Transparenzpflichten Musterklauseln

Transparenzpflichten. (Art. 25a ARF-VO) Das BAS ist verpflichtet, Auskünfte für die Veröffentlichung der 100 größten Endempfänger von Fördermitteln im Sinne des Art. 25a ARF-VO zu erteilen. Hierzu gehören insbesondere die Bezeichnung des Krankenhauses, die von jedem Krankenhaus erhaltene Fördersumme sowie das Institutionskennzeichen des Krankenhauses als eindeutige, auf nationaler Ebene festge- legte Kennung des Endempfängers. Die Länder übermitteln dem BAS die entsprechenden Da- ten zwei Mal im Jahr.
Transparenzpflichten. Die gemeinderechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Transparenz sind zu beachten. Daher ist in allen Dienstverträgen, auch bei Vertragsverlängerungen bzw. -änderungen, zu vereinbaren, dass die Offenlegung der Bezüge gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Gemeindeordnung NRW (analog § 285 Nr. 9 HGB) im Anhang zum Jahresabschluss erfolgt.
Transparenzpflichten. Jährlich erstellt der Medienrat einen Jahresabschluss und seinen eigenen Haushaltsplan. Diese Unterlagen werden der Regierung übermittelt und auf der Website des Medienrats veröffentlicht.