Transferbereitschaft / Akademische Weiterbildung Musterklauseln

Transferbereitschaft / Akademische Weiterbildung. Die HSZG entwickelt eine Strategie für lebenslanges Lernen und schafft innerhalb der Zielvereinbarungsperiode die Voraussetzungen für den Ausbau von Angeboten der akademischen Weiterbildung für alle Altersgruppen. Das Konzept soll bis zum 30.06.2022 an das SMWK übergeben werden. Zudem strebt die HSZG ein akademisches Weiterbildungsangebot für alle Altersgruppen von 180 Teilnehmertagen kumuliert für die Jahre 2023 bis 2024 an.
Transferbereitschaft / Akademische Weiterbildung. Die TUBAF entwickelt eine Strategie für lebenslanges Lernen und schafft innerhalb der Zielvereinbarungsperiode die Voraussetzungen für den Ausbau von Angeboten der akademischen Weiterbildung für alle Altersgruppen. Das Konzept soll bis zum 30.06.2022 an das SMWK übergeben werden. Zudem bietet die TUBAF ein akademisches Weiterbildungsangebot von 1.000 Teilnehmertagen, kumuliert für die Jahre 2021 bis 2024, an.
Transferbereitschaft / Akademische Weiterbildung. Die TU Dresden entwickelt eine Strategie für lebensbegleitendes Studieren und schafft innerhalb der Zielvereinbarungsperiode die Voraussetzungen für den Ausbau von Angeboten der akademischen Weiterbildung für alle Altersgruppen. Das Konzept soll bis zum 31.12.2024 an das SMWK übergeben werden. Zudem strebt die TU Dresden ein akademisches Weiterbildungsangebot von mindestens 1.200 Studierenden an weiterbildenden Studiengängen im Jahr 2024 an.
Transferbereitschaft / Akademische Weiterbildung. Die HTWK Leipzig entwickelt eine Strategie für lebenslanges Lernen und schafft innerhalb der Zielvereinbarungsperiode die Voraussetzungen für den Ausbau von Angeboten der akademischen Weiterbildung für alle Altersgruppen. Das Konzept soll bis zum 30.06.2022 an das SMWK übergeben werden. Zudem strebt die HTWK Leipzig ein akademisches Weiterbildungsangebot von 500 Teilnehmertagen kumuliert für die Jahre 2023 bis 2024 an.
Transferbereitschaft / Akademische Weiterbildung. Die HTW Dresden entwickelt eine Strategie für lebenslanges Lernen und schafft innerhalb der Zielvereinbarungsperiode die Voraussetzungen für den Ausbau von Angeboten der akademischen Weiterbildung für alle Altersgruppen. Das Konzept soll bis zum 30.06.2022 an das SMWK übergeben werden. Zudem strebt die HTW Dresden ein akademisches Weiterbildungsangebot von 180 Teilnehmertagen (Summe 2023 bis 2024) an.
Transferbereitschaft / Akademische Weiterbildung. Die HSM entwickelt eine Strategie für lebenslanges Lernen und schafft innerhalb der Zielvereinbarungsperiode die Voraussetzungen für den Ausbau von Angeboten der akademischen Weiterbildung für alle Altersgruppen. Das Konzept soll bis zum 30.06.2022 an das SMWK übergeben werden. Die Hochschule strebt ein akademisches Weiterbildungsangebot für unterschiedliche Zielgruppen an. Die Modulveranstaltungen für den MBA-Studiengang „Strategische Unternehmensführung“ sind offen für verschiedene Zielgruppen (eingeschriebene Studierende sowie freie Seminarplätze für nicht im Studiengang eingeschriebene Seminarteilnehmer) und sollen 400 Teilnahmen (besetzte Teilnehmerstellen über alle Veranstaltungen) kumuliert in den Jahren 2023 und 2024 generieren.
Transferbereitschaft / Akademische Weiterbildung. Die UL entwickelt eine Strategie für lebenslanges Lernen und schafft innerhalb der Zielvereinbarungsperiode die Voraussetzungen für den Ausbau von Angeboten der akademischen Weiterbildung für alle Altersgruppen. Das Konzept soll bis zum 30.06.2023 an das SMWK übergeben werden. Die Wissenschaftliche Weiterbildung an der UL liefert mit ihrem umfassenden Angebot einen wichtigen Beitrag, um der gesellschaftspolitischen Aufgabe des Lebenslangen Lernens und des Wissenstransfers nachzukommen. Die UL stabilisiert bis 2024 die Anzahl der weiterbildenden Studien und Studiengänge auf dem Niveau von mindestens 13. Im Jahr 2024 strebt die UL insgesamt 1.000 immatrikulierte Teilnehmer in Weiterbildungsstudiengängen und weiterbildenden Studien an.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.