Teilnehmer. (1) Teilnehmer, die keine Nebensysteme sind, müssen mindestens ein MCA-Konto bei der Bank unterhalten und können zudem ein oder mehrere RTGS-DCA-Konten, T2S-DCA-Konten bzw. TIPS- DCA-Konten bei der Bank unterhalten.
(2) Nebensysteme, welche die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren oder das TIPS- Nebensystem-Abwicklungsverfahren nutzen, unterliegen den in diesem Teil sowie in Teil VI bzw. Teil VII festgelegten Bedingungen. Sie können ein oder mehrere MCA-Konten, T2S-DCA-Konten und – ausnahmsweise und sofern von der Bank genehmigt – ein oder mehrere RTGS-DCA-Konten unterhalten, außer in Bezug auf die Verrechnung von Instant Payments gemäß dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme. Unterhält ein Nebensystem ein RTGS-DCA-Konto oder ein T2S-DCA- Konto, muss es auch mindestens ein MCA-Konto bei der Bank unterhalten. Unterhält ein Nebensystem ein oder mehrere MCA-Konten oder RTGS-DCA- oder T2S-DCA-Konten, finden zudem die entsprechenden Teile dieser Bedingungen Anwendung.
Teilnehmer. Bei einer Dienstleistung, welche eine Veranstaltung mit Teilnehmern ist, gilt der Tagessatz/Stundensatz für eine maximale Anzahl von fünf Teilnehmern seitens des Kunden. Ab dem sechsten Teilnehmer erfolgt eine gesonderte Berechnung laut der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung.
Teilnehmer. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Unfälle, die die versicherte Person bei der Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen erleidet. Innerhalb des Versicherungszeitraumes beginnt der Versicherungsschutz für die versicherte Person mit dem Besteigen des Fahrzeuges unmittelbar vor dem offiziellen Start der Veranstaltung bzw. dem Beginn des offiziellen Trainings auf der Rennstrecke. Der Versicherungsschutz endet mit dem Verlassen des Fahrzeuges nach der offiziellen Beendigung der Veranstaltung bzw. des Trainings. Bei vorzeitiger Aufgabe endet der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Fahrzeuges.
Teilnehmer. 1.1 Die Teilnehmer an Messen und Ausstellungen gliedern sich auf in Aussteller, Mitaussteller und zusätzlich vertre- tene Unternehmen. Sie werden nachfolgend kurz „Teilnehmer (TN)“ genannt.
1.2 Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller ist nur in Ausnahmefällen möglich und berechtigt den MV zur Geltendmachung einer besonderen Gebühr. In allen Fällen haftet jedoch der zugelassene Aussteller für die Einhaltung der den Aussteller treffenden Ver- pflichtungen durch den oder die Mitaussteller.
Teilnehmer. 2.1 Die Eröffnung eines Girokontos ist als Einzel- oder Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung vorgesehen. Soweit im Folgenden von dem Kontoinhaber in der Einzahl gesprochen wird, sind bei Gemeinschaftskonten grundsätzlich alle Kontoinhaber gemeinschaftlich gemeint, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt (vgl. zu Gemeinschaftskonten Ziffer 9).
2.2 Der Kontoinhaber kann darüber hinaus bis zu zwei Kontobevollmächtigte bestimmen.
2.3 Der Kontoinhaber und die Kontobevollmächtigten müssen volljährig sein.
2.4 Eine Nutzung des Xxxxxx zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit ist nicht gestattet.
Teilnehmer. Die Teilnehmer ergeben sich aus der Anlage 1.
Teilnehmer. Alle Produktions-, Verarbeitungs- und Han- delsunter-nehmungen sowie eventuell auch Verteilerorganisationen und Verkaufsstellen, die am Zertifizierungsprogramm teilnehmen, werden als Teilnehmer betrachtet. Für die Zulassung im Programm unterstehen die Teil- nehmer gemäss den Bestimmungen des Pro- dukte-Zertifizierungsverfahrens einem Auf- nahmeverfahren. Der Programminhaber ist angehalten, mit den Teilnehmern rechtsgültige Verträge abzu- schliessen. Diese Verträge müssen Bezug auf dieses Zertifizierungsreglement nehmen. Der Programminhaber stellt keine weiteren Bedin- gungen an die Teilnehmer, ausser denjenigen technischen, die in Pflichtenheften vorgese- hen sind und die sich im Programmhandbuch befinden.
Teilnehmer. (1) Die Konfliktparteien sollen an der Mediation selbst teilnehmen.
(2) Jede Partei darf Rechtsvertreter oder andere Vertrauenspersonen ihrer Xxxx zur Beratung und Äußerung beiziehen.
Teilnehmer. (1) Teilnehmer ist derjenige, dessen Brandmeldeanlage (BMA) über eine Übertragungseinrichtung (ÜE) unmittelbar an die Alarmübertragungsanlage angeschlossen wird. Der Verantwortungs- und Kostenbereich des Teilnehmers umfasst alle betrieblichen und technischen Einrichtungen zum Anschluss an die Übertragungseinrichtung.
(2) Mit dem Auftrag bzw. bei Abschluss des Vertrages zum Anschluss an die Alarmübertragungsanlage des Konzessionsgebers erkennt der Teilnehmer diese Anschlussbedingungen verbindlich an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
Teilnehmer. 1.1 Die Teilnehmer des Bockhorner Oldtimermarktes gliedern sich auf in Anbieter, Mitanbieter und zusätzlich vertretene Unternehmen.
1.2 Die Zulassung eines oder mehrerer Mitanbieter ist möglich. In allen Fällen haftet jedoch der zugelassene Anbieter für die Einhaltung der den Anbieter treffenden Verpflichtungen durch den oder die Mitanbieter.
1.3 Anbieter, Mitanbieter und zusätzlich vertretenes Unternehmen ist, wer einen Messestand für die Veranstaltungsdauer mietet, mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Mitanbieter ist, wer am Stand eines Anbieters mit eigenem Personal und eigenem Angebot auftritt. Dazu gehören auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften. Beim Anbieter, der selbst Hersteller ist, zählt als zusätzlich vertretenes Unternehmen jedes weitere Unternehmen, dessen Waren oder Leistungen durch den Anbieter angeboten werden. Zeigt ein Anbieter, der eine Vertriebsgesellschaft ist, über Produkte eines Herstellers hinaus zusätzliche Waren und Leistungen anderer Unternehmen, zählen diese als zusätzlich vertretene Unternehmen.
1.4 Durch die Zulassung des Anbieters kommt kein Vertrag zwischen den Mitanbietern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und dem Bockhorner Oldtimermarkt zustande. Die Aufnahme von Mitanbietern ist in der Regel nicht genehmigungs- und entgeltpflichtig. Die Aufnahme von zusätzlich vertretenen Unternehmen ist genehmigungspflichtig, für sie fällt ein Entgelt nur an, wenn die Besonderen Teilnahmebedingungen dies bestimmen. Das Entgelt ist vom Anbieter zu entrichten; es kann vom Bockhorner Oldtimermarkt auch noch nachträglich in Rechnung gestellt werden. Die Aufnahme eines Mitanbieters muss beim Bockhorner Oldtimermarkt in der Regel nicht beantragt werden.