Totaldiebstahl des Fahrzeugs. Bei Totaldiebstahl des versicherten Fahrzeugs muss der Ver- sicherungsnehmer dies der Gesellschaft mitteilen und ihr die Kopie der Diebstahlanzeige bei der zuständigen Behör- de übermitteln. Der Vertrag gilt ab 24.00 Uhr des Tages als aufgelöst, an dem die Anzeige bei dieser Behörde er- stattet wurde. Die Gesellschaft zahlt dem Versicherten den Anteil der Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung und der eventuellen KFZ-Zusatzversicherungen, mit Ausnahme der Diebstahlversicherung (abzüglich Steuern und steuerähnli- che Abgaben), für den Zeitraum zwischen dem Datum der Vertragsauflösung und dem Fälligkeitsdatum der bezahlten Rate der Prämie. Falls der Diebstahl in den 15 Tagen nach dem halbjährlichen Ablauf des Versicherungsscheins er- folgt (Art. 1901 des ital. ZGB), muss der Versicherungsneh- mer die Prämie der folgenden Rate zahlen, unbeschadet der Bestimmungen aus dem vorangehenden Absatz.
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Totaldiebstahl des Fahrzeugs. Versicherungsbedingungen - S. 3 von 32 Bei Totaldiebstahl des versicherten Fahrzeugs muss der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft mitteilen und ihr die Kopie der Diebstahlanzeige bei der zuständigen Behör- de Behörde übermitteln. Der Vertrag gilt ab 24.00 24 Uhr des Tages als aufgelöst, an dem die Anzeige bei dieser Behörde er- stattet erstattet wurde. Die Gesellschaft zahlt dem Versicherten den Anteil der Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung und der eventuellen KFZ-Zusatzversicherungen, mit Ausnahme der Diebstahlversicherung (abzüglich Steuern und steuerähnli- che steuerähnliche Abgaben), für den Zeitraum zwischen dem Datum der Vertragsauflösung und dem Fälligkeitsdatum der bezahlten Rate der Prämie. Falls der Diebstahl in den 15 fünfzehn (15) Tagen nach dem halbjährlichen Ablauf des Versicherungsscheins er- folgt erfolgt (Art. 1901 des ital. ZGB), muss der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Prämie der folgenden Rate zahlen, unbeschadet der Bestimmungen aus dem vorangehenden Absatz.
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Totaldiebstahl des Fahrzeugs. Bei Totaldiebstahl des versicherten Fahrzeugs muss der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft mitteilen und ihr die Kopie der Diebstahlanzeige bei der zuständigen Behör- de Behörde übermitteln. Der Vertrag gilt ab 24.00 Uhr des Tages als aufgelöst, an dem die Anzeige bei dieser Behörde er- stattet Be- hörde erstattet wurde. Die Gesellschaft zahlt dem Versicherten Versi- cherten den Anteil der Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung Haftpflichtversiche- rung und der eventuellen KFZ-Zusatzversicherungen, mit Ausnahme der Diebstahlversicherung (abzüglich Steuern und steuerähnli- che steuerähnliche Abgaben), für den Zeitraum zwischen dem Datum der Vertragsauflösung und dem Fälligkeitsdatum Fälligkeits- datum der bezahlten Rate der Prämie. Falls der Diebstahl in den 15 Tagen nach dem halbjährlichen Ablauf des Versicherungsscheins er- folgt Ver- sicherungsscheins erfolgt (Art. 1901 des ital. ZGB), muss der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Prämie der folgenden Rate zahlen, unbeschadet der Bestimmungen aus dem vorangehenden voran- gehenden Absatz.
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Totaldiebstahl des Fahrzeugs. Bei Totaldiebstahl des versicherten Fahrzeugs muss der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft mitteilen und ihr die Kopie der Diebstahlanzeige bei der zuständigen Behör- de Be- hörde übermitteln. Der Vertrag gilt ab 24.00 Uhr des Tages als aufgelöst, an dem die Anzeige bei dieser Behörde er- stattet wurde. Die Gesellschaft zahlt dem Versicherten den Anteil der Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung und der eventuellen KFZ-Zusatzversicherungen, mit Ausnahme der Diebstahlversicherung (abzüglich Steuern und steuerähnli- che Abgaben), für den Zeitraum zwischen dem Datum der Vertragsauflösung und dem Fälligkeitsdatum der bezahlten bezahl- ten Rate der Prämie. Falls der Diebstahl in den 15 Tagen nach dem halbjährlichen Ablauf des Versicherungsscheins er- folgt erfolgt (Art. 1901 des ital. ZGB), muss der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer die Prämie der folgenden Rate zahlen, unbeschadet unbescha- det der Bestimmungen aus dem vorangehenden Absatz.
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Totaldiebstahl des Fahrzeugs. Bei Totaldiebstahl des versicherten Fahrzeugs muss der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft mitteilen und ihr die Kopie der Diebstahlanzeige bei der zuständigen Behör- de Behörde übermitteln. Der Vertrag gilt ab 24.00 24 Uhr des Tages Ta- ges als aufgelöst, an dem die Anzeige bei dieser Behörde er- stattet erstattet wurde. Die Gesellschaft zahlt dem Versicherten den Anteil der Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung und der eventuellen KFZ-Zusatzversicherungen, mit Ausnahme Aus- nahme der Diebstahlversicherung (abzüglich Steuern und steuerähnli- che steuerähnliche Abgaben), für den Zeitraum zwischen dem Datum der Vertragsauflösung und dem Fälligkeitsdatum der bezahlten Rate der Prämie. Falls der Diebstahl in den 15 fünfzehn (15) Tagen nach dem halbjährlichen Ablauf des Versicherungsscheins er- folgt erfolgt (Art. 1901 des ital. ZGB), muss der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Prämie der folgenden Rate zahlen, unbeschadet der Bestimmungen aus dem vorangehenden Absatz.
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