Allgemeine Pflichten. Art. 28-33 DSGVO
5.1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer schriftlichen Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 37, 38 DSGVO ausüben kann. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber auf Anforderung, zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme, mitgeteilt.
5.1.2 Soweit seitens des Auftragnehmers eine Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung der Daten erfolgt, ist dies nur zulässig im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Soweit der Auftragnehmer Zugriff auf Daten des Auftraggebers hat, verwendet er diese nicht für vertragsfremde Zwecke, insbesondere gibt er diese an Dritte nur weiter, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Kopien von Daten dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers erstellt werden. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung oder Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.
5.1.3 Der Auftragnehmer stellt die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO sicher. Alle Personen, die auftragsgemäß auf die unter Punkt 4.1 aufgeführten Daten des Auftraggebers zugreifen könnten, müssen auf die Vertraulichkeit verpflichtet und über die sich aus diesem Auftrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehrt werden.
5.1.4 Der Auftragnehmer stellt die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32 DSGVO sicher.
5.1.5 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei von ihm oder der bei ihm beschäftigten Personen begangenen Verstößen gegen Datenschutzvorschriften. Gleiches gilt im Falle schwerwiegender Störungen des Betriebsablaufs oder anderen Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Daten des Auftraggebers. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach Art. 32 und 33 DSGVO treffen, hat der Auftragnehmer ihn hierbei zu unterstützen. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach Art. 32-36 DSGVO treffen, z.B. im Falle des Abhandenkommens oder der unrechtmäßigen Übermittlung oder Kenntniserlangung von personenbezogenen Daten durch Dritte, hat der Auftragnehmer ihn hierbei im Rahmen des Charakters der durch den Auftragnehmer erbrachten Dienstleistung zu unterstützen.
Allgemeine Pflichten. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren in diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten übereinstimmen.
Allgemeine Pflichten. 4.1.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen ebenso sorgfältig wie fach- und vertragsgerecht und er geht dabei mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, die von einem angesehenen Auftragnehmer, der über einschlägige Erfahrungen verfügt, erwartet werden können. Bei Erbringung seiner Leistungen muss der Auftragnehmer die Sicherheit zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Wohlbefindens und der Umwelt und zum Schutz des Eigentums gewährleisten.
Allgemeine Pflichten. Der/Die Studierende ist verpflichtet, - die Studienordnung, Prüfungsordnung, die Nutzungsbedingungen EDV-System, die Hausordnung, die Brandschutzordnung und der Brandalarmplan, die Bibliotheksordnung sowie allfällige weitere interne Regelungen und Bestimmungen in der jew. geltenden Fassung einzuhalten, - regelmäßig den vom Erhalter zur Verfügung gestellten E-Mail Account abzurufen, da schriftliche Mitteilungen des Erhalters sowie des Studiengangs über diesen Mailaccount übermittelt werden und damit als zugestellt gelten, - das Lernmanagementsystem „Moodle“ zu nutzen, - die Prüfungs- und Abgabetermine einzuhalten, - Unfälle zu melden, welche sich im Rahmen des Studiums ereignet haben, - Schäden zu melden, welche am Eigentum des Erhalters aufgetreten sind, - Änderungen der personenbezogenen Daten unverzüglich bekannt zu geben sowie - bei Beendigung des Studiums die vom Erhalter zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zu retournieren. Weiters verpflichtet sich der/die Studierende zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie zur Verschwiegenheit über Umstände, welche im Rahmen des Berufspraktikums bekannt geworden sind (siehe Punkt 8).
Allgemeine Pflichten. Ein Auftragsverarbeiter hat die folgenden Pflichten:
2.1.1. Verwendung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auftragsverarbeitung sind, sowie diejenigen Daten, die durch den Auftragsverarbeiter erhoben werden, ausschließlich im für die Erbringung der Dienste notwendigen Umfang und nach Maßgabe der Bestimmungen der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die personenbezogenen Daten dürfen unter keinen Umständen durch den Auftragsverarbeiter für seine eigenen Zwecke verwendet werden. 2.1.2.Unverzügliche Meldung an den für die Verantwortlichen, wenn der Auftragsverarbeiter oder sein Personal feststellt, dass die DSGVO oder ein anderes anzuwendendes lokales Datenschutzrecht verletzt wird.
2.1.3. Verarbeiten Sie personenbezogene Daten gemäß den Anweisungen des Datenverantwortlichen, die schriftlich an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden müssen: xxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx. Falls der Auftragsverarbeiter der Meinung ist, dass eine Weisung des für die Verantwortlichen gegen eine gesetzliche Vorschrift zum Datenschutz der EWR oder eines EWR-Mitgliedstaats verstößt, muss er den für die Verantwortlichen sofort schriftlich informieren. Falls eine nachgewiesene Verletzung stattgefunden hat, kann der Auftragsverarbeiter die Ausführung dieser Weisung aussetzen, bis die Zulässigkeit dieser Weisung geklärt ist.
2.1.4. Sicherstellen, dass jede im Namen des für die Verantwortlichen oder in dessen Auftrag tätige Person, die Zugriff auf personenbezogenen Daten hat, diese Daten nur gemäß den Weisungen des für die Verantwortlichen verarbeitet, es sei denn, diese Person so handeln, um eine gesetzliche Vorschrift der EWR oder eines EWR-Mitgliedstaats oder eine andere anzuwendende gesetzliche Vorschrift zu erfüllen.
2.1.5. Implementieren Sie die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32 DSGVO, zu denen sich der Datenverarbeiter verpflichtet, potenzielle Risiken zu bewerten, die sich aus den von ihm durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten ergeben, unter Berücksichtigung der Mittel, die zur Erbringung der Dienste verwendet werden (Technologie, Ressourcen usw.) und andere Umstände, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.
2.1.6. Unterstützung des Datenverantwortlichen bei der Gewährleistung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Sicherheit der Verarbeitung, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die entsprechende Aufsichtsbehörde und an die betroffenen Personen, Datensc...
Allgemeine Pflichten. (§§ 3 und 7 DienstVO, § 3 Abs. 1 TV-L) § 3 Abs. 1 Satz 1 TV-L verpflichtet die Mitarbeiterin, die dienstvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Einzelheiten hierzu be- stimmt der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts. § 106 der Gewerbeordnung, der auch im öffentlichen Dienst gilt, gibt dem Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbe- dingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können durch Vorhaltungen, Ermahnungen, Missbilligungen, Abmahnungen und letztlich durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geahndet wer- den. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L verpflichtet die Mitarbeiterinnen, sich durch ihr gesamtes Verhal- ten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Weitere allgemeinen Pflichten ergeben sich für die Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst aus § 3 DienstVO. Nach § 3 Abs. 2 DienstVO ist die Mitarbeiterin auch bei politischer Betätigung ihrem Auftrag verpflichtet. Sie ist ihren Dienst allen Gemeindegliedern ohne Ansehen ihrer politischen Einstellung schuldig und hat die Grenzen zu beachten, die sich hieraus für Art und Maß ihres politischen Handelns ergeben. Mitarbeiterinnen, die gegen diese Grundsätze verstoßen, müssen mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, von der Abmahnung bis zur außerordentlichen Kündigung, rechnen. Auch wenn der TV-L -L die Abnahme eines Gelöbnisses nicht mehr vorsieht, so hat der Anstellungsträger der Mitarbeiterin nach § 7 DienstVO bei der Einstellung durch eine zuständige Vertreterin oder einen zuständigen Vertreter das in § 7 Abs. 2 MG vorge- schriebene Gelöbnis abzunehmen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vertreterin/dem Vertreter und der Mitarbeiterin zu unterschreiben und zur Personalakte zu nehmen ist.
Allgemeine Pflichten a) Der TMA verpflichtet sich, den Einsatz pünktlich anzutreten und diesen nicht ohne wichtigen Grund zu verlassen. Arbeitsunterbrü- che, egal welcher Art, sind sofort zu melden. Im Unterlassungsfalle lehnt die ASSPRO AG jegliche Zahlungen für Arbeitsausfälle ab.
b) Der TMA wird durch den Einsatzbetrieb eingeführt und instruiert. Er hat dessen Weisungen zu befolgen. Falls sich eine Abweichung zwi- schen (im Einsatzvertrag) vereinbartem und tatsächlichem Einsatz offenbart, ist die ASSPRO AG sofort zu informieren.
c) Der TMA hat die ihm übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien, Werkzeuge und Maschinen werden ausschliesslich vom Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellt. Diese sind sorgfältig zu be- handeln. Für absichtlich oder fährlässig zugefügte Schäden kann der TMA behaftet werden (OR 321e). Die ASSPRO AG lehnt jegliche Entschädigungen für privat verwendetes Material oder Werkzeug ab.
d) Sämtliche Sicherheitsvorschriften des Einsatzbetriebes und alle zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften sind zu befolgen.
e) Betreffend Fabrikations- und Betriebsgeheimnisse, von denen der TMA im Einsatzbetrieb Kenntnis erlangt, ist er während und nach dem Einsatz zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wah- rung der berechtigten Interessen der Einsatzfirma und des Arbeit- gebers erforderlich ist.
f) Adressänderungen und sonstige Änderungen in den zivilen Verhält- nissen wie Heirat, Militärdienst etc. müssen der ASSPRO AG sofort gemeldet werden.
Allgemeine Pflichten. Teilnehmer und Xxxxxx verpflichten sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen handeln. Die Teilnehmer und Broker bestätigen, vor Aufnahme des Handels bzw. der Eingabe von Broker-Offerten alle notwendigen Maßnahmen ergriffen zu haben, um sicherzustellen, dass sämtliche Aktivitäten jederzeit in Übereinstimmung mit allen auf den jeweiligen Teilnehmer oder Broker anwendbaren gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sind. Die Eurex Repo nimmt eine diesbezügliche Überprüfung nicht vor und haftet nicht für Schäden, die einem Teilnehmer oder Broker aus der Nichtbeachtung solcher Bestimmungen erwachsen.
Allgemeine Pflichten. 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
Allgemeine Pflichten. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er im Besitz aller notwendigen fracht- und arbeitsrechtlichen Genehmigungen und Lizenzen ist und bei der Transportausführung weder Mitarbeiter noch Unterauftragnehmer einsetzt, welche die aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen. Auf Wunsch von Xxxxxxxxxxxxx wird der Auftragnehmer die notwendigen Genehmigungen vorlegen. Ferner hat das ausländische Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG mitzuführen.