Tendergeschäfte und bilaterale Geschäfte. (1) Die Bank führt Offenmarktgeschäfte unter Vorschaltung von Ausschreibungsverfahren (Tendern) oder im Wege bilateraler Geschäfte durch.
(2) Über Tender werden Offenmarktkredite gewährt, Termineinlagen hereingenommen, Schuldverschreibungen der EZB, endgültige Käufe und Verkäufe angeboten sowie Devi- senswapgeschäfte durchgeführt. Standardtender richten sich an alle Geschäftspartner, Schnelltender können sich an einen beschränkten Kreis von Geschäftspartnern richten.
(3) Bilaterale Geschäfte schließt die Bank ohne Tender direkt mit einzelnen oder wenigen Geschäftspartnern oder über die Börse ab.
(4) Werden Feinsteuerungsmaßnahmen bzw. strukturelle Operationen nicht mit allen aus- gewählten Geschäftspartnern abgewickelt, erfolgt die Auswahl der Geschäftspartner für ein- zelne Geschäfte bei bilateralen Operationen nach einem Rotationssystem.