutzer); ausgenommen sind Depotauskünfte. In jedem Fall bedarf die Teilnahme eines berech- tigten NutzersNutzers • der Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers, • bei Gemeinschaftskonten: aller Kontoinhaber und • der Erklärung der Anerkennung dieser Vereinbarungen zum Telebanking durch den berechtigten Nutzer. Die ING erteilt auch in diesem Fall nur eine Telebanking PIN.
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Samples: Komfort Depot Geschäftsbedingungen
Teilnahme. (1) Der Kunde kann Bank- und Wertpapiergeschäfte mittels Internetban- king und Telebanking in dem angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der ING mittels Internetbanking abrufen. Im Rah- men des Internetbanking ist er zusätzlich berechtigt, für die Auslösung eines Zahlungsauftrages einen Zahlungsauslösedienst gem. § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und für die Mitteilung von Informa- tionen über ein Zahlungskonto einen Kontoinformationsdienst gem. § 1 Absatz 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu nutzen.
(2) Die ING hat das Recht, den Umfang der über das Internet- und Tele- banking abwickelbaren Geschäftsvorgänge sowie, die Art und Weise der Nutzung des Internet- und Telebanking unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden jederzeit zu verändern oder von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Die ING wird den Kunden über derartige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form unterrichten.
(3) Eine Nutzung des Telebanking ist auch für Gemeinschaftskonten und durch Personen möglich, die über bei der ING geführte Konten als Vertreter Ver- treter verfügungsberechtigt sind (berechtigte Nutzer); ausgenommen sind Depotauskünfte. In jedem Fall bedarf die Teilnahme eines berech- tigten NutzersNutzers • der Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers, • bei Gemeinschaftskonten: aller Kontoinhaber und • der Erklärung der Anerkennung dieser Vereinbarungen zum Tele- banking durch den berechtigten Nutzer. Die ING erteilt auch in diesem Fall nur eine Telebanking PIN.
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Samples: Girokonto Geschäftsbedingungen
Teilnahme. (1) Der Kunde kann Bank- Bank und Wertpapiergeschäfte mittels Internetban- king Internet banking und Telebanking in dem angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der ING mittels Internetbanking abrufen. Im Rah- men Rahmen des Internetbanking ist er zusätzlich berechtigt, für die Auslösung Aus lösung eines Zahlungsauftrages einen Zahlungsauslösedienst gem. § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und für die Mitteilung von Informa- tionen Informationen über ein Zahlungskonto einen Kontoinformationsdienst gem. § 1 Absatz 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu nutzen.
(2) Die ING hat das Recht, den Umfang der über das Internet- Internet und Tele- Tele banking abwickelbaren Geschäftsvorgänge sowie, die Art und Weise der Nutzung des Internet- Internet und Telebanking unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden jederzeit zu verändern oder von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Die ING wird den Kunden über derartige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form unterrichten.
(3) Eine Nutzung des Telebanking ist auch für Gemeinschaftskonten und durch Personen möglich, die über bei der ING geführte Konten als Vertreter Ver treter verfügungsberechtigt sind (berechtigte Nutzer); ausgenommen sind Depotauskünfte. In jedem Fall bedarf die Teilnahme eines berech- berech tigten NutzersNutzers • der Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers, • bei Gemeinschaftskonten: aller Kontoinhaber und • der Erklärung der Anerkennung dieser Vereinbarungen zum Telebanking durch den berechtigten Nutzer. Die ING erteilt auch in diesem Fall nur eine Telebanking PIN.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teilnahme. (1) Der Kunde kann Bank- und Wertpapiergeschäfte mittels Internetban- king Internet- banking und Telebanking in dem angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der ING mittels Internetbanking abrufen. Im Rah- men Rahmen des Internetbanking ist er zusätzlich berechtigt, für die Auslösung eines Zahlungsauftrages einen Zahlungsauslösedienst gem. § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und für die Mitteilung von Informa- tionen Informationen über ein Zahlungskonto einen Kontoinformationsdienst Kontoinformations- dienst gem. § 1 Absatz 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu nutzen.
(2) Die ING hat das Recht, den Umfang der über das Internet- und Tele- banking abwickelbaren Geschäftsvorgänge sowie, die Art und Weise der Nutzung des Internet- und Telebanking unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden jederzeit zu verändern oder von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Die ING wird den Kunden über derartige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form unterrichten.
(3) Eine Nutzung des Telebanking ist auch für Gemeinschaftskonten und durch Personen möglich, die über bei der ING geführte Konten als Vertreter Ver- treter verfügungsberechtigt sind (berechtigte Nutzer); ausgenommen sind Depotauskünfte. In jedem Fall bedarf die Teilnahme eines berech- tigten NutzersNutzers • der Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers, • bei Gemeinschaftskonten: aller Kontoinhaber und • der Erklärung der Anerkennung dieser Vereinbarungen zum Tele- banking durch den berechtigten Nutzer. Die ING erteilt auch in diesem Fall nur eine Telebanking PIN.
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