Telekommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Telekommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtenstei- nischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbeschei- nigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entsprechenden Bericht.
Appears in 2 contracts
Samples: Vereinbarung, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Telekommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Telekommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtenstei- nischen zustän- digen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen Mass- nahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle Kon- trolle von Prüfberichten, Konformitätsbeschei- nigungen Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung Auswer- tung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entsprechenden entspre- chenden Bericht.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Telekommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Telekommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtenstei- nischen zu- ständigen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbeschei- nigungen Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet er- stattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entsprechenden Bericht.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung