Todesfallleistung vor Rentenbeginn Musterklauseln

Todesfallleistung vor Rentenbeginn. (2) Für den Fall Ihres Todes vor Rentenbeginn kann alterna- tiv Folgendes vereinbart sein. - Es wird keine Leistung fällig und der Vertrag erlischt. - Sofern Hinterbliebene gemäß § 6 Abs. 3 vorhanden sind, wird aus den gezahlten Beiträgen - jedoch ohne Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen - gemäß Absatz 4 eine Rentenleistung erbracht. Ist kein Hinterblie- bener gemäß § 6 Abs. 3 vorhanden, wird keine Leistung fällig und der Vertrag erlischt. - Wie Variante 2, jedoch wird der Wert der Versicherung zum Zeitpunkt Ihres Todes anstelle der gezahlten Bei- träge angesetzt. - Wie Variante 2, jedoch wird der Wert der Versicherung zum Zeitpunkt Ihres Todes anstelle der gezahlten Bei- träge angesetzt, falls der Wert der Versicherung größer ist.
Todesfallleistung vor Rentenbeginn. (6) Sterben Sie vor dem Rentenbeginn, zahlen wir den Wert der Versicherung (siehe Absatz 2) aus. Die Auswir- kung dieser Leistung auf die staatliche Förderung wird in § 5 erläutert.
Todesfallleistung vor Rentenbeginn. (6) Für den Fall des Todes der versicherten Person vor Rentenbeginn kann alternativ Folgendes vereinbart sein: - Rückzahlung der gezahlten Beiträge, jedoch ohne Bei- träge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen (Beitragsrückgewähr). - Auszahlung des Wertes der Versicherung, mindestens aber die Beitragsrückgewähr.
Todesfallleistung vor Rentenbeginn. (21) Für den Fall des Todes der versicherten Person vor Rentenbeginn kann alternativ Folgendes vereinbart sein: - Keine Leistung bei Tod. - Rückzahlung der gezahlten Beiträge, jedoch ohne Bei- träge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen (Beitragsrückgewähr). - Auszahlung des Wertes der Versicherung, mindestens aber die Beitragsrückgewähr. Als Stichtag zur Ermittlung der Anteilwerte legen wir den ersten Börsentag nach Ein- gang der Meldung des Todesfalls zugrunde.
Todesfallleistung vor Rentenbeginn. (13) Im Fall des Todes der versicherten Person vor Ren- tenbeginn zahlen wir den Wert der Versicherung aus, min- destens aber die gezahlten Beiträge, jedoch ohne Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen. Als Stich- tag zur Ermittlung der Anteilwerte legen wir den ersten Börsentag nach Eingang der Meldung des Todesfalls zu- grunde.
Todesfallleistung vor Rentenbeginn. (2) Für den Fall Ihres Todes vor Rentenbeginn kann alterna- tiv Folgendes vereinbart sein. - Es wird keine Leistung fällig und der Vertrag erlischt. - Sofern Hinterbliebene gemäß § 6 Abs. 3 vorhanden sind, wird aus den gezahlten Beiträgen - jedoch ohne Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen - gemäß Absatz 4 eine Rentenleistung erbracht. Ist kein Hinterblie- bener gemäß § 6 Abs. 3 vorhanden, wird keine Leistung fällig und der Vertrag erlischt. - Wie Variante 2, jedoch wird das Vertragsguthaben zum Zeitpunkt Ihres Todes anstelle der gezahlten Beiträge an- gesetzt. - Wie Variante 2, jedoch wird das Vertragsguthaben zum Zeitpunkt Ihres Todes anstelle der gezahlten Beiträge an- gesetzt, falls das Vertragsguthaben größer ist. Zugrunde gelegt wird das Vertragsguthaben zu Beginn des Monats, in dem Sie gestorben sind.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.