Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Musterklauseln

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Sie erteilen, wenn R+V in Anspruch genommen wurde, unverzüglich jede Auskunft, die zur Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist. Belege kann R+V insoweit verlangen, als Ihnen die Beschaffung zugemutet werden kann.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. (Art. 22 ARF-VO7) Das BAS und die Länder sind verpflichtet, an den für den Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Art. 22 ARF-VO erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Hierzu gehören insbe- sondere die Erteilung von Auskünften zu den Kommunikations- und Prüfketten des Förderpro- gramms, die Abgabe von Erklärungen zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie die Erhebung von Daten zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittel.8 Bedienstete der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Europäischen Rechnungshofs und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) bzw. von diesen Bevollmächtigte sind berechtigt, im Rahmen einer örtlichen Überprüfung, Grundstücke und Gebäude im erforderlichen Umfang zu betreten und alle für dieses Vorhaben relevanten Unterlagen einzusehen. Die Länder und die Krankenhäuser/Hochschulkliniken sind verpflichtet, die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der Versicherungsnehmer · erteilt, wenn R+V in Anspruch genommen wurde, unverzüglich jede Auskunft, die zur Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist; Belege kann R+V insoweit verlangen, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer zugemutet werden kann und · willigt ein, dass der Bürgschaftsgläubiger R+V jederzeit über die Abwicklung und Höhe der durch die Bürgschaft besicherten Forderungen aus dem zu Grunde liegenden Mietverhältnis Auskunft erteilt.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. 6.7 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versiche- rers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.