Treuepflicht Musterklauseln

Treuepflicht. Geschäftsführer unterliegen aufgrund ihrer Stellung und Befugnisse einer besonderen Treuepflicht. Diese besteht während der gesamten Dauer der Tätigkeit und in bestimm- tem Maße grundsätzlich auch nach Beendigung. Die Aufgabe des Geschäftsführers ist die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. Er hat hierbei aktiv die von den Gesellschaftern gesetzten Vorgaben (Unternehmensziele) umzusetzen, alle wirtschaftlichen Vorteile zugunsten der Gesellschaft zu wahren und darf Kenntnisse aus seiner Stellung nicht zu eigenem wirtschaftlichem Vorteil nutzen; ebenso wenig darf er z. B. Provisionen von Dritten für Ge- schäfte mit der GmbH annehmen. Der Geschäftsführer hat über Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Treuepflicht umfasst selbstverständlich auch das Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers während seiner Tätigkeit für die Ge- sellschaft, begrenzt auf den eigentlichen Geschäftszweck der Gesellschaft (gilt nicht für die Einpersonen-GmbH). Häufig wird auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart; dafür muss der (ehemalige) Geschäftsführer dann eine Entschädigung erhalten. Aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft hat der Ge- sellschafter-Geschäftsführer z. B. auch selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken, wenn sich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft ausgeweitet hat.
Treuepflicht. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Vertragsdurchführung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Kunde Mitarbeiter des Auftragnehmers weder bei sich einstellen noch in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.
Treuepflicht. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter/innen des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.
Treuepflicht. 1 Die vertragschliessenden Gemeinden verpflichten sich, keine diesem Vertrag zuwiderlau- fenden Handlungen vorzunehmen. 2 Die Kirchgemeinderäte der vertragschliessenden Gemeinden verpflichten sich insbesonde- re, Veränderungen der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse nur im gegenseitigen Ein- verständnis vorzunehmen. 3 Sie informieren sich gegenseitig, bevor sie namentlich: a) neue Aufgaben übernehmen; b) Mitgliedschaften und Zusammenarbeitsverhältnisse ändern; c) erhebliche Investitionen tätigen.
Treuepflicht. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechsel- seitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung nicht nur unerheblich beeinflussen könne
Treuepflicht. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit gemäss den allgemeinen Instruktionen und den besonderen Weisungen der Bank sorgfältig auszuführen und deren berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren.
Treuepflicht. 16.1 Der Kunde und wir verpflichten uns zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners. Weiterhin verpflichten sich Beide, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners während der Laufzeit sowie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder durch Dritte einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher in Textform zu.
Treuepflicht. Die Gemeinden unterlassen alle Handlungen, die mit dem Zweck dieses Vertrages und den Interessen der Gesellschaft in Widerspruch stehen.
Treuepflicht. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Rahmen der Auftragsdurch-führung auftreten und die Bearbeitung nicht nur unerheblich beeinflussen können.
Treuepflicht. Änderungsverlangen des Auftraggebers wird die hahn,consultants Rechnung tragen, sofern dies im Rahmen der Kapazitäten und im Rahmen der Aufwands- und Zeitplanung möglich ist. Sofern sich eine der Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirkt, vereinbaren Auftraggeber und hahn,consultants eine Anpassung des Vertrages, insbesondere auch über die Änderung der Honorierung und die Terminierung. Auftraggeber und ▇▇▇▇,consultants verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Dazu gehören insbesondere: hang damit bekannt geworden sind. Dieses Beschäftigungsverbot gilt für zwölf volle Monate über den Abschluss des Auftrages hinaus. Bei Nichteinhaltung beträgt der Schadensersatz im Zweifel ein Jahres- gehalt dieses Mitarbeiters bei der hahn,consultants