Common use of Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) Clause in Contracts

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege). (8) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforder- lich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflege- leistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen ein- schließlich der Aufwendungen für Betreuung für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbständig wirtschaftende Ein- richtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (voll- stationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege). (8) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem aus- reichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforder- lich erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflege- leistungen Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten pflegebe- dingten Aufwendungen ein- schließlich einschließlich der Aufwendungen für Betreuung für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit Pflege- bedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbständig wirtschaftende Ein- richtungenEinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (voll- stationärvollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege). (8) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei teilstationärer teilstati- onärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt sicherge- stellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforder- lich erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflege- leistungen Pflegeleistungen sowie für sonstige sons- tige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Pflegeleistungen Allgemeine Pflege- leistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen ein- schließlich einschließlich der Aufwendungen für Betreuung für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch An- spruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen (PflegeheimePflege- heime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbständig wirtschaftende Ein- richtungenEinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt ge- pflegt werden und ganztägig (voll- stationärvollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer be- sonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- betreuende pflegerisch-betreu- ende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege). (8) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem ausreichen- dem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforder- lich er- forderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflege- leistungen Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen ein- schließlich einschließlich der Aufwendungen für Betreuung für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit Pflege- bedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der PflegeeinrichtungPflegeein- richtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen Pfle- geeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbständig wirtschaftende Ein- richtungenEinrichtun- gen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung Verantwor- tung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (voll- stationärvollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich einschließ- lich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- pflege- risch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege). (8) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforder- lich erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflege- leistungen Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen ein- schließlich einschließlich der Aufwendungen für Betreuung für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt vorausvo- raus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbständig wirtschaftende Ein- richtungenEinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (voll- stationärvollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- pflegerisch-betreuende Leistungen Leis- tungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege). (8) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforder- lich erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflege- leistungen Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen ein- schließlich einschließlich der Aufwendungen für Betreuung für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbständig wirtschaftende Ein- richtungenEinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (voll- stationärvollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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Samples: www.bundeswehr-ratgeber.de

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege). (8) Versicherte Personen der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei teilstationärer Pflege in Einrichtungen der Tages- oder NachtpflegeNacht- pflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung Ergän- zung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforder- lich erforderlich ist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflege- leistungen Pfle- geleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nr. 5 des Tarifs PV. All- gemeine Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingten Aufwendungen ein- schließlich einschließlich der Aufwendungen für Betreuung für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen Pfle- gebedürLigen nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit PflegebedürLigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden. Das sind selbständig wirtschaftende Ein- richtungenwirtschaLende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige PflegebedürLige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ausge- bildeten PflegefachkraL gepflegt werden und ganztägig (voll- stationärvollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht unter- gebracht und verpflegt werden können. Aufwendungen für Unterkunft UnterkunL und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch- pflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendige Investitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Abs. Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.

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