TP - Therapieplanung. Die Zeile TP ist dann auszufüllen, wenn der Heil- und Kostenplan auch die Planung ei- ner gleich- oder andersartigen Versorgung beinhaltet. Das Ausfüllen der Zeile entfällt, wenn nur eine Regelversorgung durchgeführt werden soll. Eine tatsächlich geplante Versorgung kann sowohl Regelversorgungsleistungen als auch Leistungen der gleich- und/oder andersartigen Versorgung umfassen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei sog. Härtefällen die Krankenkasse den über dem doppelten Festzuschuss liegenden tatsächlichen Rechnungsbetrag nur übernimmt, wenn eine Regelversorgung durchgeführt wird. Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn dieser die Regelleistung beinhaltet und zu- sätzliche Zahnersatz-Leistungen hinzukommen. Wählen Versicherte einen über die Re- gelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Versicherte haben Anspruch auf Erstattung bewilligter Festzuschüsse nach § 55 Abs. 5 SGB V, wenn eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung durchgeführt wird. Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsart (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gewählt wird. Die Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall statt NEM-Legierung än- dert nicht den Charakter der Versorgung. Mögliche Mehrkosten für Edelmetalllegierun- gen oder Reinmetall ergeben sich allein aus den Materialkosten. Bei zahntechnischen Leistungen für sog. Härtefälle übernimmt die Krankenkasse auch bei Härtefällen nur die Kosten für NEM-Legierungen.
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Samples: Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z), Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Bundesmantelvertrag Zahnärzte (Bmv Z)
TP - Therapieplanung. Die Zeile TP ist dann auszufüllen, wenn der Heil- und Kostenplan auch die Planung ei- ner einer gleich- oder andersartigen Versorgung beinhaltet. Das Ausfüllen der Zeile entfällt, wenn nur eine Regelversorgung durchgeführt werden soll. Eine tatsächlich geplante Versorgung kann sowohl Regelversorgungsleistungen als auch Leistungen der gleich- und/oder andersartigen Versorgung umfassen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei sog. Härtefällen die Krankenkasse den über dem doppelten Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent liegenden tatsächlichen Rechnungsbetrag Rech- nungsbetrag nur übernimmt, wenn eine Regelversorgung durchgeführt wird. Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn dieser die Regelleistung beinhaltet und zu- sätzliche Zahnersatz-Leistungen hinzukommen. Wählen Versicherte einen über die Re- gelversorgung Regelversorgung gemäß § 56 Abs. Absatz 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen ZahnersatzZahner- satz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. Absatz 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten auf- gelisteten Leistungen selbst zu tragen. Versicherte haben Anspruch auf Erstattung bewilligter Festzuschüsse nach § 55 Abs. Ab- satz 5 SGB V, wenn eine von der Regelversorgung abweichende, andersartige Versorgung Versor- gung durchgeführt wird. Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsart (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, welche in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gewählt wird. Die Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall statt Nichtedelmetallle- gierung (NEM-Legierung än- dert Legierung) ändert nicht den Charakter der Versorgung. Mögliche Mehrkosten Mehr- kosten für Edelmetalllegierun- gen Edelmetalllegierungen oder Reinmetall ergeben sich allein aus den MaterialkostenMateri- alkosten. Bei zahntechnischen Leistungen für sog. Härtefälle übernimmt die Krankenkasse Kranken- kasse auch bei Härtefällen nur die Kosten für NEM-Legierungen.
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Samples: Formularvereinbarung