Teilzeitlich angestellte Mitarbeitende der Schuldienste Musterklauseln

Teilzeitlich angestellte Mitarbeitende der Schuldienste. Die Volksschule benötigt sowohl vollzeitlich als auch teilzeitlich angestellte Mitarbeitende der Schuldienste. Auf der einen Seite tragen die vollzeitlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig die Hauptverantwortung für das Geschehen innerhalb der Fach- und Schuldienste und übernehmen den grössten Anteil der Aufgaben. Auf der anderen Seite leisten Teilzeitmitarbeitende oft einen übermässig hohen Anteil an Arbeit neben dem Kerngeschäft, da sie auch an verschiedenen Schulaktivitäten teilnehmen. Dieses Spannungsfeld löst immer wieder Diskussionen aus; es ist deshalb wichtig, dass sich die Schule mit diesem Thema auseinandersetzt. Das Zusammenwirken von vollzeit- lich und teilzeitlich tätigen Mitarbeitenden der Schuldienste verlangt von allen Beteiligten die Bereitschaft zur Anpassung und Zusammenarbeit. Aus organisatorischen und fachlichen Gründen sind Anstellungen von mindestens 40 % zu empfehlen.‌‌ Im Grundsatz gilt, dass teilzeitlich angestellte Mitarbeitende ihren Berufs- auftrag zeitlich entsprechend dem Umfang ihrer Anstellung wahrnehmen. Es ist wichtig, zu definieren, welche Sitzungen, Weiterbildungsveranstaltungen und Aktivitäten der Schule und Schuldienste für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schuldienste verbindlich sind. Im Bedarfsfall kann die Schuldienstleitung die Teilnahme an einer Veranstaltung für alle Mit- arbeitenden der Schuldienste verbindlich erklären. Für teilzeitlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen dann im weiteren Verlauf des Schuljahres entsprechende Kompensationsmöglichkeiten definiert werden. Die verbindlichen Termine sind von der Schuldienstleitung klar und frühzeitig zu kommunizieren.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

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  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.