Wissenschaftliche Weiterbildung Musterklauseln

Wissenschaftliche Weiterbildung. Das strukturierte Weiterbildungsprogramm für Dozierende des UKE wird weiter ent- wickelt. Alle Ärzte und Wissenschaftler, die in der Lehre tätig sind, müssen an dem dreitägigen didaktischen Training der Arbeitsgruppe „faculty development“ teilneh- men. Die Anzahl der Trainings wurde im Jahr 2008 von 3 auf nunmehr 6 verdoppelt und ist Zielgröße für 2009. Das UKE wird seine Anstrengungen auf dem Gebiet der Nachwuchsförderung inten- sivieren. Die im Jahr 2008 erreichte Zahl der Dissertationen (305) und Habilitationen
Wissenschaftliche Weiterbildung. □ Es wird die Teilnahme an folgenden weiterbildenden Studien in der Promotionsphase vereinbart: ...................................................................................................................... ...................................................................................................................... ...................................................................................................................... □ Es wird beabsichtigt, dass dem/der Doktorand/-in im Jahr der Betreuung über einen Lehrauftrag die Möglichkeit gegeben wird, begleitende Erfahrungen und Qualifikationen in der Lehre zu erwerben.
Wissenschaftliche Weiterbildung. Die Universität wird auf Grundlage des in der ZLV 2013/2014 vereinbarten Konzeptes zur organisatorischen Entwicklung der Weiterbildung diese als übergreifende Aufgabe organi- satorisch zentral verankern sowie ihrem universitären Profil entsprechend weitere Ange- bote in wissenschaftlicher Weiterbildung für neue Zielgruppen entwickeln und spätestens in 2016 einrichten. Es besteht Einvernehmen, dass in dem Maße, in dem Ressourcen für Weiterbildung gebunden werden, die Kapazitäten in grundständigen Studiengängen ab- sinken müssen. Sie verpflichtet sich, Studienangebote im Bereich Weiterbildung in das WissWb-Portal einzustellen. Als Indikatoren für die Erreichung des Ziels, die Wissenschaftliche Weiterbildung zu ver- bessern, gelten die Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger im 1. FS in Weiterbil- dungsstudiengängen sowie die Zahl der Studienanfängerinnen und -anfänger im 1. FS in berufsbegleitenden Studiengängen. Es werden folgende Zielwerte vereinbart: Kennzahl Ist 2013* Fortg. Plan 2014* / ** Plan 2015* Plan 2016* Zahl der Studienanfän- ger/-innen im 1. FS in Weiterbil- dungsstudiengängen 136 150 150 150 150 150 Kennzahl Ist 2013* Fortg. Plan 2014* / ** Plan 2015* Plan 2016* Zahl der Studienanfän- ger/-innen im 1. FS in berufsbeglei- tenden Studiengängen 122 140 140 140 * Studienjahr = jeweils SoSe plus WiSe (Bsp. 2013 = SoSe 2013 plus WiSe 2013/2014); neue Kennzahlen-Abgrenzung abweichend vom Wirtschaftsplan 13/14 ** Prüfungsjahr = jeweils WiSe plus SoSe (Bsp. 2014 = WiSe 2014/14 plus SoSe 2014)
Wissenschaftliche Weiterbildung. Die wissenschaftliche Weiterbildung der HAW Hamburg wird durch den inzwischen pri- vatisierten WINQ e.V. betrieben. Für die Fakultät Soziale Arbeit und Pflege nimmt die Weiterbildungseinheit ZEPRA Auf- gaben im Bereich der Praxisentwicklung und der Erhöhung des Studienerfolgs wahr. Die HAW Hamburg wird mittelfristig sämtliche Weiterbildungsaktivitäten in geeigneter Weise zusammenführen und mit Alumni und Career Services verzahnen. Die HAW Hamburg hat mit der Dienstvereinbarung zur Sicherung der methodisch- didaktischen Weiterbildung vom 20.7.2005 die didaktische Weiterbildung ihrer Professo- ren fest in ihren Abläufen verankert. Sie entwickelt derzeit ein Konzept zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der didaktischen Kompetenz ihrer Lehrenden.
Wissenschaftliche Weiterbildung. Die TUHH wird in ihrem Jahresbericht über ihre Weiterbildungsangebote berichten.
Wissenschaftliche Weiterbildung. Seit Xxxxxx 2006 existiert der Campus für Wissenschaftliche Wei- terbildung der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (CWW) als Servicezentrum für Koordination, Konzeption, Betreuung und Marketing der universitären Weiterbildungsangebote. Er konnte sich schnell profilieren und einen deutlichen Aufwuchs bei den Teil- nehmerzahlen an den Weiterbildungsmaßnahmen ebenso erreichen wie eine signifikante Steigerung der Einnahmen. Zielvorgabe für die nächsten fünf Jahre ist der weitere Auf- und Aus- bau des bestehenden Angebots, insbesondere durch neue weiterbil- dende (Master-)Studiengänge und weitere Weiterbildungsmaßnah- men. Unter anderem wird • bis zum 31.12.2009 das Konzept des künftigen Lehrerbildungs- zentrums für die Intensivierung der Fort- und Weiterbildung von Lehrern fertiggestellt, • bis zum 31.12.2011 ein weiteres Weiterbildungsangebot für Rich- ter in Bayern entwickelt und realisiert, • bis zum 31.12.2013 mindestens ein weiterbildender Masterstu- diengang im Bereich der Medizintechnik entwickelt und realisiert, • ebenfalls bis zum 31.12.2013 der Arbeitsbereich Inhouse- Schulungen durch zusätzliche Firmenakquise weiter ausgebaut.
Wissenschaftliche Weiterbildung. Die zunehmende Notwendigkeit lebenslangen Lernens und der Eintritt von Absolventinnen und Absolventen der gestuften Studiengangsstruktur in die Arbeitswelt wird die Bedeutung wissenschaftlicher Weiterbildung weiter steigern. Deshalb wird die Universität die bereits aufgebauten Zertifikatskurse • Junior Executive Education Program • Advanced Executive Education Program gezielt weiter am Markt anbieten. Ferner wird die Universität im Rahmen der 2007 gegründeten W3-Akademie in Kooperation mit den anderen einbezogenen Hochschulen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit an dem weiteren Aufbau qualitativ hochwertiger, berufsbegleitender Weiterbildung mitwirken. Darüber hinaus sollen im Weiterbildungsprogramm insbesondere die in der beruflichen Praxis wahrgenommenen Kernkompetenzen der Universität Passau verstärkt werden.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die ALTE LEIPZIGER Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversiche- rungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die ALTE LEIPZIGER Ihren Versicherungsantrag/Ihre Angebotsan- forderung oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die ALTE LEIPZIGER aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die ALTE LEIPZIGER das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderli- chen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Rückversicherung nur zu den vorge- nannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an eine Rückversicherung werden Sie durch die ALTE LEIPZIGER unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversi- cherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die ALTE LEIPZIGER tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?