Common use of Tischler- und Schreinerhandwerk Clause in Contracts

Tischler- und Schreinerhandwerk. Alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung (HwO), soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 % − wenn arbeits- zeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse eingebaut werden, zu mindestens 50 % − der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qua- lifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holz- fachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreiner- meister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben: – Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Kran- kenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messe- bauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeug ein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen, – Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, – montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten, – Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstor- bener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln.

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Tischler- und Schreinerhandwerk. Alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung (HwO), soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 % wenn arbeits- zeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse eingebaut werden, zu mindestens 50 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qua- lifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holz- fachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreiner- meister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher ge- werblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer Arbeit- nehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben: – Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Kran- kenhäusernKrankenhäusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messe- bautenMessebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeug ein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen, – Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, – montagefertige Montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten, – Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstor- bener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln.

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Tischler- und Schreinerhandwerk. Alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung (HwO), soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 % wenn arbeits- zeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse eingebaut werden, zu mindestens min- destens 50 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qua- lifizierten qualifizier- ten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holz- fachwerkerHolzfachwer- ker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreiner- meisterTischler-/Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Betriebs- inhaber Tischler-/Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben: – Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Kran- kenhäusernKranken- häusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messe- bautenMessebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende ab- schließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeug ein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere ins- besondere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen, – Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, – montagefertige Montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- Schattierungs-und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten, – Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstor- bener durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln.

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Tischler- und Schreinerhandwerk. Alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nummer 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung (HwO), soweit diese Tätigkeiten zu mindestens 20 % wenn arbeits- zeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse eingebaut werden, zu mindestens min- destens 50 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qua- lifizierten qualifizierten Arbeitnehmern (Tischler-/Schreinergesellen, Holzmechaniker oder gleichwertige Qualifikation sowie Holz- fachwerkerHolzfachwerker) ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person (Tischler-/Schreiner- meisterTischler-/Schreinermeister, Holzingenieur Holz- ingenieur oder gleichwertige Qualifikation sowie Tischler/Schreiner mit einer Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO) geleitet oder überwacht werden. Ist der Betriebsinhaber Tischler-/Schreinergeselle Tischler-/ Schreinergeselle oder Holzmechaniker und arbeitet arbeitszeitlich überwiegend wie ein gewerblicher Arbeitnehmer, ist dessen Arbeitszeit bei der Berechnung des Arbeitszeitanteils der gewerblichen Arbeitnehmer nach Satz 1 zu berücksichtigenberück- sichtigen. Darunter fallen insbesondere Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die folgende Tätigkeiten ausüben: – Möbel und Inneneinrichtungen für und Innenausbau von z. B. Läden, Gaststätten, Büros, Hotels, Schulen, Kran- kenhäusernKranken- häusern, Kindergärten, Banken, sowie Spiel- und Sportgeräte, Gehäuse, Vorrichtungen und Modelle, Messe- bautenMessebauten, Innen- und Außentüren, Fenster, Treppen, Böden, Trennwände, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassaden abschließende ab- schließende Bauelemente, Wintergärten, Trockenbauten, Fahrzeug ein- Fahrzeugein- und -ausbauten planen, konstruieren, rationell ratio- nell fertigen, montieren, einbauen oder instand halten unter Verwendung unterschiedlicher Materialien wie insbesondere insbeson- dere von Holz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen, Glas, Metall, Stein, Werkstoffen für den Trockenbau, Belag- und Verbundwerkstoffen, – Produkte und Objekte einbauen, montieren, instand halten, warten oder restaurieren, – montagefertige Montagefertige Teile und Erzeugnisse, insbesondere Rollläden, Schattierungs- und Belüftungssysteme, Schließ- und Schutzsysteme für Bauelemente, Anbauten und Wintergärten einbauen, montieren und instand halten, – Dienst- und Serviceleistungen ausführen wie Schlüssel- und Notdienste, Bestattungen und Überführung Verstor- bener Verstorbe- ner durchführen, Hinterbliebene beraten, Trauerfeiern organisieren oder Behördengänge abwickeln.

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