Treuepflicht Musterklauseln

Treuepflicht. Geschäftsführer unterliegen aufgrund ihrer Stellung und Befugnisse einer besonderen Treuepflicht. Diese besteht während der gesamten Dauer der Tätigkeit und in bestimm- tem Maße grundsätzlich auch nach Beendigung. Die Aufgabe des Geschäftsführers ist die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. Er hat hierbei aktiv die von den Gesellschaftern gesetzten Vorgaben (Unternehmensziele) umzusetzen, alle wirtschaftlichen Vorteile zugunsten der Gesellschaft zu wahren und darf Kenntnisse aus seiner Stellung nicht zu eigenem wirtschaftlichem Vorteil nutzen; ebenso wenig darf er z. B. Provisionen von Dritten für Ge- schäfte mit der GmbH annehmen. Der Geschäftsführer hat über Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Treuepflicht umfasst selbstverständlich auch das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers während seiner Tätigkeit für die Ge- sellschaft, begrenzt auf den eigentlichen Geschäftszweck der Gesellschaft (gilt nicht für die Einpersonen-GmbH). Häufig wird auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart; dafür muss der (ehemalige) Geschäftsführer dann eine Entschädigung erhalten. Aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft hat der Ge- sellschafter-Geschäftsführer z. B. auch selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken, wenn sich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft ausgeweitet hat.
Treuepflicht. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Rahmen der Auftragsdurch-führung auftreten und die Bearbeitung nicht nur unerheblich beeinflussen können.
Treuepflicht. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Vertragsdurchführung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Kunde Mitarbeiter des Auftragnehmers weder bei sich einstellen noch in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.
Treuepflicht. Art. 3 1 Die vertragschliessenden Gemeinden verpflichten sich, keine diesem Vertrag zuwiderlaufenden Handlungen vorzunehmen. 2 Die Gemeinderäte der vertragschliessenden Gemeinden verpflichten sich insbesondere, Veränderungen der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse nur im gegenseitigen Einverständnis vorzunehmen. 3 Sie informieren sich gegenseitig, bevor sie namentlich a neue Aufgaben übernehmen, b Mitgliedschaften und Zusammenarbeitsverhältnisse ändern, c erhebliche Investitionen tätigen.
Treuepflicht. Die Gemeinden unterlassen alle Handlungen, die mit dem Zweck dieses Vertrages und den Interessen der Gesellschaft in Widerspruch stehen.
Treuepflicht. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit gemäss den allgemeinen Instruktionen und den besonderen Weisungen der Bank sorgfältig auszuführen und deren berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren.
Treuepflicht. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter/innen des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.
Treuepflicht. Änderungsverlangen des Auftraggebers wird die hahn,consultants Rechnung tragen, sofern dies im Rahmen der Kapazitäten und im Rahmen der Aufwands- und Zeitplanung möglich ist. Sofern sich eine der Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirkt, vereinbaren Auftraggeber und hahn,consultants eine Anpassung des Vertrages, insbesondere auch über die Änderung der Honorierung und die Terminierung. Auftraggeber und xxxx,consultants verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Dazu gehören insbesondere: hang damit bekannt geworden sind. Dieses Beschäftigungsverbot gilt für zwölf volle Monate über den Abschluss des Auftrages hinaus. Bei Nichteinhaltung beträgt der Schadensersatz im Zweifel ein Jahres- gehalt dieses Mitarbeiters bei der hahn,consultants
Treuepflicht. Die Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und der BG dürfen keine die Garantien benachteiligenden Vereinbarungen enthalten.
Treuepflicht. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, während so- wie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer ge- artete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesell- schaften einzugehen, deren sich XX. XXXXX zur Er- füllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der AUFTRAGGEBER wird diese Personen und Gesell- schaften insbesondere nicht mit solchen oder ähn- lichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch XX. XXXXX anbietet. Die PARTNER verpflichten sich gegenseitig, alle Vor- kehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefähr- dung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von XX. XXXXX zu verhindern.