Teilnehmer Musterklauseln
Teilnehmer. (1) Teilnehmer, die keine Nebensysteme sind, müssen mindestens ein MCA-Konto bei der Bank unterhalten und können zudem ein oder mehrere RTGS-DCA-Konten, T2S-DCA-Konten bzw. TIPS- DCA-Konten bei der Bank unterhalten.
(2) Nebensysteme, welche die RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren oder das TIPS- Nebensystem-Abwicklungsverfahren nutzen, unterliegen den in diesem Teil sowie in Teil VI bzw. Teil VII festgelegten Bedingungen. Sie können ein oder mehrere MCA-Konten, T2S-DCA-Konten und – ausnahmsweise und sofern von der Bank genehmigt – ein oder mehrere RTGS-DCA-Konten unterhalten, außer in Bezug auf die Verrechnung von Instant Payments gemäß dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme. Unterhält ein Nebensystem ein RTGS-DCA-Konto oder ein T2S-DCA- Konto, muss es auch mindestens ein MCA-Konto bei der Bank unterhalten. Unterhält ein Nebensystem ein oder mehrere MCA-Konten oder RTGS-DCA- oder T2S-DCA-Konten, finden zudem die entsprechenden Teile dieser Bedingungen Anwendung.
Teilnehmer. Bei einer Dienstleistung, welche eine Veranstaltung mit Teilnehmern ist, gilt der Tagessatz/Stundensatz für eine maximale Anzahl von fünf Teilnehmern seitens des Kunden. Ab dem sechsten Teilnehmer erfolgt eine gesonderte Berechnung laut der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung.
Teilnehmer. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Unfälle, die die versicherte Person bei der Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen erleidet. Innerhalb des Versicherungszeitraumes beginnt der Versicherungsschutz für die versicherte Person mit dem Besteigen des Fahrzeuges unmittelbar vor dem offiziellen Start der Veranstaltung bzw. dem Beginn des offiziellen Trainings auf der Rennstrecke. Der Versicherungsschutz endet mit dem Verlassen des Fahrzeuges nach der offiziellen Beendigung der Veranstaltung bzw. des Trainings. Bei vorzeitiger Aufgabe endet der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Fahrzeuges.
Teilnehmer. 1.1 Die Teilnehmer an Messen und Ausstellungen gliedern sich auf in Aussteller, Mitaussteller und zusätzlich vertre- tene Unternehmen. Sie werden nachfolgend kurz „Teilnehmer (TN)“ genannt.
1.2 Die Zulassung eines oder mehrerer Mitaussteller ist nur in Ausnahmefällen möglich und berechtigt den MV zur Geltendmachung einer besonderen Gebühr. In allen Fällen haftet jedoch der zugelassene Aussteller für die Einhaltung der den Aussteller treffenden Ver- pflichtungen durch den oder die Mitaussteller.
Teilnehmer. 2.1 Die Eröffnung eines Girokontos ist als Einzel- oder Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung vorgesehen. Soweit im Folgenden von dem Kontoinhaber in der Einzahl gesprochen wird, sind bei Gemeinschaftskonten grundsätzlich alle Kontoinhaber gemeinschaftlich gemeint, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt (vgl. zu Gemeinschaftskonten Ziffer 9).
2.2 Der Kontoinhaber kann darüber hinaus bis zu zwei Kontobevollmächtigte bestimmen.
2.3 Der Kontoinhaber und die Kontobevollmächtigten müssen volljährig sein.
2.4 Eine Nutzung des Xxxxxx zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit ist nicht gestattet.
Teilnehmer. Die Teilnehmer ergeben sich aus der Anlage 1.
Teilnehmer. Alle Produktions-, Verarbeitungs- und Han- delsunternehmungen sowie eventuell auch Verteilerorganisationen und Verkaufsstellen, die am Zertifizierungsprogramm teilnehmen, werden als Teilnehmer betrachtet. Für die Zulassung im Programm unterstehen die Teil- nehmer gemäss den Bestimmungen des Pro- dukte-Zertifizierungsverfahrens einem Auf- nahmeverfahren. Der Programminhaber ist angehalten, mit den Teilnehmern rechtsgültige Verträge abzu- schliessen. Diese Verträge müssen Bezug auf dieses Zertifizierungsreglement nehmen. Der Programminhaber stellt keine weiteren Bedin- gungen an die Teilnehmer, ausser denjenigen technischen, die in Pflichtenheften vorgese- hen sind und die sich im Programmhandbuch befinden.
Teilnehmer. 3.1 Gesellschaften der Roche-Gruppe mit mehr als 150 Arbeitnehmern entsenden einen, Gesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern entsenden 2 Delegierte an das Europa-Forum. Deren Auswahl erfolgt gemäss den jeweiligen nationalen Vorschriften durch die örtlichen Arbeitnehmervertretungen, wobei nur fest bei einer Roche Gesellschaft angestellte Arbeitnehmer wählbar sind. Im Addendum sind die Gesellschaften aufgeführt, welche Delegierte entsenden. Das Addendum wird jährlich aktualisiert.
3.2 Roche stellt sicher, dass die Arbeitnehmer derjenigen Gesellschaften, die gemäss obigem Art. 3.1 nicht zur Entsendung von Delegierten berechtigt sind, gemäss den Bestimmungen von Art. 2.1 dieses Vertrages informiert und angehört werden.
Teilnehmer. An der ITW können inländische Ferkelerzeuger und Schweinemastbetriebe teilnehmen. Im Verlauf der
Teilnehmer. 2.1 Die ladungsfähige Anschrift des ADAC lautet: ADAC Ostwestfalen-Lippe e.V. gesetzlich vertreten durch Xxxxx Xxxxxx Xxxx - Vorsitzender und Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx - stellvertretender Vorsitzender Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx
2.2 Der ADAC schließt Verträge mit Xxxxxx ab, die
a) unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie mit
b) juristischen Personen, jeweils mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz (nachfolgend "Kunden" genannt). Soweit das Angebot eines nicht akzeptierten Teilnehmers versehentlich angenommen wurde, ist ADAC binnen einer angemessenen Frist zur Erklärung des Rücktritts vom Vertrag gegenüber dem Kunden berechtigt.