Common use of Teilschluss- und Schlussrechnung Clause in Contracts

Teilschluss- und Schlussrechnung. Teilschluss- und Schlussrechnungen sind vom Auftragnehmer unter Anschluss aller Abrechnungspläne und -belege vorzule- gen. Rechnungen sind als Teilschluss- bzw Schlussrechnungen zu bezeichnen, wenn ihnen Abschlagsrechnungen vorangegan- gen sind. Abschlagszahlungen sind anzuführen und abzusetzen.

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Teilschluss- und Schlussrechnung. Teilschluss- und Schlussrechnungen sind vom Auftragnehmer unter Anschluss aller Abrechnungspläne und -belege vorzule- genvorzulegen. Rechnungen sind als Teilschluss- bzw Schlussrechnungen zu bezeichnenbe- zeichnen, wenn ihnen Abschlagsrechnungen vorangegan- gen vorangegangen sind. Abschlagszahlungen sind anzuführen und abzusetzen.

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Teilschluss- und Schlussrechnung. Teilschluss- und Schlussrechnungen sind vom Auftragnehmer unter Anschluss aller Abrechnungspläne und -belege vorzule- genvorzulegen. Rechnungen sind als Teilschluss- bzw Schlussrechnungen zu bezeichnen, wenn ihnen Abschlagsrechnungen vorangegan- gen vorangegangen sind. Abschlagszahlungen sind anzuführen und abzusetzen.

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Teilschluss- und Schlussrechnung. Teilschluss- und Schlussrechnungen sind vom Auftragnehmer unter Anschluss aller Abrechnungspläne und -belege vorzule- gen. Rechnungen sind als Teilschluss- bzw Schlussrechnungen zu bezeichnen, wenn ihnen Abschlagsrechnungen vorangegan- gen sind. Abschlagszahlungen sind anzuführen und abzusetzenabzuset- zen.

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