Common use of Telekommunikationsanlagen Clause in Contracts

Telekommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Telekommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtenstei- nischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbeschei- nigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entsprechenden Bericht.

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Samples: www.fedlex.admin.ch, fedlex.data.admin.ch

Telekommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Telekommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtenstei- nischen zu- ständigen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbeschei- nigungen Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet er- stattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entsprechenden Bericht.

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Telekommunikationsanlagen. Die nachträgliche Kontrolle der in Liechtenstein in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Telekommunikationsanlagen obliegt den zuständigen liechtenstei- nischen zustän- digen liechtensteinischen Behörden. Diese treffen die erforderlichen Massnahmen Mass- nahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle Kon- trolle von Prüfberichten, Konformitätsbeschei- nigungen Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung Auswer- tung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entsprechenden entspre- chenden Bericht.

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