Teilnehmerkreis, Ausführung und Deckung. (1) Die Bank nimmt von Kontoinhabern gemäß Unterabschnitt A Nummer 1 Absatz 1, 2. und 3. Spiegelstrich, Überweisungsaufträge entgegen, die auf eine im „Merkblatt für das Devisengeschäft“ aufgeführte ausländische Währung lauten und zur Ausführung in EU-/EWR-Staaten und Drittstaaten bestimmt sind (AZV-Überweisungen).
(2) Beleghafte Aufträge (Unterabschnitt B Nummer 1 Absatz 5) werden mit Vordruck 41363 entgegengenommen.
(3) AZV-Überweisungen führt die Bank am zweiten Geschäftstag nach dem Einrei- chungstag aus (usancegemäße Ausführung). Die Überweisungen müssen bis 13.30 Uhr des Geschäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein. Für beleghafte Aufträge gilt als Einreichungstag der Geschäftstag des Zugangs beim zuständigen KBS.
(4) Im Rahmen der Ausführung von AZV-Überweisungen in Drittstaaten ergänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen und die Anschrift des Kontoinha- bers.
(5) Die für die Ausführung benötigten Beträge in ausländischer Währung wird sich die Bank, falls erforderlich, durch ein bankübliches Devisenhandelsgeschäft beschaffen.