Allgemeine Pflichten Musterklauseln
Allgemeine Pflichten. Art. 28-33 DSGVO
5.1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer schriftlichen Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 37, 38 DSGVO ausüben kann. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber auf Anforderung, zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme, mitgeteilt.
5.1.2 Soweit seitens des Auftragnehmers eine Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung der Daten erfolgt, ist dies nur zulässig im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Soweit der Auftragnehmer Zugriff auf Daten des Auftraggebers hat, verwendet er diese nicht für vertragsfremde Zwecke, insbesondere gibt er diese an Dritte nur weiter, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Kopien von Daten dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers erstellt werden. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung oder Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich sind.
5.1.3 Der Auftragnehmer stellt die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO sicher. Alle Personen, die auftragsgemäß auf die unter Punkt 4.1 aufgeführten Daten des Auftraggebers zugreifen könnten, müssen auf die Vertraulichkeit verpflichtet und über die sich aus diesem Auftrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehrt werden.
5.1.4 Der Auftragnehmer stellt die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32 DSGVO sicher.
5.1.5 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei von ihm oder der bei ihm beschäftigten Personen begangenen Verstößen gegen Datenschutzvorschriften. Gleiches gilt im Falle schwerwiegender Störungen des Betriebsablaufs oder anderen Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Daten des Auftraggebers. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach Art. 32 und 33 DSGVO treffen, hat der Auftragnehmer ihn hierbei zu unterstützen. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach Art. 32-36 DSGVO treffen, z.B. im Falle des Abhandenkommens oder der unrechtmäßigen Übermittlung oder Kenntniserlangung von personenbezogenen Daten durch Dritte, hat der Auftragnehmer ihn hierbei im Rahmen des Charakters der durch den Auftragnehmer erbrachten Dienstleistung zu unterstützen.
Allgemeine Pflichten a) Der TMA verpflichtet sich, die Arbeit pünktlich anzutreten und diese nicht ohne wichtigen Grund zu verlassen. Arbeitsunterbrüche, egal welcher Art, sind sofort zu melden. Im Unterlassungsfalle lehnt die MY PERSONAL AG jegliche Zahlungen für Arbeitsausfälle ab.
b) Der TMA wird durch den Einsatzbetrieb eingeführt und instruiert. Er hat dessen Weisungen zu befolgen. Falls sich eine Abweichung zwischen (im Einsatzvertrag) vereinbarter und tatsächlicher Arbeit offenbart, ist die MY PERSONAL AG sofort zu informieren.
c) Der TMA hat die ihm übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien, Werkzeuge und Maschinen werden ausschliesslich vom Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellt. Diese sind sorgfältig zu behandeln. Für absichtlich oder fährlässig zugefügte Schäden kann der TMA haftbar gemacht werden (OR 321e). Die MY PERSONAL AG lehnt jegliche Entschädigungen für privat verwendetes Material oder Werkzeug ab.
d) Sämtliche Sicherheitsvorschriften des Einsatzbetriebes und alle zu diesem Zweck erteilten Vorgaben sind zu befolgen.
e) Über sämtliche Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der MY PERSONAL AG, des Einsatzbetriebes oder dessen Kunden, von denen der TMA während seines Arbeitseinsatzes oder bei Gelegenheit, Kenntnis erlangt, hat er wäh- rend und nach dem Einsatz Stillschweigen zu bewahren, soweit es zur Wah- rung der berechtigten Interessen der MY PERSONAL AG oder des Einsatz- betriebes erforderlich ist.
f) Adressänderungen und sonstige Änderungen in den zivilrechtlichen Verhält- nissen wie Heirat, Militärdienst etc. sind der MY PERSONAL AG sofort zu melden.
Allgemeine Pflichten. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren in diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten übereinstimmen.
Allgemeine Pflichten. Teilnehmer und ▇▇▇▇▇▇ verpflichten sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen handeln. Die Teilnehmer und Broker bestätigen, vor Aufnahme des Handels bzw. der Eingabe von Broker-Offerten alle notwendigen Maßnahmen ergriffen zu haben, um sicherzustellen, dass sämtliche Aktivitäten jederzeit in Übereinstimmung mit allen auf den jeweiligen Teilnehmer oder Broker anwendbaren gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sind. Die Eurex Repo nimmt eine diesbezügliche Überprüfung nicht vor und haftet nicht für Schäden, die einem Teilnehmer oder Broker aus der Nichtbeachtung solcher Bestimmungen erwachsen.
Allgemeine Pflichten. Der/Die Studierende ist verpflichtet, - die Studienordnung, Prüfungsordnung, die Nutzungsbedingungen EDV-System, die Hausordnung, die Brandschutzordnung und der Brandalarmplan, die Bibliotheksordnung sowie allfällige weitere interne Regelungen und Bestimmungen in der jew. geltenden Fassung einzuhalten, - regelmäßig den vom Erhalter zur Verfügung gestellten E-Mail Account abzurufen, da schriftliche Mitteilungen des Erhalters sowie des Studiengangs über diesen Mailaccount übermittelt werden und damit als zugestellt gelten, - das Lernmanagementsystem „Moodle“ zu nutzen, - die Prüfungs- und Abgabetermine einzuhalten, - Unfälle zu melden, welche sich im Rahmen des Studiums ereignet haben, - Schäden zu melden, welche am Eigentum des Erhalters aufgetreten sind, - Änderungen der personenbezogenen Daten unverzüglich bekannt zu geben sowie - bei Beendigung des Studiums die vom Erhalter zur Verfügung gestellten Gerätschaften, Bücher, Schlüssel und sonstige Materialien zu retournieren. Weiters verpflichtet sich der/die Studierende zur Geheimhaltung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie zur Verschwiegenheit über Umstände, welche im Rahmen des Berufspraktikums bekannt geworden sind (siehe Punkt 8).
Allgemeine Pflichten. 4.1.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen ebenso sorgfältig wie fach- und vertragsgerecht und er geht dabei mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, die von einem angesehenen Auftragnehmer, der über einschlägige Erfahrungen verfügt, erwartet werden können. Bei Erbringung seiner Leistungen muss der Auftragnehmer die Sicherheit zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, des Wohlbefindens und der Umwelt und zum Schutz des Eigentums gewährleisten.
Allgemeine Pflichten. 3.1 Der Auftraggeber erkennt an, dass DNV GL für die Ausführung seiner Tätigkeiten freien Zugang und das Recht zur Besichtigung aller relevanten Betriebsstätten, Anlagen, Maschinen und Gebäude sowie aller relevanten, richtigen und vollständigen Dokumente und Informatio- nen benötigt. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber rechtzeitig, ohne Auflagen, alle erforderlichen Vorkeh- rungen zu treffen und DNV GL jedweden angemessen- erweise erforderlichen Zugang zu den oben genannten Informationen und Betriebsstätten zu verschaffen. So- fern nicht ausdrücklich schriftlich als Bestandteil der Tä- tigkeiten vereinbart worden ist, dass Abweichungen, Fehler, Unstimmigkeiten oder Unterlassungen in den durch die Auftraggeber-Gruppe zur Verfügung zu stel- lenden Informationen zu ermitteln sind, ist der Auftrag- geber für die Richtigkeit der von ihm überlassenen In- formationen verantwortlich und DNV GL ist berechtigt, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit solcher Informa- tionen bei der Erbringung seiner Tätigkeiten zu vertrau- en. Alle von DNV GL zur Verfügung gestellten Liefergegen- stände basieren auf den bis zum Ausgabedatum vom Auftraggeber gegenünber DNV GL zugänglich gemach- ten Informationen, Dokumentationen und/oder physi- schen Gegenständen, und der Auftraggeber erkennt an und ist einverstanden, dass von DNV GL abgegebene Erklärungen zum Liefergegenstand lediglich eine Aussa- ge zur Situation im Zeitpunkt der Überlassung darstel- len.
3.2 Sofern der Auftraggeber es unterlässt, DNV GL zum vereinbarten Zeitpunkt die erforderlichen Zugangsrech- te oder Informationen zu gewähren, kann DNV GL die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der erforderlichen Zugangshinweise und/oder erforderli- chen Informationen durch den Auftraggeber zurückhal- ten bzw. aussetzen. DNV GL haftet nicht für derartige Aussetzungen und der Auftraggeber hat DNV GL’s Ge- bühren und sonstigen angefallenen, überflüssigen Kos- ten und Aufwendungen zu erstatten.
3.3 Der Auftraggeber erkennt an und bestätigt, dass er die Anforderungen aus den anwendbaren DNV GL Vorschrif- ten, den internationalen Abkommen, EU-Vorschriften und/oder Vorschriften des Flaggenstaats sowie sonsti- gen auf den Vertrag anwendbaren Regelungen gelesen und verstanden hat und verpflichtet sich, diese einzu- halten.
3.4 Jegliches Versagen des Auftraggebers, die in dieser Klausel 3 aufgeführten allgemeinen Pflichten einzuhal- ten, wird als wesentliche Vertragsverletzung gewertet.
Allgemeine Pflichten. 1Zu den den Ärztinnen und Ärzten obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die Ärztinnen und Ärzte können vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.
Allgemeine Pflichten. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er im Besitz aller notwendigen fracht- und arbeitsrechtlichen Genehmigungen und Lizenzen ist und bei der Transportausführung weder Mitarbeiter noch Unterauftragnehmer einsetzt, welche die aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen. Auf Wunsch von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird der Auftragnehmer die notwendigen Genehmigungen vorlegen. Ferner hat das ausländische Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG mitzuführen.
Allgemeine Pflichten. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
